Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 24 Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
Stand: 26.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/24#abs-1 (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/24#abs-2 (2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/24#abs-3 (3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes länger als sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser Reise.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/24#abs-4 (4) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu erheben, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmitglied an Land zugegangen ist. Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes die Kündigung während der Fahrt des Schiffes zu, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem Dienstende an Bord zu erheben. Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes die Kündigung während einer Gefangenschaft aufgrund von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu oder gerät das Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmitglieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord. An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/24#abs-5 (5) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts finden nach Maßgabe der folgenden Sätze Anwendung auf die Besatzungen von Seeschiffen. Bei Schiffen nach § 114 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes tritt, soweit sie nicht als Teil des Landbetriebs gelten, an die Stelle des Betriebsrats der Seebetriebsrat. Betrifft eine anzeigepflichtige Entlassung die Besatzung eines Seeschiffes, welches unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fährt, so ist die Anzeige an die Behörde des Staates zu richten, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
Wird zitiert von 242 Entscheidungen zu § 24 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 10.08.2022 – 2 Sa 16/21Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 10.08.2022 – 2 Sa 20/21Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 01.06.2022 – 4 Sa 65/21Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 21.01.2022 – 7 Sa 409/21
- LAG Düsseldorf, 21.01.2022 – 7 Sa 403/21
- LAG Düsseldorf, 21.01.2022 – 7 Sa 404/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 13.05.2026 – 7 ABR 7/25Qualifizierter Betriebsteil - ausländischer HauptbetriebZitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2025 – 4 SLa 200/24
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Zeugnis - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2112)
BGBl. 2020 I S. 2112
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2017 I S. 2509
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
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