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Artikel 5 · BT-Drs. 13/668 · S. 13
Zu Artikel 5 (Änderung des
Zu Artikel 5 (Änderung des Kündigungsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Ergänzung des § 17 Abs. 1 KSchG entspricht der Erweiterung des Anwendungsbereichs in Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/56/EWG (Änderung der Mas- senentlassungsrichtlinie). Mit der Einbeziehung „an- derer vom Arbeitgeber veranlaßter Beendigungen des Arbeitsverhältnisses" wird an die bisherige Recht- sprechung des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft. Für den Fall einer sog. Eigenkündigung hat das Bun- desarbeitsgericht (vom 16. Dezember 1973, AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969) eine Veranlassung des Arbeit- gebers bejaht, wenn dieser einem Arbeitnehmer eine konkrete Kündigungsabsicht einschließlich des vorgesehenen Kündigungstermins mitgeteilt hat und der Arbeitnehmer daraufhin das Arbeitsverhält- nis zum mitgeteilten Beendigungszeitpunkt selbst kündigt. Wie bei den Entlassungen wird auch bei den sonsti- gen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses auf Ver- anlassung des Arbeitgebers nicht darauf abgestellt, ob der Grund dafür in der Person des Arbeitnehmers liegt. Die Anzeigepflicht soll es dem Arbeitsamt er- leichtern, frühzeitig die betroffenen Arbeitnehmer beraten und Fördermaßnahmen für sie einleiten zu können. Dem dient es, wenn das Arbeitsamt mög- lichst vollständig Kenntnis über die Zahl der frei- gestellten Arbeitnehmer erhält, unabhängig von der Ursache der Freistellung. Zu den Buchstaben b und c Über die in Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie dem Betriebsrat zu erteilenden zusätzlichen Auskünfte ist dieser bereits nach geltendem Recht zu informieren (vgl. insbesondere §§ 111 ff. BetrVG). Der Arbeit- geber wird aber - wie bisher - durch Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie verpflichtet, auch dem Arbeits- amt gleichzeitig mit der Anzeige der Massenentlas- sung eine Abschrift der Mittelun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.140 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 13/668, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.724–53.864 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 9c1dc6faa701ec7e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP