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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1476
BGBl. 1996 I S. 1476 · 20.470 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Arbeitsrechtliches Gesetz
zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung
(Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz)
Vom 25. September 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli
1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „soziale Gesichts-
punkte" durch die Wörter „die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und
die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers"
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind
Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Wei-
terbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer
. Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder
zur Sicherung einer ausgewogenen Personal-
struktur des Betriebes, im berechtigten betrieb-
lichen Interesse liegt."
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
und 5 angefügt:
,,(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsver-
einbarung nach § 95 des Betriebsverfassungs-
gesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie
nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt,
wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3
Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind,
so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftig-
keit überprüft werden. Das gleiche gilt für eine
Richtlinie mit Regelungen im Sinne des Satzes 1,
die ein Arbeitgeber in Betrieben oder Verwaltungen
ohne gewählte Arbeitnehmervertretung mit Zustim-
mung von mindestens zwei Dritteln der Arbeitneh-
mer des Betriebes oder der Dienststelle schriftlich
erläßt. Satz 2 ist auf Kündigungen anwendbar, die
nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlaß der
Richtlinie erklärt werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer
Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt
werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet,
so wird vermutet, daß die Kündigung durch drin-
gende betriebliche Erfordernisse im Sinne des
Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der
Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit
überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen
des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.
Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die
Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3
Satz2."
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Zahl „fünf" durch die Zahl „zehn"
ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden
mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und
nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksich-
tigen."
c) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
"Die Sätze 2 und 3 berühren bis zum 30. September
1999 nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die
am 30. September 1996 gegenüber ihrem Arbeitge-
ber Rechte aus der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-
den Fassung der Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit
dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes hätten her-
leiten können; § 1 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung."
Artikel 2
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1170), wird wie folgt
geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10
Maßnahmen der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, von je fünf Tagen,
an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9
Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner
Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf
den Erholungsurlaub anzurechnen. Die angerechneten
Tage gelten als Urlaubstage; insoweit besteht kein
Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall. Satz 1 gilt nicht
1. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 3
des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
2. für Maßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß an
eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwen-
dig ist (Anschlußrehabilitation); als unmittelbar gilt
auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen
beginnt,

3. für Vorsorgekuren für Mütter nach § 24 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sowie für Müttergene-
sungskuren nach § 41 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch,
4. für Kuren von Beschädigten nach § 11 Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der
gesetzliche Jahresurlaub nach § 3 Abs. 1, § 19 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und den §§ 53, 54 des
Seemannsgesetzes sowie der Zusatzurlaub nach § 4 7
des Schwerbehindertengesetzes nicht unterschritten
werden.
(3) Soweit eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub
nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise möglich ist, weil
der Arbeitnehmer den für die Anrechnungsmöglichkeit
des Arbeitgebers zur Verfügung stehenden Urlaub
ganz oder teilweise bereits erhalten hat, darf der
Arbeitgeber eine Anrechnung auf den Urlaub des näch-
sten Kalenderjahres vornehmen. Die Absätze 1 und 2
gelten entsprechend."
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; es
werden folgende Wörter angefügt:
,,mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahl-
ten Arbeitsverdienstes."
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
,,§ 15a
Überfeitungsvorschrift
Befindet sich der Arbeitnehmer am 1. Oktober 1996
in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, bleiben die bisherigen Vorschriften
maßgebend."
Artikel 3
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994
(BGBI. 1S. 1014, 1065) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhin-
dert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeits-
unfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach
vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeits-
verhältnisses."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krank-
heitsfall für den in § 3 Abs.1 bezeichneten Zeitraum
beträgt 80 vom Hundert des dem Arbeitnehmer bei
der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
zustehenden Arbeitsentgelts. Erleidet ein Arbeit-
nehmer infolge einer den Versicherungsschutz nach
§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 11 der Reichsversiche-
rungsordnung begründenden Tätigkeit einen
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne
des Dritten Buches der Reichsversicherungsord-
nung, so bemißt sich die Höhe der Entgeltfortzah-
lung abweichend von Satz 1 nach dem Arbeitsent-
gelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßge-
benden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; dies gilt
bei Arbeitsunfällen nur in dem Arbeitsverhältnis, in
dem der Arbeitsunfall eingetreten ist."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1 a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören
nicht Leistungen für Aufwendungen des Arbeitneh-
mers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der
Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem
Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tat-
sächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer
solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähig-
keit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine
auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung,
so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare
Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde
zu legen."
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Zahl „ 1" die An-
gabe ,,, 1a" eingefügt.
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
,,§4a
Anrechnung auf den Erholungsurlaub
(1) Im Falle des§ 4 Abs. 1 Satz 1 kann der Arbeitneh-
mer vom Arbeitgeber spätestens bis zum dritten
Arbeitstag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ver-
langen, daß ihm von je fünf Tagen, an denen der Arbeit-
nehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung ver-
hindert ist, der erste Tag auf den Erholungsurlaub
angerechnet wird. Mehrere Zeiträume, in denen der
Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, werden
zusammengerechnet. Die angerechneten Tage gelten
als Urlaubstage; insoweit besteht kein Anspruch des
Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 Satz 1. Für die übrigen
Tage bemißt sich die Höhe der Entgeltfortzahlung
abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 nach dem Arbeits-
entgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßge-
benden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. § 4 Abs. 1a
bis 4 sind anzuwenden.§ 9 des Bundesurlaubsgeset-
zes und § 4 Abs. 4 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes
sind nicht anzuwenden.
(2) Durch die Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der
gesetzliche Jahresurlaub nach § 3 des Bundesurlaubs-
gesetzes, § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und
den §§ 53, 54 des Seemannsgesetzes sowie der
Zusatzurlaub nach§ 47 des Schwerbehindertengeset-
zes nicht unterschritten werden.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Teil des Urlaubs,
der aus betrieblichen Gründen für alle Arbeitnehmer
oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
einheitlich festgelegt ist, und nicht, soweit der Urlaub
üblicherweise durch arbeitsfreie Zeiträume als abge-
golten gilt."

4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
,,§4b
Kürzung von Sondervergütungen
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen,
die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeits-
entgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zei-
ten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.
Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im
Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht
überschreiten."
5. In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Angabe ,,§§ 3, 4"
jeweils durch die Angabe ,,§§ 3 bis 4b" ersetzt.
6. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:
,,§ 13
Überleitungsvorschrift
Ist der Arbeitnehmer am 1 . Oktober 1996 durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeits-
leistung verhindert, bleiben die bisherigen Vorschriften
maßgebend."
Artikel4
Änderung
des Gesetzes über arbeitsrechtliche
Vorschriften zur Beschäftigungsförderung
Der Erste Abschnitt des Gesetzes über arbeitsrechtliche
Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April
1985 (BGBI. 1 S. 710), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1786) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Erster Abschnitt
Befristete Arbeitsverträge
§1
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist bis zur
Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von
zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlänge-
rung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
(2) Die Befristung des Arbeitsvertrages ist ohne die in
Absatz 1 genannten Einschränkungen zulässig, wenn der
Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhält-
nisses das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Befristung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht
zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten
Arbeitsvertrag oder zu einem vorhergehenden befristeten
Arbeitsvertrag nach Absatz 1 mit demselben Arbeitgeber
ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher
enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzu-
nehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeit-
raum von weniger als vier Monaten liegt.
(4) Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Will der Arbeitnehmer geltend machen, daß die Be-
fristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so
muß er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten
Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeits-
gericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhält-
nis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5
bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entspre-
chend.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten bis zum 31 . Dezember
2000."
Artikel 5
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Dem § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254) geän-
dert worden ist, werden die folgenden Sätze 2 und 3 ange-
fügt:
,,Der Unternehmer hat den Interessenausgleich versucht,
wenn er den Betriebsrat gemäß§ 111 Satz 1 beteiligt hat
und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der
Beratungen oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme
der Beratungen ein Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2
und 3 zustande gekommen ist. Wird innerhalb der Frist
nach Satz 2 die Einigungsstelle angerufen, endet die Frist
einen Monat nach Anrufung der Einigungsstelle, wenn
dadurch die Frist nach Satz 2 überschritten wird."
Artikel 6
Übergangsregelung zum Konkursrecht
Die§§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insol-
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2866), die
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der
Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzord-
nung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort
,,Insolvenzverwalter" durch das Wort „Konkursverwalter",
das Wort „Insolvenzgläubiger" durch das Wort „Konkurs-
gläubiger", das Wort „Insolvenzmasse" durch das Wort
,,Konkursmasse" und das Wort „Insolvenzverfahren"
durch das Wort „Konkursverfahren" ersetzt wird.
Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 622 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996
(BGBI. 1 S. 1019) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,Bei def Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeit-
nehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr
als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit
0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksich-
tigen."
Artikels
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
§ 2 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1
S. 425), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom

15. Dezember 1995 (BGBI: 1 S.1726) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25,
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als
30 Stunden mit 0, 75 zu berücksichtigen."
2. Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 3 berührt bis zum 30. September 1999 nicht die
Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 30. Septem-
ber 1996 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der
Sätze 3 und 4 hätten herleiten können."
Artikel 9
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1246) wird wie folgt geändert:
Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach
Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stun-
den mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht
mehr als 30 Stunden mit 0, 75 zu berücksichtigen."
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. De-
zember 1973 (BGBI. 1S. 1885), zuletzt geändert durch Arti-
kel 18 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254),
wird wie folgt geändert:
Die verfassungsmäßigen
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
In § 11 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
,,bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teil-
zeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht
mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stun-
den mit 0, 75 zu berücksichtigen."
Artikel 11
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBI. I
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. Juli 1995 (BGBI. 1S. 946), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb
der letzten sechs Monate des Berufsausbildungs-
verhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Been-
digung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis
einzugehen."
2. In § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort „vergüten" die
Wörter „oder durch entsprechende Freizeit auszu-
gleichen" eingefügt.
3. § 77 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
In § 21 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994
(BGBI. 1S. 180) werden nach dem Wort „bestimmbar" die
Wörter „oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Zwecken zu entnehmen" eingefügt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Rechte des Bundesrates sind
wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. September 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1476. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fbc160ee8a757c4b….