Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 20 Entscheidungen der Agentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/20#abs-1 (1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/20#abs-2 (2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/20#abs-3 (3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung von Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/20#abs-4 (4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 20 KSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 28.06.2012 – 6 AZR 780/10Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern - Vollständigkeit der Namensliste - Berechnung des SchwellenwertsZitiert von 194
- LAG Düsseldorf, 10.11.2010 – 12 Sa 1321/10Massenentlassungsanzeige - Fehlen der Stellungnahme des Betriebsrats - Unwirksamkeit der Kündigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BAG, 20.09.2012 – 6 AZR 155/11(Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen - Einhaltung der Schriftform - Heilungsmöglichkeit durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats - EGRL 59/98)Zitiert von 158
- LAG Düsseldorf, 08.11.2011 – 17 Sa 312/11Zitiert von 2
- BAG, 13.02.2020 – 6 AZR 146/19Massenentlassung - Betriebsbegriff - Zuständigkeiten - fehlerhafte MassenentlassungsanzeigeZitiert von 164
- BAG, 13.12.2012 – 6 AZR 48/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.10.2025 – C-402/24Zitiert von 5
- BAG, 23.05.2024 – 6 AZR 152/22 (A)Betriebsbedingte Kündigung nach Insolvenzeröffnung - Massenentlassungsanzeige
- BAG, 08.11.2022 – 6 AZR 15/22Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste BetriebsstrukturZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2007 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I 1457)
BGBl. 2007 I S. 1457
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19.11.2004 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902)
BGBl. 2004 I S. 2902
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 602)
BGBl. 2004 I S. 602
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.