Gesetze / Kündigungsschutzgesetz
KSchG§ 20 Entscheidungen der Agentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 109
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 28.06.2012 – 6 AZR 780/10Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern - Vollständigkeit der Namensliste - Berechnung des SchwellenwertsZitiert von 121
- LAG Düsseldorf, 10.11.2010 – 12 Sa 1321/10Zitiert von 19
- BAG, 20.09.2012 – 6 AZR 155/11(Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen - Einhaltung der Schriftform - Heilungsmöglichkeit durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats - EGRL 59/98)Zitiert von 134
- LAG Düsseldorf, 08.11.2011 – 17 Sa 312/11Zitiert von 2
- BAG, 13.02.2020 – 6 AZR 146/19Massenentlassung - Betriebsbegriff - Zuständigkeiten - fehlerhafte MassenentlassungsanzeigeZitiert von 87
- BAG, 13.12.2012 – 6 AZR 48/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 30.10.2025 – C-402/24Zitiert von 5
- BAG, 23.05.2024 – 6 AZR 152/22 (A)Betriebsbedingte Kündigung nach Insolvenzeröffnung - Massenentlassungsanzeige
- BAG, 08.11.2022 – 6 AZR 15/22Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste BetriebsstrukturZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 KSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/20#abs-1 (1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/20#abs-2 (2) Der Ausschuß setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/20#abs-3 (3) Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung von Arbeitgeber und den Betriebsrat anzuhören. Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSchG/20#abs-4 (4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen.