§ 122 Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 170
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Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 21.12.2017 – 41 BV 13752/17Insolvenzrecht - Antrag nach § 122 InsO - Unzulässigkeit bei bereits begonnener Betriebsstilllegung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 121
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2017 – 6 TaBVGa 1484/17Einstweilige Verfügung - Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung - Erfüllung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 101
- LAG Sachsen-Anhalt, 12.01.2016 – 7 Sa 457/13Zitiert von 13
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 446/15Zitiert von 12
- LAG Sachsen-Anhalt, 12.01.2016 – 7 Sa 87/13Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 – 2 Sa 278/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.01.2025 – 1 AZR 41/24Schriftsatz - Übermittlungsweg - eBO - Nachteilsausgleich - MasseverbindlichkeitZitiert von 6
- ArbG Kempten, 29.11.2022 – 3 Ca 982/22
- ArbG Kempten, 29.11.2022 – 3 Ca 983/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/122#abs-1 (1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/122#abs-2 (2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/122#abs-3 (3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.