Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 34

Stand: 25.09.2024

Bund3 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34#abs-1 (1) Der Zuschuss des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss des übernächsten Jahres zu verrechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34#abs-2 (2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34#abs-3 (3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.

§ 33 § 34a