Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 35
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/35#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/35#abs-2 (2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/35#abs-3 (3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/35#abs-4 (4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/35#abs-5 (5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/35#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 35 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 22.02.2023 – 1 B 250/22Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 11.12.2015 – 3 K 33/15Zitiert von 4
- BSG, 25.11.2010 – B 3 KS 1/10 RKünstlersozialversicherung - Werbefotografie <hier Modefotografie> ist bildende Kunst - Rechtsstreit zwischen Unternehmer und Rentenversicherungsträger - keine notwendige Beiladung von Künstlersozialkasse - Künstlersozialabgabe - Bemessungsentgelt umfasst auch Kosten für zusätzliches Personal und für AufnahmetechnikZitiert von 15
- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2012 – L 4 R 2556/10Zitiert von 1
- OVG Saarland, 28.11.2016 – 2 A 14/16Zitiert von 5
- LSG NRW, 12.03.2015 – L 5 KR 91/12
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 31.01.2024 – 5 A 44/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2022 – L 2 BA 49/22 B ER
- OVG Saarland, 30.11.2022 – 1 A 280/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2014 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I 1311)
BGBl. 2014 I S. 1311
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12.06.2007 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2007 I S. 1034
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 240 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 191 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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