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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 2794

BGBl. 1987 I S. 2794 · 14.954 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1987, Seite 2794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2794
2794                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

                                          Gesetz
                zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung
                                              Vom 18. Dezember 1987

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                      Änderung
       des Künstlersozialversicherungsgesetzes

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2474), wird wie folgt
geändert:

 1. Dem § 17 Abs. 3 wird angefügt:
    „Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz
    sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als
    auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-
    chert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden
    die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflich-
    tung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Kran-
    kenversicherung verwandt."

 2. Dem § 24 Abs. 1 wird angefügt:

    „Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer

    verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unterneh-
    mens Werbung betreiben, wenn

    a) diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit
       der in Nummer 5 genannten Unternehmen ent-
       spricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an
       selbständige Künstler oder Publizisten erteilen,
    b) sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen,

       die durch ein in Nummer 5 genanntes Unterneh-
       men vermittelt worden sind."

 3. § 32 Abs. 4 wird gestrichen.

 4. § 34 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 34
      (1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalen-
    derjahr 25 vom Hundert der Ausgaben der Künstler-
    sozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundes-
    zuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.
      (2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der
    Künstlersozialkasse.
       (3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen
    1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Aus-
    gabebedarf in Anspruch genommen werden."

5. Nach § 34 wird eingefügt:
                         ,,§ 34 a
     Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
   regelt mit Zustimmung des Bundesminis~ers der
   Finanzen in allgemeinen Verwaltungsvorschnften das
   Nähere über die Verwaltungskosten."

6. In der Überschrift des Zweiten Teils werden die Worte
   „Errichtung der Künstlersozialkasse" durch die Worte
   ,, Durchführung     der   Künstlersozialversicherung"
   ersetzt.

7. § 37 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 37
     Die    Landesversicherungsanstalt      Oldenburg-
   Bremen führt dieses Gesetz durch. Sie führt dabei die
   Bezeichnung „Künstlersozialkasse"."

8. Nach § 37 werden eingefügt:

                          ,,§ 37 a

     Die Künstlersozialkasse als rechtsfähige bundes-
   unmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wird mit
   Ablauf des 31. Dezember 1987 aufgelöst. Alle Rechte
   und Pflichten der aufgelösten Anstalt gehen auf die
   Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen über;
   § 42 bleibt unberührt.

                           § 37 b

     Die Beamten der Künstlersozialkasse treten mit
   Ablauf des 31. Dezember 1987 nach den §§ 128 bis
   131 , 133 Beamtenrechtsrahmengesetz in den Dienst

   der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen ·
   über.

                           § 37 C
      Die    Landesversicherungsanstalt        Oldenburg-
   Bremen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 als
   Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem
   genannten Zeitpunkt zwischen der Künstlersozial-
   kasse und deren Angestellten und Arbeitern be-
   stehen.
                          § 37 d
     Die Verpflichtung zur Versorgung der am
   31. Dezember 1987 vorhandenen Versorgungsemp-
   fänger der Künstlersozialkasse und ihrer Hinterbliebe-
BGBl. 1987, Seite 2795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2795
   nen geht mit der Auflösung der Künstlersozialkasse
   als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des
   öffentlichen Rechts abweichend von § 132 Beamten-
   rechtsrahmengesetz auf den Bund über. Oberste

   Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger ist
   weiterhin der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
   ordnung.
                          § 37 e
       Bis zur Wahl eines neuen Gesamtpersonalrates der
    Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, die
    spätestens achtzehn Monate nach der Auflösung der
    Künstlersozialkasse als rechtsfähige bundesunmittel-
    bare Anstalt des öffentlichen Rechts eingeleitet sein
    muß, wird der bestehende Gesamtpersonalrat um drei
    Mitglieder des Personalrates der Künstlersozialkasse,
    der bis zur Neuwahl im Amt verbleibt, erweitert. Die
    zusätzlichen Mitglieder des Gesamtpersonalrates und
    für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden durch
    Beschluß des Personalrates der Künstlersozialkasse
    entsandt. Dabei müssen die im Personalrat vertrete-
    nen Gruppen angemessen berücksichtigt werden."

 9. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozial-
    kasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten."

10. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wo11e „den Leiter der
    Künstlersozialkasse" durch die Worte „die Künstler-
    sozialkasse" ersetzt.

11. § 40 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 40
      Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
    bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
    die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und
    Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Ver-
    fahren des Beirats(§ 38) und der Ausschüsse(§ 39)."

12. § 41 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 41
      Bei Entscheidungen nach dem Ersten und Vierten
    Teil findet § 35 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial-
    gesetzbuch keine Anwendung."

13. § 42 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 42

       Das Vermögen der Künstlersozialkasse ist als
    abgesondertes Vermögen zu verwalten. Die Haftung
    der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
    für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse ist auf
    das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse
    beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten
    der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen

    als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter."

14. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,Die  Landesversicherungsanstalt    Oldenburg-
       Bremen weist alle zu erwartenden Einnahmen,
       voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und vor-

         aussichtlich benötigten Verpflichtungsermächti-
         gungen der Künstlersozialkasse in einem geson-
         derten Haushaltsplan aus."

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

         ,,Die Veranschlagung und Buchung der Verwal-
         tungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investi-
         tionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach
         dem Kontenrahmen für die Träger der Rentenver-
         sicherung der Arbeiter und Angestellten."
   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          ,,(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
         der    Landesversicherungsanstalt     Oldenburg-
         Bremen stellt den Haushaltsplan fest; hinsichtlich
         der personalbezogenen Verwaltungskosten erfolgt
         die Feststellung im Benehmen mit dem Vorstand
         der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bre-
         men unter Berücksichtigung seiner Aufgaben als
         oberste Dienstbehörde. Der Geschäftsführer/die
         Geschäftsführerin hat den Beirat zu hören."

    d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
           ,,(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
         des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustim-
         mung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
         ordnung und des Bundesministers der Finanzen
         erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch
         auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haus-
         haltsplan ist dem Bundesversicherungsamt späte-
         stens am 1. September vor Beginn des Haushalts-
         jahres, für das er gelten soll, vorzulegen."
    e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
           ,,(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unab-
         weisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im
         Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender
         Höhe veranschlagt sind, kann der Geschäftsführer/
         die Geschäftsführerin der Landesversicherungsan-
         stalt Oldenburg-Bremen mit Einwilligung des Bun-
         desversicherungsamtes, die mit Zustimmung des
         Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und

         des Bundesministers der Finanzen erteilt wird,
         überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
         leisten."
    f)   In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „der Leiter
         der Künstlersozialkasse" durch die Worte „der
         Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Landes-
         versicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" ersetzt.

15. § 48 wird gestrichen.

16. § 52 Abs. 5 wird gestrichen.

17. Nach § 52 wird eingefügt:
                             ,,§ 52 a

         (1) Wer von der Versicherungspflicht auf Grund des

   § 52 Abs. 2 Nr. 2 befreit worden ist, kann gegenüber
   der    Künstlersozialkasse    schriftlich  bis  zum
   31. Dezember 1988 erklären, daß seine Befreiung von
   der Versicherungspflicht enden soll. Die Versiche-

   rungspflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermo-
   nats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung
   nach Satz 1 bei der Künstlersozialkasse eingegangen
   ist.
BGBl. 1987, Seite 2796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2796
2796                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1

      (2) Die Künstlersozialkasse erstattet dem nach § 24
    zur Abgabe Verpflichteten die Zuschläge, die er auf

    Gr:Jnd des § 52 Abs. 5 geleistet hat."

18. § 57 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe
    beträgt für die Jahre 1983, 1984, 1986, 1987 und 1988
    5 vom Hundert."

19. Nach § 57 wird eingefügt:

                              ,,§ 57 a
       Bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34 am
    1. Januar 1989 gilt§ 34 in der bisherigen Fassung mit
    der Maßgabe weiter, daß vom 1. Januar 1988 an in
    Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl „ 17" die Zahl
    ,,25" tritt. Für die Abrechnung der der Künstlersozial-
    kasse bis einschließlich für das Haushaltsjahr 1988
    geleisteten Zuschüsse findet § 34 Abs. 2 Satz 2 in der

    bisherigen Fassung Anwendung."

                        Artikel 2
                      Änderung
       des Angestelltenversicherungsgesetzes
   Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2602), wird wie folgt geändert:

  Nach § 126 a Abs. 2 wird eingefügt:

  ,,(2 a) Die Künstlersozialkasse ist zur Entrichtung des

Beitrages nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte
seinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversiche-

rung gezahlt hat. Soweit ein Versicherter seine Beitragsan-
teile für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 nicht bis zum
31. Dezember 1988 gezahlt hat, gelten die von der
Künstlersozialkasse zu seinen Gunsten entrichteten Bei-
träge als zu Unrecht entrichtet. Satz 2 gilt entsprechend,
soweit ein Versicherter seinen Beitragsanteil für das Jahr
1987 nicht bis zum 31. Dezember 1989 gezahlt hat.

   (2 b) Die Beitragszeit vermindert sich in dem Verhältnis,
in dem der sich nach Absatz 2 ergebende Beitrag zu dem
nach Absatz 2 a zu zahlenden Beitrag steht; dabei gilt der
Bruchteil eines Kalendermonats als voller Kalender-
monat."

                         Artikel 3

                      Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1988 in Kraft. Artikel 1
Nr. 4 tritt jedoch am 1. Januar 1989 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Bonn, den 18. Dezember 1987
                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm
BGBl. 1987, Seite 2797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2797




                                          Gesetz
                 zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
                   ,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

                                             Vom 18. Dezember 1987


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan
                                                           veranschlagten Mittel" ersetzt durch die Worte „jährlich
                       Artikel 1                           mindestens 110 Millionen Deutsche Mark".

  Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und                            Artikel 2
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
vom 17. November 1986 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
geändert:
                                                                                  Artikel 3
   In § 6 Abs. 1 werden die Worte „im Jahr 1985 60 Mil-
lionen Deutsche Mark, in den Jahren 1986 bis 1988 jähr-      Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in
lich 80 Millionen Deutsche Mark und in den Folgejahren     Kraft.




                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                               Bonn, den 18. Dezember 1987

                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker

                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                        Der Bundesminister
                            für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                          Rita Süssmuth

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 2794. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc2cf967b5a92b92….