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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1987, S. 2794
BGBl. 1987 I S. 2794 · 14.954 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2474), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 17 Abs. 3 wird angefügt:
„Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz
sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als
auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-
chert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden
die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflich-
tung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Kran-
kenversicherung verwandt."
2. Dem § 24 Abs. 1 wird angefügt:
„Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer
verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unterneh-
mens Werbung betreiben, wenn
a) diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit
der in Nummer 5 genannten Unternehmen ent-
spricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an
selbständige Künstler oder Publizisten erteilen,
b) sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen,
die durch ein in Nummer 5 genanntes Unterneh-
men vermittelt worden sind."
3. § 32 Abs. 4 wird gestrichen.
4. § 34 erhält folgende Fassung:
,,§ 34
(1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalen-
derjahr 25 vom Hundert der Ausgaben der Künstler-
sozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundes-
zuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.
(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der
Künstlersozialkasse.
(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen
1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Aus-
gabebedarf in Anspruch genommen werden."
5. Nach § 34 wird eingefügt:
,,§ 34 a
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
regelt mit Zustimmung des Bundesminis~ers der
Finanzen in allgemeinen Verwaltungsvorschnften das
Nähere über die Verwaltungskosten."
6. In der Überschrift des Zweiten Teils werden die Worte
„Errichtung der Künstlersozialkasse" durch die Worte
,, Durchführung der Künstlersozialversicherung"
ersetzt.
7. § 37 erhält folgende Fassung:
,,§ 37
Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
Bremen führt dieses Gesetz durch. Sie führt dabei die
Bezeichnung „Künstlersozialkasse"."
8. Nach § 37 werden eingefügt:
,,§ 37 a
Die Künstlersozialkasse als rechtsfähige bundes-
unmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wird mit
Ablauf des 31. Dezember 1987 aufgelöst. Alle Rechte
und Pflichten der aufgelösten Anstalt gehen auf die
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen über;
§ 42 bleibt unberührt.
§ 37 b
Die Beamten der Künstlersozialkasse treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1987 nach den §§ 128 bis
131 , 133 Beamtenrechtsrahmengesetz in den Dienst
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen ·
über.
§ 37 C
Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
Bremen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 als
Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem
genannten Zeitpunkt zwischen der Künstlersozial-
kasse und deren Angestellten und Arbeitern be-
stehen.
§ 37 d
Die Verpflichtung zur Versorgung der am
31. Dezember 1987 vorhandenen Versorgungsemp-
fänger der Künstlersozialkasse und ihrer Hinterbliebe-

nen geht mit der Auflösung der Künstlersozialkasse
als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des
öffentlichen Rechts abweichend von § 132 Beamten-
rechtsrahmengesetz auf den Bund über. Oberste
Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger ist
weiterhin der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung.
§ 37 e
Bis zur Wahl eines neuen Gesamtpersonalrates der
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, die
spätestens achtzehn Monate nach der Auflösung der
Künstlersozialkasse als rechtsfähige bundesunmittel-
bare Anstalt des öffentlichen Rechts eingeleitet sein
muß, wird der bestehende Gesamtpersonalrat um drei
Mitglieder des Personalrates der Künstlersozialkasse,
der bis zur Neuwahl im Amt verbleibt, erweitert. Die
zusätzlichen Mitglieder des Gesamtpersonalrates und
für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden durch
Beschluß des Personalrates der Künstlersozialkasse
entsandt. Dabei müssen die im Personalrat vertrete-
nen Gruppen angemessen berücksichtigt werden."
9. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozial-
kasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten."
10. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wo11e „den Leiter der
Künstlersozialkasse" durch die Worte „die Künstler-
sozialkasse" ersetzt.
11. § 40 erhält folgende Fassung:
,,§ 40
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über
die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und
Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Ver-
fahren des Beirats(§ 38) und der Ausschüsse(§ 39)."
12. § 41 erhält folgende Fassung:
,,§ 41
Bei Entscheidungen nach dem Ersten und Vierten
Teil findet § 35 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch keine Anwendung."
13. § 42 erhält folgende Fassung:
,,§ 42
Das Vermögen der Künstlersozialkasse ist als
abgesondertes Vermögen zu verwalten. Die Haftung
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse ist auf
das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse
beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter."
14. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
Bremen weist alle zu erwartenden Einnahmen,
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und vor-
aussichtlich benötigten Verpflichtungsermächti-
gungen der Künstlersozialkasse in einem geson-
derten Haushaltsplan aus."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Veranschlagung und Buchung der Verwal-
tungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investi-
tionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach
dem Kontenrahmen für die Träger der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
Bremen stellt den Haushaltsplan fest; hinsichtlich
der personalbezogenen Verwaltungskosten erfolgt
die Feststellung im Benehmen mit dem Vorstand
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bre-
men unter Berücksichtigung seiner Aufgaben als
oberste Dienstbehörde. Der Geschäftsführer/die
Geschäftsführerin hat den Beirat zu hören."
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustim-
mung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
ordnung und des Bundesministers der Finanzen
erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch
auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haus-
haltsplan ist dem Bundesversicherungsamt späte-
stens am 1. September vor Beginn des Haushalts-
jahres, für das er gelten soll, vorzulegen."
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unab-
weisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im
Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender
Höhe veranschlagt sind, kann der Geschäftsführer/
die Geschäftsführerin der Landesversicherungsan-
stalt Oldenburg-Bremen mit Einwilligung des Bun-
desversicherungsamtes, die mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und
des Bundesministers der Finanzen erteilt wird,
überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
leisten."
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „der Leiter
der Künstlersozialkasse" durch die Worte „der
Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Landes-
versicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" ersetzt.
15. § 48 wird gestrichen.
16. § 52 Abs. 5 wird gestrichen.
17. Nach § 52 wird eingefügt:
,,§ 52 a
(1) Wer von der Versicherungspflicht auf Grund des
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 befreit worden ist, kann gegenüber
der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum
31. Dezember 1988 erklären, daß seine Befreiung von
der Versicherungspflicht enden soll. Die Versiche-
rungspflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermo-
nats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung
nach Satz 1 bei der Künstlersozialkasse eingegangen
ist.

2796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Künstlersozialkasse erstattet dem nach § 24
zur Abgabe Verpflichteten die Zuschläge, die er auf
Gr:Jnd des § 52 Abs. 5 geleistet hat."
18. § 57 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe
beträgt für die Jahre 1983, 1984, 1986, 1987 und 1988
5 vom Hundert."
19. Nach § 57 wird eingefügt:
,,§ 57 a
Bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34 am
1. Januar 1989 gilt§ 34 in der bisherigen Fassung mit
der Maßgabe weiter, daß vom 1. Januar 1988 an in
Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl „ 17" die Zahl
,,25" tritt. Für die Abrechnung der der Künstlersozial-
kasse bis einschließlich für das Haushaltsjahr 1988
geleisteten Zuschüsse findet § 34 Abs. 2 Satz 2 in der
bisherigen Fassung Anwendung."
Artikel 2
Änderung
des Angestelltenversicherungsgesetzes
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2602), wird wie folgt geändert:
Nach § 126 a Abs. 2 wird eingefügt:
,,(2 a) Die Künstlersozialkasse ist zur Entrichtung des
Beitrages nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte
seinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung gezahlt hat. Soweit ein Versicherter seine Beitragsan-
teile für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 nicht bis zum
31. Dezember 1988 gezahlt hat, gelten die von der
Künstlersozialkasse zu seinen Gunsten entrichteten Bei-
träge als zu Unrecht entrichtet. Satz 2 gilt entsprechend,
soweit ein Versicherter seinen Beitragsanteil für das Jahr
1987 nicht bis zum 31. Dezember 1989 gezahlt hat.
(2 b) Die Beitragszeit vermindert sich in dem Verhältnis,
in dem der sich nach Absatz 2 ergebende Beitrag zu dem
nach Absatz 2 a zu zahlenden Beitrag steht; dabei gilt der
Bruchteil eines Kalendermonats als voller Kalender-
monat."
Artikel 3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1988 in Kraft. Artikel 1
Nr. 4 tritt jedoch am 1. Januar 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan
veranschlagten Mittel" ersetzt durch die Worte „jährlich
Artikel 1 mindestens 110 Millionen Deutsche Mark".
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Artikel 2
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
vom 17. November 1986 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
geändert:
Artikel 3
In § 6 Abs. 1 werden die Worte „im Jahr 1985 60 Mil-
lionen Deutsche Mark, in den Jahren 1986 bis 1988 jähr- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in
lich 80 Millionen Deutsche Mark und in den Folgejahren Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1987 I S. 2794. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bc2cf967b5a92b92….