Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 25
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 13.11.2012 – L 11 KR 3114/11
- BSG, 30.09.2015 – B 3 KS 1/14 R(Künstlersozialversicherung - Betreiber einer Musikschule - Künstlersozialabgabe auf die von Schülern an die Lehrkräfte gezahlte Unterrichtsentgelte - Grundsätze für Kunsthandel - allgemeine Bedeutung für alle Unternehmen nach § 24 Abs 1 KSVG - Umdeutung eines Abgaben- in einen Schätzungsbescheid)Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 – L 9 KR 142/03
- LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 – L 11 KR 4109/20
- SG Stuttgart, 23.04.2007 – S 15 KR 8429/04
- BSG, 02.04.2014 – B 3 KS 3/12 R(Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - abgabepflichtiges Entgelt - Honorar für Mitwirkung als Akteur in Fernsehproduktion des Factual Entertainment - Gewinnzuweisung an Kommanditist - Rücknahme rechtswidriger Abgabebescheide - keine einschränkende Auslegung des § 27 Abs 1a S 2 KSVG)Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.12.2025 – L 22 BA 96/24
- VG Berlin, 02.10.2025 – 12 K 364/24Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 – L 4 BA 99/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/25#abs-1 (1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/25#abs-2 (2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/25#abs-3 (3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/25#abs-4 (4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.