Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 34
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 34 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534)
BGBl. 1999 I S. 2534
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18.12.1987 Ausfertigung
§ 34 eingefügt und aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I 2794)
BGBl. 1987 I S. 2794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.