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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 101

BGBl. 2024 I Nr. 101 · 289.198 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                Teil I

2024                              Ausgegeben zu Bonn am 26. März 2024                                                     Nr. 101

                                         Gesetz
             zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens
                               (Digital-Gesetz – DigiG)*

                                                         Vom 22. März 2024


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                              Artikel 1

                              Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.     In § 24c Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und Hilfsmitteln“ durch die Wörter „, Hilfsmitteln und digitalen
       Gesundheitsanwendungen“ ersetzt.
2.     § 24e wird die folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „und Hilfsmitteln“ durch die Wörter „, Hilfsmitteln und digitalen
          Gesundheitsanwendungen“ ersetzt.
       b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 31 bis 33“ durch die Angabe „§§ 31 bis 33a“ ersetzt.
3.     § 31a wird wie folgt geändert:
       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
          „Ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung
          steht, ist der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt nach Satz 1 verpflichtet, einen
          elektronischen Medikationsplan zu erstellen, soweit der Versicherte einen Anspruch nach Satz 1 hat und
          dem Zugriff des Arztes auf Daten nach § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte gemäß § 353
          Absatz 1 oder 2 nicht widersprochen hat.“
       b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
            „(3a) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur
          Verfügung steht, sind die nach Absatz 3 Satz 3 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
          Ärzte sowie die abgebenden Apotheken nach Absatz 3 Satz 2 verpflichtet, den Medikationsplan nach
          Absatz 1 Satz 1 zu aktualisieren und diese Aktualisierungen nach Absatz 3 Satz 5 im elektronischen
          Medikationsplan zu speichern, soweit der Versicherte dem Zugriff des Arztes oder der abgebenden
          Apotheke auf Daten nach § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte nicht gemäß § 353
          Absatz 1 oder 2 widersprochen hat.“



* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
  Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
  L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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     c) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.
4.   § 33a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „niedriger“ die Wörter „und höherer“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt im Benehmen mit der Kassenärztlichen
           Bundesvereinigung, den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und
           der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen nach
           § 140f und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
           Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene das
           Nähere über das Verfahren der Genehmigung nach Satz 2 Nummer 2, insbesondere über den
           Nachweis einer medizinischen Indikation, in einer Richtlinie.“
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Nicht von dem Anspruch umfasst sind Medizinprodukte, die der Steuerung von aktiven therapeutischen
           Produkten dienen, digitale Gesundheitsanwendungen, die zur Verwendung mit einem bestimmten
           Hilfsmittel oder Arzneimittel bestimmt sind sowie allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
           Lebens.“
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Medizinprodukte mit höherer Risikoklasse nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der Risikoklasse IIb nach
       Artikel 51 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/745 zugeordnet und als solche bereits
       in den Verkehr gebracht sind.“
     c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Hersteller stellt den Versicherten die technische Ausstattung, die im Einzelfall zur Versorgung mit einer
       digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich ist, in der Regel leihweise zur Verfügung.“
     d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 92, 135 oder 137c“ durch die Wörter „§§ 92, 135, 137c oder 137h
        Absatz 1 Satz 4 Nummer 2“ ersetzt.
     e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
          „(5a) Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen dürfen mit Herstellern von Arzneimitteln oder
       Hilfsmitteln keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die geeignet sind, die
       Wahlfreiheit der Versicherten oder die ärztliche Therapiefreiheit bei der Auswahl der Arzneimittel oder
       Hilfsmittel zu beschränken.“
     f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „erstmals bis zum 31. Dezember 2021“ durch die Wörter „jeweils zum
           1. April eines Kalenderjahres“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
           Medizinprodukte und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
           maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf
           Bundesebene vor der Veröffentlichung des Berichtes Gelegenheit zur Stellungnahme.“
     g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit
       für jedes Kalenderquartal spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende des jeweiligen
       Kalenderquartals
       1. die Anzahl der Verordnungen je digitaler Gesundheitsanwendung durch den behandelnden Arzt oder den
          behandelnden Psychotherapeuten,
       2. die Anzahl der aufgrund einer Verordnung zur Verfügung gestellten digitalen Gesundheitsanwendungen
          je digitaler Gesundheitsanwendung,
       3. die Anzahl der bei den Krankenkassen gestellten Anträge auf Genehmigung je digitaler
          Gesundheitsanwendung, darunter die Anzahl der genehmigten und der abgelehnten Anträge und
       4. die Höhe der Leistungsausgaben seiner Mitglieder für Leistungen nach Absatz 1.“
4a. § 35a Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Endet das Verfahren nach § 130a Absatz 3c Satz 1 bis 7 ohne Einigung, veranlasst der Gemeinsame
     Bundesausschuss eine Nutzenbewertung nach Absatz 1.“
5.   § 65c wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3 treffen
           die Krebsregister erstmals zum 31. Dezember 2021 im Benehmen mit der Kassenärztlichen
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           Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den für die Wahrnehmung der Interessen
           der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im
           Gesundheitswesen sowie im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
           Gesundheitswesen die notwendigen Spezifikationen zur technischen, semantischen, syntaktischen
           und organisatorischen Interoperabilität dieses Basisdatensatzes.“
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Festlegungen“ durch das Wort „Spezifikationen“ ersetzt.
       cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
           „Die Spezifikationen nach Satz 2 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu
           veröffentlichen.“
     b) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Festlegungen“ durch das Wort „Spezifikationen“ ersetzt.
5a. Dem § 67 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Im Rahmen der Pilotvorhaben ist zu gewährleisten, dass den Versicherten eine Nutzung einer digitalen
     Gesundheitsanwendung in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer
     Verordnung bei der Krankenkasse ermöglicht wird.“
6.   In § 68b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „erstmals bis zum 31. Dezember 2021“ durch die Wörter „jeweils
     zum 1. April eines Kalenderjahres“ ersetzt.
7.   Die §§ 75b und 75c werden aufgehoben.
8.   § 87 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 16 wird wie folgt gefasst:
           „Der Bewertungsausschuss nach Absatz 3 und der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung
           nach Absatz 5a legen dem Bundesministerium für Gesundheit im Abstand von einem Jahr, erstmals
           zum 1. Juni 2024, einen gemeinsamen Bericht vor
           1. über den Stand der Beratungen und Beschlussfassungen nach Satz 7,
           2. über die Erbringung von ambulanten telemedizinischen Leistungen, aufgeschlüsselt nach Gruppen
              von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern,
           3. zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Leistungserbringer an der
              Erbringung von Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde, aufgeschlüsselt nach Gruppen von
              an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern,
           4. zum Verhältnis der Zahl der telemedizinischen zu der Zahl der sonstigen Behandlungsfälle je
              Vertragsarzt, aufgeschlüsselt nach Gruppen von an der vertragsärztlichen Versorgung
              teilnehmenden Leistungserbringern,
           5. zu der Zahl der zugelassenen telemedizinischen Zentren zur Überwachung von Patienten mit
              fortgeschrittener Herzschwäche sowie
           6. zu den jeweiligen Veränderungen der in den Nummern 1 bis 5 genannten Daten im Vergleich zum
              Berichtszeitraum des vorhergehenden Berichts und im Gesamtverlauf.“
       bb) In Satz 18 werden die Wörter „, insbesondere Videosprechstunden,“ gestrichen.
       cc) Die Sätze 19 bis 21 sowie 30 bis 33 werden aufgehoben.
     b) Nach Absatz 2m werden die folgenden Absätze 2n bis 2p eingefügt:
          „(2n) Der Bewertungsausschuss hat im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
       festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Leistungen im Rahmen einer
       Videosprechstunde erbracht werden können. Die Festlegungen nach Satz 1 haben die Erbringung von
       Videosprechstunden in einem weiten Umfang zu ermöglichen. Bei der Beschlussfassung über die
       Festlegungen nach Satz 1 sind die Versorgungsaufträge des Vertragsarztes nach § 95 Absatz 3 sowie
       die Vereinbarungen nach Absatz 2o und § 365 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. In den Beschlüssen
       über Festlegungen nach Satz 1 sind Qualitätszuschläge vorzusehen.
          (2o) Die Partner der Bundesmantelverträge vereinbaren bis zum 31. Dezember 2024 Vorgaben für die
       Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder
       Konsilien erbracht werden. In der Vereinbarung sind insbesondere zu regeln:
       1. die Berücksichtigung der elektronischen Patientenakte in der Versorgung,
       2. die Berücksichtigung des elektronischen Medikationsplans in der Versorgung,
       3. die Berücksichtigung elektronischer Arztbriefe und sicherer Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6
          in der Versorgung,
       4. die Berücksichtigung elektronischer Programme für eine standardisierte Ersteinschätzung,
       5. die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs zur Videosprechstunde und
       6. die strukturierte Anschlussversorgung bei Videosprechstunden.
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          (2p) Die Partner der Bundesmantelverträge vereinbaren bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen
       Vorgaben für die Erbringung psychotherapeutischer Sprechstunden und probatorischer Sitzungen im
       Rahmen einer Videosprechstunde. Der Bewertungsausschuss überprüft auf Grundlage der Vereinbarung
       nach Satz 1 den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen und beschließt über
       erforderliche Anpassungen.“
9.   § 92a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
           bbb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
                 „8. Patientenbeteiligung.“
       bb) Die Sätze 7 bis 9 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
           „Der Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 führt in der Regel drei Verfahren zur Auswahl von
           Vorhaben zur Förderung durch. Dies sind das einstufige Verfahren mit langer Laufzeit, das einstufige
           Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit und das zweistufige Verfahren. In den
           einstufigen Verfahren nach Satz 8 wird die Durchführung von Vorhaben gefördert. Im einstufigen
           Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit kann ein Antrag auf Förderung im
           jeweiligen Haushaltsjahr jederzeit eingereicht werden; die Anträge werden bewertet und zur
           Förderung ausgewählt, bis die nach Absatz 3 Satz 3 im jeweiligen Haushaltsjahr hierfür zur
           Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Im zweistufigen Verfahren wird in der ersten Stufe die
           Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung qualifizierter Anträge für bis zu sechs Monate
           gefördert und in der zweiten Stufe werden Vorhaben zur Durchführung ausgewählt und wird die
           Durchführung dieser Vorhaben gefördert.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen Euro und in den Jahren
           2020 bis 2024 jeweils“ durch das Wort „jährlich“ ersetzt.
       bb) Die Sätze 3 bis 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
           „Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für die
           Förderung nach Absatz 2 verwendet werden, wobei 20 Millionen Euro jährlich für neue
           Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit und mindestens 5 Millionen Euro jährlich für die in Absatz 2
           Satz 4 genannte Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in
           der Versorgung besonderer Bedarf besteht, aufgewendet werden sollen. Mittel, die im jeweiligen
           Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur
           Auszahlung gelangt sind, werden jeweils in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Die Laufzeit eines
           im Rahmen des einstufigen Verfahrens mit langer Laufzeit oder des zweistufigen Verfahrens nach
           Absatz 1 Satz 8 geförderten Vorhabens und eines nach Absatz 2 geförderten Vorhabens kann bis zu
           vier Jahre betragen, wobei die Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der Förderung im
           zweistufigen Verfahren nicht zur Laufzeit eines Vorhabens zählt. Die Laufzeit eines im einstufigen
           Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit geförderten Vorhabens kann bis zu zwei
           Jahre betragen.“
     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Eignung“ durch das Wort „Effektivität“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag in der Regel im Abstand von
           vier Jahren, erstmals zum 30. Juni 2028, einen Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen
           Auswertung vor.“
10. § 92b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „in“ die Wörter „themenspezifischen und themenoffenen“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Förderung von Vorhaben im einstufigen Verfahren für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit
           erfolgt in der Regel im Rahmen themenoffener Förderbekanntmachungen.“
       cc) Die neuen Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
       dd) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
       ee) Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:
           „Der Innovationsausschuss beschließt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbesondere
           Folgendes regelt:
           1. seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 4,
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            2. das Konsultationsverfahren nach Satz 1,
            3. das Förderverfahren nach Satz 7,
            4. die Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2 Satz 1 und 4,
            5. die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach Absatz 6,
            6. die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
               nach Absatz 7.“
      b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
        „Die Adressaten der Beschlüsse nach den Sätzen 1 und 2 berichten dem Innovationsausschuss innerhalb
        von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Beschluss über die Umsetzung der Empfehlung. Die
        Rückmeldungen der Adressaten nach Satz 7 werden veröffentlicht.“
      c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 92a Absatz 1 Satz 8“ durch die Wörter „im Rahmen der
            Konzeptentwicklung des zweistufigen Verfahrens für neue Versorgungsformen“ ersetzt.
        bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
            „6. Betreuung des Expertenpools nach Absatz 6,“.
        cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
        dd) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 8 und das Wort „Bundesversicherungsamt“ wird durch die
            Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
        ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 9 bis 12.
10a. § 120 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
      „Als Bestandteil der Vereinbarung nach Satz 2 ist eine Vergütung für die telemedizinische Erbringung von
      Leistungen durch die Einrichtungen nach Satz 1 festzulegen.“
11.   Nach § 129 Absatz 5g wird folgender Absatz 5h eingefügt:
         „(5h) Apotheken können Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten. Maßnahmen nach Satz 1 sind
      insbesondere
      1. die Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen,
      2. die Anleitung zu der Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen,
      3. die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen
         telemedizinischen Leistung und
      4. die Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach den §§ 336 und 337, die Ermöglichung der
         Einsichtnahme in die elektronische Patientenakte sowie die Durchführung der Löschung von Daten auf
         Verlangen des Versicherten.
      Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
      Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der
      Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Inhalte der
      Maßnahmen nach Satz 1 sowie das Nähere insbesondere zu den räumlichen und technischen
      Voraussetzungen der Apotheken, zur Durchführung der Maßnahmen, zur Berücksichtigung der Dienste und
      Anwendungen der Telematikinfrastrukur, zur Vergütung der erbrachten Maßnahmen und zu deren Abrechnung.
      Für eine evidenzbasierte Ausgestaltung der Maßnahmen der assistierten Telemedizin ist der Gemeinsame
      Bundesausschuss im Wege einer Stellungnahme vor Abschluss der in Satz 3 vorgesehenen Vereinbarung
      zu beteiligen. In der Stellungnahme soll der Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere zu Art, Umfang
      und Qualität der Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 3 Stellung nehmen. Die Stellungnahme des Gemeinsamen
      Bundesausschusses ist dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages und dem
      Bundesministerium für Gesundheit zuzuleiten. Die Inhalte der Stellungnahme sind vor Abschluss der
      Vereinbarung zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Satz 3 ist dem Bundesministerium für Gesundheit
      vor Abschluss vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb eines
      Monats beanstanden. Die Vereinbarung nach Satz 3 ist bis zum 31. März 2025 zu treffen. Kommt eine
      Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle
      nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen
      Vereinbarung fort. § 11 Absatz 1 und 1a des Apothekengesetzes sowie § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 bleiben
      unberührt. Soweit dies zur Erbringung und Abrechnung der Maßnahmen nach Satz 1 und zur Erfüllung von
      Dokumentationspflichten erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der
      Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals
      zum 31. März 2027 über den Stand der Versorgung mit Maßnahmen der assistierten Telemedizin in
      Apotheken. Soweit dies für die Erbringung der Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 erforderlich ist, erhalten
      die Apotheken einen Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung, die Verwendung und das Löschen von Daten
      nach § 341 Absatz 2 ermöglicht. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 sind spätestens ab dem Zeitpunkt
      anzubieten, ab dem die elektronische Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht.“
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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11a. Dem § 130a Absatz 3c werden die folgenden Sätze angefügt:
     „Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel,
     1. für die der Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 anfällt,
     2. für die eine Empfehlung nach § 35 Absatz 5b Satz 1 vorliegt oder bei denen die in Absatz 3d Satz 4
        genannten Voraussetzungen vorliegen,
     3. für die keine therapeutischen Alternativen zur Verfügung stehen und
     4. die auch nach einer Anhebung nach § 35 Absatz 5b Satz 3 des für die Anwendung maßgeblichen
        Preisstands nach Absatz 3a oder bei Anwendung des nach Absatz 3d Satz 4 bestimmten Preisstands
        nicht wirtschaftlich vertrieben werden können.
     Der Antrag nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 8 ist zu begründen und ihm sind Nachweise und Belege
     beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die in Satz 8 Nummer 4 genannte Voraussetzung vorliegt. Der
     Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Antrag nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 8 unverzüglich
     an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und an das Bundesamt für Wirtschaft und
     Ausfuhrkontrolle zu übermitteln. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft innerhalb von
     zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm eine Feststellung, ob für das jeweilige Arzneimittel keine
     therapeutischen Alternativen zur Verfügung stehen, und übermittelt die Feststellung mit einer Begründung an
     das Bundesministerium für Gesundheit und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Das Bundesamt für
     Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewertet innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm das
     Vorliegen der in Satz 8 Nummer 4 genannten Voraussetzung und übermittelt die Bewertung mit einer
     Begründung an das Bundesministerium für Gesundheit und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
     Die Befreiung vom Abschlag nach Absatz 3a Satz 1 ist zu erteilen, wenn für ein in Satz 8 genanntes
     Arzneimittel die in Satz 8 Nummer 4 genannte Voraussetzung erfüllt ist und das Bundesinstitut für
     Arzneimittel und Medizinprodukte nach Satz 11 festgestellt hat, dass für das jeweilige Arzneimittel keine
     therapeutischen Alternativen zur Verfügung stehen. Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend. Kommt für ein in
     Satz 8 genanntes Arzneimittel eine Vereinbarung nach Satz 6 nicht oder nicht fristgerecht zustande, setzt die
     Schiedsstelle nach § 131 Absatz 3a den Herstellerabgabepreis innerhalb von vier Wochen fest.“
12. § 134 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „In der Vereinbarung ist ab dem 1. Januar 2026 festzulegen, dass der Anteil erfolgsabhängiger
            Preisbestandteile mindestens 20 Prozent des Vergütungsbetrags betragen muss.“
        bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
            bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
            ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
                 „3. die Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung nach § 139e Absatz 13.“
        cc) Folgender Satz wird angefügt:
            „Enthält eine bestehende Vereinbarung keine Festlegungen zu erfolgsabhängigen Preisbestandteilen,
            vereinbaren die Vertragspartner nach Satz 1 spätestens zum 1. Januar 2026 einen Vergütungsbetrag,
            der den Anforderungen nach Satz 3 entspricht.“
     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) In den Festlegungen der Rahmenvereinbarung sind für den Fall der Überlassung einer im Einzelfall
        erforderlichen technischen Ausstattung für die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung im Rahmen
        einer Leihe Regelungen zu treffen
        1. über die Maßstäbe der Vereinbarung der Vergütungsbeträge und
        2. für die Festlegung der tatsächlichen Herstellerpreise.“
13. Dem § 137f wird folgender Absatz 9 angefügt:
       „(9) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seinen Richtlinien nach Absatz 2 zu den Anforderungen
     an die strukturierten Behandlungsprogramme zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 und 2 bis zum 31.
     März 2025 ergänzend die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten
     Versorgungsprozessen. Zur Verbesserung des Behandlungsablaufs und der Qualität der medizinischen
     Versorgung berücksichtigt die ergänzende Regelung nach Satz 1 insbesondere
     1. die elektronische Patientenakte,
     2. den elektronischen Medikationsplan,
     3. das sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6,
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


     4. ambulante telemedizinische Leistungen,
     5. digitale Gesundheitsanwendungen sowie
     6. die Personalisierung der Behandlung.
     Die nach Satz 1 durch digitalisierte Versorgungsprozesse ergänzten strukturierten Behandlungsprogramme
     sind den Versicherten neben den bestehenden strukturierten Behandlungsprogrammen nach Absatz 1 zur
     Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 und 2 anzubieten; die Teilnahme ist für die Versicherten freiwillig.
     Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
14. § 139e wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
        „Abweichend von Satz 2 Nummer 3 hat der Hersteller einer digitalen Gesundheitsanwendung höherer
        Risikoklasse dem Antrag Nachweise beizufügen, dass die digitale Gesundheitsanwendung einen
        medizinischen Nutzen aufweist. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird die Prüfung
        von digitalen Gesundheitsanwendungen höherer Risikoklasse im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3
        bis zum 31. März 2027 evaluieren und legt dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages
        über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vor.“
     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bescheid“ ein Semikolon und die Wörter „in begründeten
        Einzelfällen kann die Frist um bis zu weitere drei Monate verlängert werden“ eingefügt.
     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In den Sätzen 1, 2, 3 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Hersteller“ die Wörter „digitaler
            Gesundheitsanwendungen niedriger Risikoklasse“ eingefügt.
        bb) In Satz 7 werden nach den Wörtern „zwölf Monate“ die Wörter „einschließlich des Zeitraums nach
            Satz 6“ eingefügt.
        cc) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
            „Eine erneute Antragstellung nach Absatz 2 ist frühestens zwölf Monate nach dem ablehnenden
            Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder der Rücknahme des Antrags
            durch den Hersteller zulässig, wenn mit dem neuen Antrag neue oder noch nicht bereits übermittelte
            Nachweise für positive Versorgungseffekte vorgelegt werden.“
     d) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
        „Sofern in den Festlegungen nach Satz 1 Anforderungen an ein geeignetes sicheres technisches Verfahren
        zur Authentifizierung des Versicherten vorgesehen werden, das einen hohen Sicherheitsstandard
        gewährleistet, ist in den Festlegungen auch zu regeln, dass der Versicherte nach umfassender
        Information durch den für die jeweilige Anwendung datenschutzrechtlich Verantwortlichen über die
        Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung eines Authentifizierungsverfahrens einwilligen kann, das
        einem niedrigeren Sicherheitsniveau entspricht.“
     e) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
           „(13) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht ab dem 1. Januar 2026 in
        dem Verzeichnis nach Absatz 1 die Ergebnisse der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung einer
        digitalen Gesundheitsanwendung. Die Hersteller übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
        Medizinprodukte die erforderlichen Daten in anonymisierter und aggregierter Form. Zu den Ergebnissen
        der anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung nach Satz 1 zählen insbesondere
        1. die Dauer und die Häufigkeit der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung,
        2. die Patientenzufriedenheit in Bezug auf die Qualität der digitalen Gesundheitsanwendung und
        3. der patientenberichtete Gesundheitszustand während der Nutzung der digitalen Gesundheits­
           anwendung.
        Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 ohne
        Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu
        1. den zu übermittelnden Daten und Übermittlungsfristen,
        2. den Methoden, Verfahren und Inhalten der Erfolgsmessung sowie
        3. der Veröffentlichung in dem Verzeichnis nach Absatz 1.
        In der Rechtsverordnung nach Absatz 9 ist vorzusehen, dass die im Rahmen der anwendungsbegleitenden
        Erfolgsmessung verarbeiteten Daten ohne die Einwilligung der Versicherten nicht zu weiteren Zwecken
        verarbeitet werden dürfen.“
14a. § 209 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „§ 33 Absatz 3, § 37 Absatz 1, die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die §§ 58, 59,
     62, 63 Absatz 1, 3 und 4, § 64 Absatz 3 und die §§ 64a und 66 Absatz 1 des Vierten Buches gelten
     entsprechend.“
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


15. Nach § 217f Absatz 4b werden die folgenden Absätze 4c und 4d eingefügt:
        „(4c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. Juni 2024 den branchenspezifischen
     Sicherheitsstandard im Sinne des § 392 Absatz 4 in der jeweils aktuellen Fassung als Richtlinie zur
     Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen
     Systeme, Komponenten oder Prozesse der Krankenkassen für diese verbindlich fest. Die Richtlinie ist
     jährlich an die jeweils aktuelle Fassung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards anzupassen.
       (4d) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und
     den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden der Krankenkassen erstmals zum 31. Dezember 2024 und
     danach jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie im Sinne des
     Absatzes 4c. Dabei ist für jede Krankenkasse gesondert darzustellen, ob die Vorgaben der Richtlinie im
     Sinne des Absatzes 4c umgesetzt wurden und welche Maßnahmen hierzu im Einzelnen ergriffen wurden.“
16. § 219d wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 6 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
       „Die Festlegungen sind auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 aufzunehmen.“
     b) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der nationalen eHealth-
       Kontaktstelle nach Anhörung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
       Krankenversicherung Ausland fest. Die nationale eHealth-Kontaktstelle hat im Rahmen ihrer
       Aufgabenerfüllung nach Absatz 6 Satz 1 die Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu
       nutzen.“
17. § 221 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den Jahren 2016 bis 2024“ gestrichen.
     b) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für
        Soziale Sicherung“ ersetzt.
17a. § 263a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die Angabe „10 Prozent“ ersetzt.
     b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 83 Absatz 2 und 4“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 2 Satz 1 und 2 und
        Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
18. In § 271 Absatz 5 werden die Wörter „in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro und in den
    Jahren 2020 bis 2024“ durch die Wörter „ab dem Jahr 2020“ ersetzt und werden die Wörter „; Finanzmittel aus
    der Liquiditätsreserve werden nach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die Liquiditätsreserve des
    Gesundheitsfonds zurückgeführt“ gestrichen.
19. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „diese“ durch die Wörter „dies erforderlich ist“ ersetzt.
     b) In Nummer 19 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
     c) Nummer 20 wird durch die folgenden Nummern 20 bis 23 ersetzt:
       „20. die administrative Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte, die Übertragung von Daten
            über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen in die elektronische Patientenakte sowie für das
            Angebot zusätzlicher Anwendungen im Sinne des § 345 Absatz 1 Satz 1,
       21. die Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach § 386
           Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1,
       22. die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 350a sowie
       23. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 342a Absatz 2 bis 5 der Ombudsstellen nach § 342a.“
     d) Der Satzteil nach der Aufzählung wird gestrichen.
20. § 291 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „in Verbindung mit § 358 Absatz 4“ die Wörter „und nach
        dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334
        Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4“ eingefügt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „,die die Krankenkassen nach dem 30. November 2019 ausgeben,“
           gestrichen.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Die Krankenkassen sind verpflichtet,
           1. Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser
              Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies
              noch nicht erfolgt ist, und
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


           2. Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation
              nach § 336 Absatz 4 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 auch die
              Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach
              § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.“
     c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:
        „Spätestens ab dem 1. Februar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen
        der Gesellschaft für Telematik ein technisches und automatisiertes Verfahren barrierefrei zur Verfügung, um
        aus der Komponente nach § 360 Absatz 10 Satz 1 heraus die Nutzung von Verfahren zur Wahrnehmung der
        Zugriffsrechte nach § 336 Absatz 1 zu beantragen. Die Krankenkassen haben die Voraussetzungen dafür
        zu schaffen, dass Versicherte ein Identifizierungsverfahren spätestens am übernächsten Werktag nach der
        Beantragung nach Satz 2 nutzen können.“
     d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
           „(7a) Ist eine Krankenkasse ihrer jeweiligen Verpflichtung nach Absatz 7 nicht nachgekommen, so stellt
        der Spitzenverband Bund der Krankenkassen dies durch Bescheid fest. Der Spitzenverband Bund der
        Krankenkassen veröffentlicht auf seiner Internetseite ab dem 15. März 2024 eine Übersicht derjenigen
        Krankenkassen, die ihrer Verpflichtung nach Absatz 7 nicht nachgekommen sind. Die Übersicht ist
        laufend zu aktualisieren.“
     e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
        aa) In den Sätzen 4 und 9 wird jeweils das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
        bb) Nach Satz 9 werden die folgenden Sätze eingefügt:
           „Krankenkassen sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Oktober 2024 berechtigten Dritten die Nutzung
           der digitalen Identitäten nach Satz 1 zum Zwecke der Authentifizierung von Versicherten zu
           ermöglichen. Berechtigte Dritte nach Satz 10 sind Anbieter von Anwendungen nach § 306 Absatz 4
           oder Anbieter, für die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Nutzung der digitalen
           Identität nach Satz 1 vorgeschrieben ist. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für Telematik durch
           verbindlichen Beschluss nach § 315 Absatz 1 Satz 1 Anbieter weiterer Dienste oder Anwendungen
           nach § 306 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a als berechtigte Dritte diskriminierungsfrei festlegen.
           Berechtigte Dritte dürfen zum Zweck der Authentifizierung von Versicherten mittels der digitalen
           Identitäten personenbezogene Daten des Versicherten verarbeiten, sofern diese für die Nutzung der
           digitalen Identität erforderlich sind und der Versicherte in die Nutzung der digitalen Identität durch die
           jeweilige Anwendung eingewilligt hat. Bei der Verarbeitung sind die Anforderungen des Datenschutzes
           einzuhalten.“
     f) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
          „(9) Die Versicherten können über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche einen
        Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen
        Versorgung von ihrer gesetzlichen Krankenkasse für die Vorlage bei einem Leistungserbringer anfordern,
        der unmittelbar von der Krankenkasse über ein sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 an
        den Leistungserbringer übermittelt wird. Für die Mitteilung der durchgeführten Prüfung des Nachweises
        nach Satz 1 durch den Leistungserbringer gilt § 291b Absatz 3 entsprechend.“
21. In § 291a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
22. § 291b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 werden die Wörter „; ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Prüfung nach Satz 1 durch einen
        elektronischen Abruf der bei der Krankenkasse vorliegenden Daten nach § 291a Absatz 2 und 3“
        gestrichen.
     b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
        „Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Prüfung nach Satz 1 durch einen elektronischen Abruf der bei der
        Krankenkasse vorliegenden Daten nach § 291a Absatz 2 und 3. Bis zum 31. März 2026 können die an
        der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die Prüfung auch nach Satz 2
        durchführen.“
22a. § 293 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021“ gestrichen.
        bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
           „1. der Leistungserbringer,
               a) mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132a
                  Absatz 4 Satz 1 abgeschlossen haben,
               b) mit denen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach § 132l
                  Absatz 5 Satz 1 abgeschlossen haben,
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                c) die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2
                   erbringen, oder
                d) bei denen es sich um zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1
                   Satz 1 des Elften Buches handelt,
            2. der Personen, die durch die in Nummer 1 genannten Leistungserbringer in der pflegerischen
               Versorgung beschäftigt oder bei diesen in der pflegerischen Versorgung tätig sind, und eine der
               folgenden Leistungen erbringen:
                a) häusliche Krankenpflege nach § 37,
                b) spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2,
                c) außerklinische Intensivpflege nach § 37c oder
                d) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 des Elften Buches, sowie“.
     b) In Satz 7 werden die Wörter „Leistungserbringer, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a
        Absatz 4 Satz 1 oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge nach
        § 132l Absatz 5 abgeschlossen haben oder bei denen es sich um zugelassene Pflegeeinrichtungen im
        Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches handelt, und die Pflegekräfte nach Satz 1 Nummer 3“
        durch die Wörter „in Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungserbringer und die in Satz 1 Nummer 3
        genannten Pflegekräfte“ ersetzt und werden die Wörter „ab dem 1. August 2022“ gestrichen.
     c) Satz 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
        „Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übermittelt den Kranken- und Pflegekassen die
        Daten nach Satz 4 Nummer 1, 4 und 5 sowie nach Satz 5 zur Erfüllung ihrer in § 284 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 8 und 9 und in § 94 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Elften Buches genannten Aufgaben über den
        Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der
        elektronischen Datenübertragung als pseudonymisierten Gesamtdatensatz. Dieser Gesamtdatensatz ist
        den Kranken- und Pflegekassen über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den
        Spitzenverband Bund der Pflegekassen mindestens monatlich zu übermitteln. Für andere Zwecke dürfen
        die Daten nicht verwendet werden.“
     d) Im neuen Satz 14 werden die Wörter „spätestens ab dem 1. Januar 2023“ gestrichen.
     e) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die Kranken- und Pflegekassen haben bis zum 31. August 2024 die erforderlichen technischen
        Voraussetzungen zur Übermittlung der Daten nach Satz 9 zu schaffen.“
23. § 295 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 295

                              Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft
                                       und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen“.
     b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt:
           „(1c) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet,
        spätestens ab dem 30. Juni 2024 die Empfangsbereitschaft für elektronische Briefe in der vertragsärztlichen
        Versorgung nach § 383, die die nach § 311 Absatz 6 Satz 1 festgelegten sicheren Verfahren nutzen,
        sicherzustellen.“
23a. § 302 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der spezialisierten ambulanten
     Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c ist
     zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14
     die Beschäftigtennummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben.“
24. § 305 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 350 Absatz 1 haben die Krankenkassen Daten über die von diesem
     Versicherten in Anspruch genommenen Leistungen an Anbieter elektronischer Patientenakten zu
     übermitteln, soweit der Versicherte gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen hat.“
25. § 306 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „weiterer“ die Wörter „Dienste und“
        eingefügt.
     b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Eine“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dieses Kapitels“ durch die Wörter „von Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt
        und werden die Wörter „sowie weitere nutzerbezogene Funktionalitäten nach § 327“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


26. Dem § 309 wird folgender Absatz angefügt:
       „(4) Die Verantwortlichen nach § 307 haben durch geeignete technische Maßnahmen in den Anwendungen
     nach den §§ 327 und 334 Absatz 1 sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2030 die Zugriffe und die
     versuchten Zugriffe auf personenbezogene Daten der Versicherten personenbeziehbar protokolliert werden.“
27. § 311 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
           „8. Errichtung eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen,“.
       bb) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
       cc) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
       dd) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 bis 17 angefügt:
           „14. Unterstützung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit Maßnahmen, damit
                Leistungserbringer und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Telematikinfrastruktur zur
                Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 27 und 27a des Siebten Buches nutzen können,
           15. Unterstützung sowie Koordinierung der Weiterentwicklung und der Zurverfügungstellung der
               elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach § 295,
           16. die kontinuierliche konzeptionelle Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte hin zu
               einem persönlichen Gesundheitsdatenraum, der eine datenschutzkonforme und sichere
               Verarbeitung strukturierter Gesundheitsdaten ermöglicht und
           17. Unterstützung bei der Umsetzung und Fortschreibung der Digitalisierungsstrategie des
               Bundesministeriums für Gesundheit.“
       ee) Folgender Satz wird angefügt:
           „Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 14
           entstehende Kosten werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Die Träger
           der gesetzlichen Unfallversicherung legen die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit
           der Gesellschaft für Telematik fest.“
     b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
     c) Nach Absatz 6 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
       „Die Gesellschaft für Telematik legt die Rahmenbedingungen zu den Inhalten und für die Nutzung der
       sicheren Verfahren nach Satz 1 fest und veröffentlicht diese auf ihrer Internetseite. Nach § 324
       zugelassene Anbieter eines sicheren Verfahrens nach Satz 1 sind verpflichtet, die für ihr Verfahren
       geltenden Rahmenbedingungen nach Satz 7 in ihrem jeweils aktuellen Stand den Nutzern des sicheren
       Verfahrens bekannt zu machen und als Voraussetzung für die Nutzung des sicheren Verfahrens zu
       vereinbaren. Sofern ein Nutzer die Vereinbarung nach Satz 8 ablehnt oder diese annimmt, aber gegen
       Bestimmungen der Rahmenbedingungen nach Satz 7 verstößt, hat die Gesellschaft für Telematik das
       Recht, den Zugang des Nutzers zu dem betroffenen sicheren Übermittlungsverfahren zu sperren. Der
       Anbieter des betroffenen Dienstes für das sichere Verfahren hat die Gesellschaft für Telematik bei
       der Sperrung des Zugangs des Nutzers nach Satz 9 zu unterstützen. Die Gesellschaft für Telematik
       trifft die Rahmenbedingungen nach Satz 7 im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
       der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
       Informationsfreiheit.“
     d) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
          „(8) Die Gesellschaft für Telematik hat bei der Entscheidung über grundlegende Maßnahmen, die die
       Schaffung und den Aufbau der Telematikinfrastruktur betreffen, jeweils die voraussichtlichen Gesamtkosten
       für die Umsetzung der Maßnahmen im Gesundheitswesen und auch in der Pflege zu ermitteln, zu
       berücksichtigen und nachprüfbar zu dokumentieren.
          (9) Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
       nimmt die in § 385 und in der auf Grund des § 385 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung sowie die
       in § 14a Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Aufgaben wahr.“
28. § 312 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „(Dispensierinformationen)“ die Wörter „und die Maßnahmen
           durchzuführen, die erforderlich sind, damit Abgabeinformationen zu elektronischen Verordnungen
           nach den Nummern 7, 12, 13 und 16 den Versicherten elektronisch verfügbar gemacht werden
           können“ eingefügt.
       bb) In Nummer 7 wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. März 2024“ und die Angabe
           „1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


       cc) In Nummer 9 werden die Wörter „bis zum 1. April 2022“ gestrichen, werden nach den Wörtern
           „Versicherten und Leistungserbringern“ die Wörter „auch soweit sie nach dem Siebten Buch tätig
           werden“ eingefügt und werden nach den Wörtern „Versicherten und Krankenkassen“ die Wörter „oder
           Unfallversicherungsträgern“ eingefügt.
       dd) In Nummer 12 wird die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt.
       ee) In Nummer 13 wird die Angabe „30. Juni 2023“ durch die Angabe „1. Juli 2026“ ersetzt.
       ff) In Nummer 15 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
       gg) In Nummer 16 wird die Angabe „1. Juli 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“, die Angabe „1. Juli
           2026“ durch die Angabe „1. Januar 2027“ und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
       hh) Die folgenden Nummern 17 und 18 werden angefügt:
           „17. die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit eine Übermittlung und Speicherung
                von Daten aus einer digitalen Gesundheitsanwendung in die elektronische Patientenakte der
                Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 unter Verwendung eines Pseudonyms erfolgen
                kann und
           18. die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Maßnahmen
               umzusetzen, die infolge des Vorschlags nach Absatz 10 getroffen werden.“
     b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Abweichend von Satz 2 kann der Versicherte nach umfassender Information durch den für die jeweilige
       Anwendung datenschutzrechtlich Verantwortlichen über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung
       eines Authentifizierungsverfahrens einwilligen, das einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau
       entspricht. Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität solcher alternativer
       Authentifizierungsverfahren werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die Festlegung erfolgt
       hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt
       für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
       die Informationsfreiheit. Satz 1 gilt nicht für Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 4, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind.“
     c) Die folgenden Absätze 10 bis 12 werden angefügt:
          „(10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft unter Beteiligung des Bundesministeriums für
       Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, ob und unter welchen Voraussetzungen
       die Aushändigung der ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit einschließlich
       der Ausfertigung zum Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber (Arbeitgeberausfertigung) durch ein
       geeignetes elektronisches Äquivalent dazu mit gleich hohem Beweiswert in der elektronischen
       Patientenakte abgelöst werden kann, und legt dazu einen Vorschlag vor. Dabei sind neben den
       inhaltlichen auch die verfahrensmäßigen Voraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu
       berücksichtigen. Bei der Erstellung des Vorschlags ist der Gesellschaft für Telematik, der
       Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der
       Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium für Gesundheit kann
       dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
       und Soziales eine Frist für die Erarbeitung des Vorschlags setzen. Der Vorschlag ist durch das
       Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
       zu genehmigen.
         (11) Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16
       dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens am 1. Juli 2026 ein Umsetzungskonzept vorzulegen.
          (12) Soweit die Gesellschaft für Telematik im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach § 311 Absatz 1
       öffentlich-rechtliche Verträge abschließt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       entsprechend.“
29. § 313 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Die in Satz 4 genannten Daten können von den in Satz 3 genannten Personen und Einheiten in eigener
       Verantwortung um weitere spezifische Daten zur besseren Information über die Eigenschaften und
       Leistungsangebote dieser Personen und Einheiten ergänzt werden. Die zusätzlichen Daten nach Satz 6
       müssen den vom Verzeichnisdienst vorgegebenen Datenkategorien, Standards und Strukturen
       entsprechen.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „und Diensten der Telematikinfrastruktur“ die Wörter „sowie durch
           die Gesellschaft für Telematik für Prüfmaßnahmen zur Sicherstellung der Ziele nach Absatz 4 Satz 1,
           insbesondere hinsichtlich der Korrektheit und Verwendbarkeit der Daten des Verzeichnisdienstes,“
           eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


        bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
            „Daten     des    Verzeichnisdienstes dürfen    im     Rahmen   der Nutzung     eines   sicheren
            Übermittlungsverfahrens nach § 311 Absatz 6 ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der Nutzer
            nicht für die Versendung von Nachrichten zum Zwecke der Werbung genutzt werden. Ergebnisse der
            Prüfmaßnahmen nach Satz 1, insbesondere Fehler und Auffälligkeiten der Daten des
            Verzeichnisdienstes, können von der Gesellschaft für Telematik ausgewertet und den in Absatz 5
            Satz 1 genannten dateneinliefernden Stellen mitgeteilt werden.“
     c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Vertraulichkeit“ die Wörter „sowie ein einheitlicher
        Qualitätsstandard“ eingefügt.
30. In § 314 Satz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
31. Nach § 318 werden die folgenden §§ 318a und 318b eingefügt:
                                                         „§ 318a

                                       Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik
        (1) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 30. Juni 2024 einen Digitalbeirat einzurichten. Dem
     Digitalbeirat gehören das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die oder der
     Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an. Die Gesellschafterversammlung der
     Gesellschaft für Telematik kann weitere Mitglieder berufen. Bei der Besetzung des Digitalbeirats sind
     insbesondere auch medizinische und ethische Perspektiven zu berücksichtigen.
       (2) Der Digitalbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung,               die   der   Genehmigung   durch   die
     Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik bedarf.
       (3) Der Digitalbeirat berät die Gesellschaft für Telematik laufend zu Belangen des Datenschutzes und der
     Datensicherheit sowie zur Nutzerfreundlichkeit der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen. Er ist vor
     der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten
     nach Satz 1 zu hören. § 318 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, 5 und 6 gelten entsprechend.


                                                         § 318b

                                                      Evaluierung
       Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. Juni 2025, inwiefern die Herstellung des
     Benehmens mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und mit dem oder der
     Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Beratung durch den
     Digitalbeirat nach § 318a Absatz 3 Satz 1 zu ausgewogenen Entscheidungen bei den Festlegungen der
     Gesellschaft für Telematik hinsichtlich Datenschutz, Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit der
     Anwendungen beigetragen haben.“
32. § 325 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Wörter „durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des Bundesamts
            für Sicherheit in der Informationstechnik“ durch die Wörter „nach den im Benehmen mit dem Bundesamt
            für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten Vorgaben, die auf der Internetseite der
            Gesellschaft für Telematik zu veröffentlichen sind“ ersetzt.
        bb) Satz 3 wird aufgehoben.
     b) In Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 wird jeweils das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort
        „Benehmen“ ersetzt.
33. § 327 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 327

               Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen;
                                              Bestätigungsverfahren“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Für weitere Anwendungen und Dienste, die außerhalb der Telematikinfrastruktur nach § 306
        Absatz 2 betrieben und angeboten werden, dürfen nach § 325 zugelassene Dienste der
        Telematikinfrastruktur nur verwendet werden, wenn
        1. es sich um eine Anwendung des Gesundheitswesens, der Rehabilitation, der Pflege oder um eine
           Anwendung zum Zwecke der Gesundheits- und Pflegeforschung handelt,
        2. die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit sowie die
           Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur nicht beeinträchtigt werden,
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


       3. im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die dafür geltenden Vorschriften zum Datenschutz
          eingehalten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend dem
          Stand der Technik getroffen werden, um die Anforderungen an die Sicherheit der Anwendung im Hinblick
          auf die Schutzbedürftigkeit der Daten zu gewährleisten, und
       4. bei den dafür erforderlichen technischen Systemen und Verfahren Barrierefreiheit für den Versicherten
          gewährleistet ist.“
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bedürfen zur Nutzung“ die Wörter „von Diensten“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Anbieter“ die Wörter „eines Dienstes oder“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eines Anbieters“ die Wörter „eines Dienstes oder“ eingefügt.
     e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „bestätigten“ die Wörter „Diensten und“ eingefügt.
     f) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Telematikinfrastruktur für“ die Wörter „weitere Dienste oder“
        eingefügt und wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
     g) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
34. § 331 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Die Gesellschaft für Telematik kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 die entsprechenden
       Komponenten und Dienste untersuchen. Sie kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit
       berechtigte Interessen des Herstellers oder Anbieters der betroffenen Komponenten oder Dienste dem nicht
       entgegenstehen.“
     b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „, einschließlich personenbezogener Daten,“
        eingefügt.
     c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „die für den Zugriff auf Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2
           erforderlichen Komponenten“ durch die Wörter „die für den Zugriff auf Anwendungen der
           Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2, auf Anwendungen zur Überprüfung und
           Aktualisierung von Angaben nach § 291b und auf sichere Verfahren zur Übermittlung medizinischer
           Daten nach § 311 Absatz 6 erforderlichen Komponenten“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
     d) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
35. § 332 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Leistungserbringer“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 wird das Wort „Leistungserbringern“ durch die Wörter „Auftraggebern der in Absatz 1 genannten
        Dienstleistungen“ ersetzt.
36. § 334 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
           „8. die elektronische Rechnung nach § 359a.“
     b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 wird die
       Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gemäß § 358 Absatz 8 technisch in die Anwendung nach
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt. Die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird innerhalb der im
       Wege der Rechtsverordnung gemäß § 342 Absatz 2b festzulegenden Frist in der Anwendung nach Absatz 1
       Satz 2 Nummer 1 gespeichert und in dieser Anwendung gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c
       bereitgestellt. Ab dem im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b festzulegenden Zeitpunkt
       werden die Anwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 gemäß § 356 Absatz 3 und § 357
       Absatz 4 in die Anwendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 überführt und in dieser Anwendung gemäß
       § 341 Absatz 2 Nummer 7 gespeichert.“
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


37. § 335 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Versicherten dürfen weder bevorzugt noch benachteiligt werden, weil sie der Einrichtung einer
     elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 und § 344 Absatz 3 widersprochen, einen Zugriff
     auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 im Wege der Einwilligung nach § 339 Absatz 1a und
     § 353 Absatz 3 bis 6 erlaubt oder im Wege eines Widerspruchs nach § 337 Absatz 3, § 339 Absatz 1 und § 353
     Absatz 1 und 2 verweigert oder ihre weiteren Rechte nach § 337 oder ihre Betroffenenrechte gemäß der
     Verordnung (EU) 2016/679 ausgeübt haben.“
38. § 336 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Jeder Versicherte ist berechtigt, auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
        Nummer 1 und 6 auch ohne den Einsatz seiner elektronischen Gesundheitskarte mittels eines geeigneten
        sicheren technischen Verfahrens zuzugreifen, wenn
        1. der Versicherte nach umfassender Information durch den für die jeweilige Anwendung
           datenschutzrechtlich Verantwortlichen über die Besonderheiten eines Zugriffs ohne den Einsatz der
           elektronischen Gesundheitskarte gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen schriftlich oder
           elektronisch erklärt hat, dieses Zugriffsverfahren auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1
           Satz 2 Nummer 1 und 6 nutzen zu wollen, und
        2. der Versicherte sich für diesen Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
           Nummer 1 und 6 jeweils durch ein geeignetes sicheres technisches Verfahren, das einen hohen
           Sicherheitsstandard gewährleistet, authentifiziert hat.
        Abweichend von Satz 1 kann der Versicherte nach umfassender Information durch den für die jeweilige
        Anwendung datenschutzrechtlich Verantwortlichen über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung
        eines Authentifizierungsverfahrens einwilligen, das einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau
        entspricht. Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität solcher alternativer
        Authentifizierungsverfahren werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die Festlegung erfolgt
        hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Benehmen mit dem Bundesamt
        für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
        die Informationsfreiheit. Die für ein geeignetes sicheres technisches Verfahren nach Satz 1 erforderliche
        Identifizierung der Versicherten kann auch in einer Apotheke durchgeführt werden.“
     b) Absatz 4 wird aufgehoben.
     c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2
        Nummer 1, 4, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6“ ersetzt.
     d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 2 und 4“ durch die Angabe „Absatz 2“ und die Wörter „§ 334
            Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6“
            ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
     e) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Angabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
     f) Absatz 8 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ und
        werden die Wörter „und Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „und Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.
39. § 337 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 337

                 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung und Verwehrung
                                         von Zugriffsberechtigungen auf Daten“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Jeder Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4
            und 5 auszulesen und zu übermitteln sowie Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
            Nummer 1, soweit es sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 6, 7
            und 16 handelt, und Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zu
            verarbeiten.“
        bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7
            eigenständig zu löschen sowie den Zugriff auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
            Nummer 1 bis 5 und 7 zu beschränken sowie diese Beschränkung aufzuheben.“
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


       bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Soweit es sich um Datensätze und Informationsobjekte handelt, die als Anwendungsfälle der
           elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 2a bis 2c gesamthaft und zusammenhängend
           verarbeitet werden, kann der jeweilige Anwendungsfall nur in seiner Gesamtheit gelöscht werden.“
     d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Versicherten sind jederzeit berechtigt, gemäß § 353 Absatz 1 und 2 dem Zugriff auf Daten in
       einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 zu widersprechen und gemäß § 353
       Absatz 3 bis 6 im Wege der Einwilligung Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 zu erteilen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Daten in einer Anwendung
       nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7, soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte
       gespeichert sind. Die Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334
       Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
       soweit es sich um Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b und Nummer 16 handelt, sowie
       auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit diese auf der
       elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, erfolgt nach Maßgabe der §§ 356, 357 und 359.“
40. § 338 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „spätestens bis zum 1. Januar 2022“ gestrichen.
     b) Absatz 3 wird aufgehoben.
41. § 339 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2,
       dürfen für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der
       Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im
       Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder
       Sozialbereich nach Maßgabe der §§ 352 und 359 im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung auf
       personenbezogene Daten, insbesondere auf Gesundheitsdaten der Versicherten in einer Anwendung nach
       § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 zugreifen, soweit die Versicherten dem nicht widersprochen
       haben; dies gilt nicht für Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, soweit diese
       auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind. Der Zugriff auf Daten des Versicherten in einer
       Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und auf Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7
       Buchstabe a und b und Nummer 16 ist nach Maßgabe der §§ 356, 357 und 359 zulässig; dies gilt für Daten
       in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 nur, soweit diese auf der elektronischen
       Gesundheitskarte gespeichert sind. Der Nachweis des zeitlichen Zusammenhangs mit der Behandlung
       erfolgt mittels der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach
       § 291 Absatz 8 Satz 1.“
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
          „(1a) Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2, dürfen
       nach Maßgabe der §§ 352 und 359 auf personenbezogene Daten, insbesondere auf Gesundheitsdaten der
       Versicherten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 7 zugreifen, soweit die
       Versicherten hierzu ihre Einwilligung erteilt haben. Die Zugriffsvoraussetzungen nach den §§ 356 und 357
       bleiben unberührt.“
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen zugriffsberechtigte Leistungserbringer zur Versorgung der
       Versicherten ohne den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der
       Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1 und unabhängig von einem zeitlichen Zusammenhang mit der
       Behandlung auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugreifen, wenn die
       Versicherten diese Zugriffsberechtigung über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erteilt
       haben.“
42. § 340 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Sofern die Zuständigkeit für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie für
       die Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen nicht durch
       Bundes- oder Landesrecht geregelt ist, kann die Gesellschaft für Telematik geeignete Stellen für die
       Ausgabe bestimmen oder die Ausgabe selbst übernehmen.“
     b) In Absatz 6 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
     c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
43. § 341 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag“ durch die Angabe „gemäß § 342“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


       bb) In Satz 3 werden die Wörter „auf Verlangen“ gestrichen und werden die Wörter „und Befunderhebung“
           durch die Wörter „, Befunderhebung und Behandlung“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Versicherten- und Widerspruchsrechte im Hinblick auf die elektronische Patientenakte nach Satz 1
           können ab Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
           „c) Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 mit Daten der
               elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,“.
       bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
           „7. Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von
               a) Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
               b) Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,“.
       cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
           „11. Verordnungsdaten elektronischer Verordnungen nach § 360 und Dispensierinformationen,“.
       dd) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
       ee) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
       ff) Die folgenden Nummern 14 bis 16 werden angefügt:
           „14. Daten der Heilbehandlung und Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 des Siebten Buches,
           15. elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
               Gesetzbuchs und
           16. Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende.“
     c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung berichten zum
       Ende eines jeden Quartals über den Anteil der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
       Leistungserbringer, deren Vergütung vertragsärztlicher Leistungen gemäß Satz 2 gekürzt wurde. Die
       dafür notwendigen Informationen erhalten sie von den für die Durchführung der Kürzung nach Satz 2
       jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.“
44. § 342 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Krankenkassen sind bis zum 14. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten auf Antrag und
       mit seiner Einwilligung eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene
       elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 1
       Buchstabe a bis f und n bis r und Nummer 3 entspricht. Ab dem 15. Januar 2025 sind die Krankenkassen
       verpflichtet, jedem Versicherten, der nach vorheriger Information gemäß § 343 der Einrichtung einer
       elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen
       widersprochen hat, eine nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene elektronische
       Patientenakte zur Verfügung zu stellen, die jeweils rechtzeitig den Anforderungen gemäß Absatz 2
       Nummer 1 Buchstabe a, b, g bis v, Nummer 2 bis 4 sowie gemäß den Absätzen 2a bis 2c entspricht.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. mit der Bereitstellung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder Satz 2
               a) die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 6 bis 9, 11, 12 und 15 barrierefrei zur Verfügung
                  gestellt werden können;
               b) die Versicherten über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts ihre Rechte gemäß
                  den §§ 336 und 337 barrierefrei wahrnehmen können;
               c) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts eine Einwilligung
                  gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 in den Zugriff sowohl auf spezifische Dokumente
                  und Datensätze als auch auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen der elektronischen
                  Patientenakte barrierefrei erteilen können;
               d) die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
                  nutzen, den Zugriffsberechtigten nach § 352 in der Umgebung der Zugriffsberechtigten eine
                  Einwilligung in den Zugriff mindestens auf Kategorien von Dokumenten und Datensätzen,
                  insbesondere auf medizinische Fachgebietskategorien, erteilen können;
               e) durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der Zugriffsberechtigung durch
                  zugriffsberechtigte Leistungserbringer standardmäßig auf eine Woche beschränkt ist;
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


              f) die Versicherten die Dauer der Zugriffsberechtigungen selbst festlegen können, wobei die
                 Mindestdauer einen Tag beträgt und auch unbefristete Zugriffsberechtigungen vergeben
                 werden können;
              g) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gegenüber der
                 Krankenkasse sowohl der Übermittlung und Speicherung von Daten nach § 350 in die
                 elektronische Patientenakte als auch nach § 344 Absatz 3 einer bereitgestellten
                 elektronischen Patientenakte widersprechen können;
              h) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts gegenüber einzelnen
                 Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2,
                 dem Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte barrierefrei widersprechen können; der
                 Widerspruch muss sowohl auf alle Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt als auch
                 lediglich auf Datensätze und Informationsobjekte, die gesamthaft und zusammenhängend
                 gemäß den Absätzen 2a, 2b oder 2c in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden
                 (Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte), beschränkt werden können;
              i)   die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
                   nutzen, bei der Ombudsstelle nach § 342a einen Widerspruch gegenüber einzelnen
                   Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit
                   Satz 2, gegen den Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt erklären
                   können; die Möglichkeit, gemäß § 347 Absatz 1 und 3 in der Umgebung der
                   Zugriffsberechtigten einen Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung von Daten in
                   die elektronische Patientenakte zu erklären, bleibt unberührt;
              j)   die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts eine Einwilligung
                   gegenüber einzelnen Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in
                   Verbindung mit Satz 2, in den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte
                   barrierefrei erteilen können; die Einwilligung muss sowohl lediglich auf Datensätze und
                   Informationsobjekte, die gemäß den Absätzen 2a, 2b oder 2c als Anwendungsfälle der
                   elektronischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden, als auch
                   auf alle Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt erstreckt werden können;
              k) die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
                 nutzen, eine Einwilligung gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18,
                 auch in Verbindung mit Satz 2, in der Umgebung der Zugriffsberechtigten in den Zugriff auf die
                 Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt erteilen können;
              l)   durch eine entsprechende technische Voreinstellung die Dauer der Zugriffsberechtigung durch
                   zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 15, auch in
                   Verbindung mit Satz 2, standardmäßig auf 90 Tage beschränkt ist, und die Dauer der
                   Zugriffsberechtigung durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach § 352 Satz 1
                   Nummer 5, 6 und 16 bis 19, auch in Verbindung mit Satz 2, durch eine entsprechende
                   technische Voreinstellung standardmäßig auf drei Tage beschränkt ist;
              m) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die Dauer der
                 Zugriffsberechtigungen selbst festlegen können, wobei die Mindestdauer einen Tag beträgt
                 und auch unbefristete Zugriffsberechtigungen vergeben werden können;
              n) den Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die Protokolldaten
                 gemäß § 309 Absatz 1 in präziser, transparenter, verständlicher, auswertbarer und leicht
                 zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache sowie barrierefrei bereitgestellt
                 werden;
              o) bei einem Wechsel der Krankenkasse die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 16 aus der
                 bisherigen elektronischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte der gewählten
                 Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden können;
              p) von den Versicherten bestimmte Vertreter die Rechte nach den Buchstaben b, c, f, g, h, j, m, n, s,
                 t, u und v wahrnehmen können;
              q) die Versicherten bei ihrem Zugriff auf die elektronische Patientenakte mittels der
                 Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts vor dem Löschen von Daten in der
                 elektronischen Patientenakte auf die Möglichkeit, den Zugriff auf Daten zu beschränken, sowie
                 auf die möglichen Folgen einer Löschung und einer Beschränkung des Zugriffs hingewiesen
                 werden;
              r) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts auf Informationen des
                 Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 barrierefrei zugreifen können;
              s) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts der Verarbeitung von
                 Anwendungsfällen der elektronischen Patientenakte gemäß den Absätzen 2a, 2b oder 2c in ihrer
                 elektronischen Patientenakte einzeln widersprechen oder einen entsprechenden Widerspruch
                 barrierefrei widerrufen können; bei einem Widerspruch ist der jeweilige Anwendungsfall der
                 elektronischen Patientenakte einschließlich aller darin gespeicherten Daten unverzüglich und
                 vollständig zu löschen; soweit in den jeweiligen Anwendungsfällen der elektronischen
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
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                  Patientenakte Daten verarbeitet werden, die automatisiert aus Diensten der Anwendungen der
                  Telematikinfrastruktur in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort gespeichert
                  werden, sind diese im Fall eines Widerspruchs gegen den jeweiligen Anwendungsfall jeweils
                  von der vollständigen Löschung ausgenommen;
              t) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts jeweils der
                 Übermittlung und Speicherung von Daten aus Diensten der Anwendungen der
                 Telematikinfrastruktur in der elektronischen Patientenakte barrierefrei widersprechen oder
                 einen entsprechenden Widerspruch barrierefrei widerrufen können; bei einem Widerspruch ist
                 die Übermittlung entsprechender Daten in die elektronische Patientenakte technisch zu
                 unterbinden und sind die entsprechenden Daten unverzüglich und vollständig in der
                 elektronischen Patientenakte zu löschen;
              u) die Versicherten, die nicht gemäß § 336 die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
                 nutzen, ihre Rechte nach den Buchstaben s und t bei der Ombudsstelle nach § 342a
                 wahrnehmen können;
              v) die Versicherten über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts die Verarbeitung
                 sowohl von spezifischen Dokumenten oder Datensätzen als auch von Gruppen von
                 Dokumenten gemäß § 337 Absatz 2 so beschränken können, dass diese nur durch den
                 Versicherten verarbeitbar sind, und“.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. zusätzlich spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte gemäß Absatz 1
               Satz 2 zur Verfügung steht, die Versicherten den Sofortnachrichtendienst mit Leistungserbringern
               und mit Krankenkassen als sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die
               Benutzeroberfläche nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen können und“.
       cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. zusätzlich spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Patientenakte gemäß
               Absatz 1 Satz 2 Daten, die in der elektronischen Patientenakte gespeichert sind, nach § 363 zu
               Forschungszwecken bereitgestellt werden können und“.
       dd) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.
    c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:
         „(2a) Zusätzlich zu den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 muss die nach Absatz 1 Satz 2
       bereitgestellte elektronische Patientenakte technisch insbesondere gewährleisten, dass
       1. spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Patientenakte gemäß Absatz 1 Satz 2 zur
          Verfügung steht, zur digitalen Unterstützung des Medikationsprozesses des Versicherten
          a) Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 11 zu arzneimittelbezogenen Verordnungsdaten und
             Dispensierinformationen zur Darstellung der aktuell verordneten Medikation sowie Daten zu frei
             verkäuflichen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in semantisch und syntaktisch
             interoperabler Form in einem Informationsobjekt gemäß § 355 genutzt werden können und die
             Erstellung und Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
             Buchstabe b unterstützen;
          b) Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in einem
             Informationsobjekt gemäß § 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form in der
             elektronischen Patientenakte zur Verfügung gestellt werden können und Ergänzungen durch den
             Versicherten nach § 337 Absatz 1 Satz 1 vorgenommen werden können;
          c) Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in einem
             Informationsobjekt gemäß § 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung
             gestellt werden können und die Nutzung der Daten nach Buchstabe a sowie die Erstellung und
             Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans nach Buchstabe b unterstützen können;
          d) die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
             Endgeräts einen Widerspruch gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und
             Speicherung von Daten des Versicherten nach Buchstabe a, b und c insgesamt barrierefrei erklären
             können und
       2. zusätzlich, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen,
          a) Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c als
             Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355 in semantisch und syntaktisch
             interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können;
          b) Daten zu Laborbefunden nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a als Informationsobjekt gemäß
             den Festlegungen nach § 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung
             gestellt werden können;
          c) Daten zu Hinweisen der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von
             Erklärungen nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b als Informationsobjekte gemäß
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
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             den Festlegungen nach § 355 in semantisch und syntaktisch interoperabler Form zur Verfügung
             gestellt werden können;
          d) Versicherte oder durch sie bestimmte Vertreter die Rechte gemäß Nummer 1 Buchstabe d auch für
             Daten aus Informationsobjekten nach den Buchstaben a, b, c, und e wahrnehmen können, und
          e) Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 341 Absatz 2 Nummer 16 als
             Informationsobjekt gemäß den Festlegungen nach § 355 in semantisch und syntaktisch
             interoperabler Form zur Verfügung gestellt werden können.
          (2b) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
       des Bundesrates das Nähere zu Umfang und Nutzung der Anwendungsfälle der elektronischen
       Patientenakte, die Fristen für die Umsetzung der Vorgaben in Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a, b, c
       und e sowie in § 351 Absatz 2 und darüber hinaus weitere Informationsobjekte und sonstige Daten nach
       § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d, Nummer 10, 13, 14 und 16 festzulegen sowie Fristen
       festzulegen, innerhalb derer die elektronische Patientenakte technisch gewährleisten muss, dass
       1. die weiteren Informationsobjekte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d, Nummer 10, 13, 14
          und 16 zur Verfügung gestellt und gemäß den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 genutzt
          werden können und
       2. die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
          Endgeräts einen Widerspruch gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und
          Speicherung der in Nummer 1 genannten Informationsobjekte barrierefrei erklären können.
          (2c) Sobald die Festlegungen nach § 355 zu den Informationsobjekten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2
       bis 5 vorliegen und in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in
       zugelassenen Krankenhäusern in den informationstechnischen Systemen, die zur Verarbeitung von
       personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, elektronisch verarbeitet werden können, haben
       die Krankenkassen sicherzustellen, dass zusätzlich die Informationsobjekte zu diesen Daten in der
       elektronischen Patientenakte nach Absatz 2 elektronisch verarbeitet werden können. Das
       Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
       Bundesrates die Frist festzulegen, innerhalb derer die elektronische Patientenakte technisch
       gewährleisten muss, dass
       1. Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 als Informationsobjekte zur Verfügung gestellt und gemäß
          den Vorgaben und Festlegungen nach Absatz 2 genutzt werden können und
       2. die Versicherten oder durch sie bestimmte Vertreter über die Benutzeroberfläche eines geeigneten
          Endgeräts einen Widerspruch gegenüber Zugriffsberechtigten nach § 352 gegen die Übermittlung und
          Speicherung der in Nummer 1 genannten Informationsobjekte und Daten barrierefrei erklären können.“
    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle gemäß § 342a ein.“
    e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und zusätzlich spätestens bis zum 1. Oktober 2024 in Anwendungen nach
           § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 7“ gestrichen.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
    f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
          „(8) Die Krankenkassen können in der elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 1 Satz 2 technisch
       ermöglichen, dass Versicherte über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts Daten aus
       tragbaren elektronischen Geräten der Versicherten (Wearables) in die elektronische Patientenakte nach
       § 341 Absatz 2 Nummer 6 übermitteln und dort speichern können.“
44a. Nach § 342 wird folgender § 342a eingefügt:
                                                       „§ 342a

                                                   Ombudsstellen
       (1) Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein. Die Versicherten können sich mit ihren Anliegen im
    Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte an die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse wenden. Die
    Ombudsstellen beraten die Versicherten bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der elektronischen
    Patientenakte. Sie informieren insbesondere über das Verfahren bei der Beantragung der elektronischen
    Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 1, das Verfahren zur Bereitstellung der elektronischen
    Patientenakte und der Erklärung des Widerspruchs nach § 342 Absatz 1 Satz 2, über Rechte und
    Ansprüche der Versicherten nach diesem Titel sowie über die Funktionsweise und die möglichen Inhalte der
    elektronischen Patientenakte. Zusätzlich informieren die Ombudsstellen über die Möglichkeit zum Erhalt der
    Protokolldaten nach Absatz 5.
       (2) Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen die Anwendungsfälle der
    elektronischen Patientenakte nach § 353 Absatz 1 entgegenzunehmen und technisch zu gewährleisten,
    dass der Widerspruch in der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 durchgesetzt wird.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


        (3) Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen den Zugriff durch einzelne
     Zugriffsberechtigte nach § 353 Absatz 2 entgegenzunehmen und technisch zu gewährleisten, dass der
     Widerspruch bezogen auf den jeweiligen Zugriffsberechtigten in der elektronischen Patientenakte nach
     § 342 Absatz 1 Satz 2 durchgesetzt wird.
        (4) Die Ombudsstellen haben Widersprüche der Versicherten gegen die Verarbeitung von Daten der
     elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken nach § 363 Absatz 5 entgegenzunehmen und
     technisch zu gewährleisten, dass der Widerspruch in der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1
     Satz 2 durchgesetzt wird.
       (5) Die Ombudsstellen stellen den Versicherten auf Antrag unverzüglich die in § 309 Absatz 1 genannten
     Protokolldaten der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.
        (6) Zur Unterstützung der Ombudsstellen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 5
     legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung jeweils geeignete einheitliche
     Verfahren fest. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt das Verfahren im Benehmen mit der oder
     dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit
     in der Informationstechnik fest.
       (7) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 5 können die Ombudsstellen der
     Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle bestimmen.
       (8) Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 erforderliche Zugriff der
     Ombudsstelle auf die elektronische Patientenakte des Versicherten ist für andere als die dort genannten
     Zwecke unzulässig. Der für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 5 erforderliche Zugriff der
     Ombudsstelle ist auf die Protokolldaten der elektronischen Patientenakte des Versicherten beschränkt. Die
     Zugriffe der Ombudsstelle werden protokolliert.“
45. § 343 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
          „(1a) Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor sie ihnen eine elektronische Patientenakte
       gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellen, umfassendes und geeignetes Informationsmaterial
       über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form
       in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen
       über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte,
       über die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und über die Verarbeitung von Daten in
       der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen
       Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und über die
       für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren. Das Informationsmaterial
       muss insbesondere Informationen enthalten über
       1. den individuellen Nutzen und Mehrwert der elektronischen Patientenakte für die Versorgung des
          Versicherten, der dadurch entsteht, dass
           a) er die elektronische Patientenakte nutzt,
           b) die ihn behandelnden Zugriffsberechtigten nach § 352 auf Daten der elektronischen Patientenakte
              zugreifen können und
           c) die Daten der elektronischen Patientenakte möglichst vollständig gespeichert und für die ihn
              behandelnden Zugriffsberechtigten nach § 352 möglichst vollständig einsehbar sind,
       2. die Gewährleistung, dass der Versicherte weder bevorzugt noch benachteiligt wird, wenn er von seinen
          Widerspruchs-, Einwilligungs-, Lösch- und Beschränkungsrechten Gebrauch macht, mit Ausnahme des
          Verzichts auf Nutzen und Mehrwert der elektronischen Patientenakte,
       3. den jeweiligen Anbieter der von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten elektronischen
          Patientenakte,
       4. die Funktionsweise der elektronischen Patientenakte, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden
          Daten gemäß § 341 Absatz 2,
       5. die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Nutzung der elektronischen Patientenakte durch
          Versicherte ab Vollendung des 15. Lebensjahres, insbesondere über
           a) das Recht, der Bereitstellung zu widersprechen,
           b) das Recht, auch nach einem erfolgten Widerspruch gegen die Bereitstellung zu einem späteren
              Zeitpunkt die Einrichtung der elektronischen Patientenakte zu beantragen und
           c) das Recht auf jederzeitige teilweise oder vollständige Löschung von Daten der elektronischen
              Patientenakte,
       6. die Möglichkeit, die elektronische Patientenakte auch ohne eine Benutzeroberfläche eines eigenen
          Endgerätes zu nutzen sowie die Möglichkeit, nach § 342a Absatz 5 die Zurverfügungstellung der
          Protokolldaten der elektronischen Patientenakte bei der Ombudsstelle gemäß § 342a Absatz 1 zu
          beantragen,
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


       7. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung in der elektronischen Patientenakte
          gegenüber Krankenkassen und Anbietern der elektronischen Patientenakte sowie die Möglichkeit des
          Widerrufs des Widerspruchs,
       8. die für den Zweck der Einrichtung der elektronischen Patientenakte erforderliche Datenverarbeitung
          durch die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte gemäß § 344 Absatz 1
          und die Löschung der elektronischen Patientenakte nach § 344 Absatz 6,
       9. das Recht gemäß § 337 auf selbstständige Speicherung, Löschung und Beschränkung des Zugriffs
          beziehungsweise auf Aufhebung einer Beschränkung des Zugriffs auf Daten in der elektronischen
          Patientenakte sowie Informationen über die Verarbeitung dieser Daten durch die Krankenkassen und
          Anbieter der elektronischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte einschließlich des
          Hinweises, dass die Krankenkassen keinen Zugriff auf die in der elektronischen Patientenakte
          gespeicherten Daten haben,
       10. die Übermittlung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte
           nach § 350 Absatz 1 sowie über die Verarbeitung dieser Daten durch die Krankenkassen und
           Anbieter der elektronischen Patientenakte in der elektronischen Patientenakte, die Möglichkeit des
           Widerspruchs gegen diese Übermittlung sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,
       11. die Möglichkeit, den Zugriff von Zugriffsberechtigten nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in
           Verbindung mit Satz 2, auf Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt oder alternativ lediglich
           auf Daten, die gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen
           Patientenakte verarbeitet werden können, zu erteilen sowie über das Erfordernis der vorherigen
           Einwilligung in die damit verbundene Datenverarbeitung gemäß § 339 Absatz 1a,
       12. die Übermittlung von Daten nach den §§ 346 bis 349 in die elektronische Patientenakte,
       13. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte
           nach § 346 Absatz 2, § 347 Absatz 1 und 2, § 348 Absatz 1 und 3 und § 349 Absatz 2, insbesondere die
           Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu
           Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell
           übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, sowie die
           Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,
       14. die Möglichkeit, die Übermittlung und Speicherung von Daten nach § 347 Absatz 4, § 348 Absatz 4 und
           § 349 Absatz 3 und 4 zu verlangen, sowie über das Erfordernis der vorherigen Einwilligung in die
           Übermittlung und Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne
           des Gendiagnostikgesetzes in die elektronische Patientenakte gemäß § 347 Absatz 1 Satz 3, auch in
           Verbindung mit § 347 Absatz 3 Satz 5, § 348 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 6 oder § 349 Absatz 2
           Satz 6,
       15. den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte gemäß § 339 Absatz 1 durch
           Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2,
       16. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte
           gemäß § 339 Absatz 1 durch Leistungserbringer nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in
           Verbindung mit Satz 2, sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,
       17. den Anspruch auf Übermittlung und Speicherung von Daten in die elektronische Patientenakte durch
           die Krankenkasse gemäß § 350 Absatz 4,
       18. die Ombudsstellen nach § 342a Absatz 1 und die Möglichkeit, neben der Ausübung über die
           Benutzeroberfläche eines Endgeräts, Widersprüche gemäß § 342a Absatz 2, 3 und 4 auch
           gegenüber der Ombudsstelle erklären zu können,
       19. das Angebot von zusätzlichen Anwendungen nach § 345 Absatz 1 und über deren Funktionsweise
           einschließlich der Art der in den Anwendungen zu verarbeitenden Daten, über den Speicherort der
           Daten und über die Zugriffsrechte,
       20. die sichere Nutzung von Komponenten, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische
           Patientenakte über eine Benutzeroberfläche geeigneter Endgeräte ermöglichen,
       21. die Voraussetzungen zur Weitergabe von Daten der elektronischen Patientenakte gemäß § 363 und die
           Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Datenweitergabe,
       22. die Rechte der Versicherten gegenüber der Krankenkasse als dem für die Datenverarbeitung
           Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679,
       23. die Möglichkeit, über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts einem Vertreter die Befugnis
           zu erteilen, die Rechte des Versicherten im Rahmen der Führung seiner elektronischen Patientenakte
           innerhalb der erteilten Vertretungsbefugnis wahrzunehmen, und
       24. die Möglichkeit für die Versicherten, nach Ablauf der hierzu im Wege der Rechtsverordnung nach § 342
           Absatz 2b festzulegenden Frist Daten aus ihren digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit
           ihrer Einwilligung vom Hersteller einer solchen Anwendung über den Anbieter der elektronischen
           Patientenakte in ihre elektronische Patientenakte oder aus der digitalen Gesundheitsanwendung in
           ihre elektronische Patientenakte zu übermitteln.“
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


     b) In Absatz 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
     c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
          „(3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Absatz 1a
        hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für
        den Datenschutz und die Informationsfreiheit spätestens acht Monate vor dem in § 342 Absatz 1 Satz 2
        genannten Datum geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den
        Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
           (4) Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor Daten gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als
        Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden, umfassendes und geeignetes
        Informationsmaterial über den jeweiligen Anwendungsfall in präziser, transparenter, verständlicher und
        leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
        Die Informationen müssen über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit
        dem jeweiligen Anwendungsfall, über die Übermittlung der zugehörigen Daten in die elektronische
        Patientenakte und über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Verarbeitung von Daten als
        Anwendungsfall durch Leistungserbringer, welcher über die Benutzeroberfläche eines Endgeräts oder
        gegenüber der Ombudsstelle gemäß § 342a Absatz 2 erklärt werden kann, informieren.
           (5) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Absatz 4 hat
        der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den
        Datenschutz und die Informationsfreiheit spätestens drei Monate vor dem gemäß der Rechtsverordnung
        nach § 342 Absatz 2b und 2c jeweils hierzu festgelegten Datum geeignetes Informationsmaterial, auch in
        elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu
        stellen.“
46. § 344 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 344

             Widerspruch der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen
                                  und die Anbieter der elektronischen Patientenakte“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der Einrichtung einer elektronischen
        Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widersprochen,
        stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine elektronische Patientenakte bereit. Die Krankenkasse, der
        Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten
        der elektronischen Patientenakte dürfen die zum Zweck der Einrichtung erforderlichen administrativen
        personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Krankenkasse darf versichertenbezogene Daten über den
        Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte übermitteln.“
     c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von seinen Ansprüchen gemäß den §§ 347 bis 351“ durch die Wörter
        „von seinen in § 343 Absatz 1a Nummer 14 genannten Rechten und Ansprüchen“ ersetzt.
     d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
           „(2a) Macht der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 von seinen in § 343 Absatz 1a
        Nummer 13 und in § 350 genannten Rechten zum Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung
        von Daten in die elektronische Patientenakte keinen Gebrauch, dürfen die Krankenkassen, der Anbieter
        der elektronischen Patientenakte und die Anbieter von einzelnen Diensten und Komponenten der
        elektronischen Patientenakte die übermittelten personenbezogenen Daten speichern. Eine
        Kenntnisnahme der Daten und ein Zugriff auf die Daten nach den §§ 347 bis 351 durch die
        Krankenkassen, den Anbieter der elektronischen Patientenakte oder die Anbieter von einzelnen Diensten
        und Komponenten der elektronischen Patientenakte ist nicht zulässig.“
     e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Die Versicherten können einer bereitgestellten elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 1 auch
        jederzeit nach Einrichtung widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse erklärt
        werden oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen. Die Krankenkasse hat
        den Versicherten umfassend darüber zu informieren, dass nach einem erfolgten Widerspruch die
        elektronische Patientenakte einschließlich aller darin gespeicherten Daten gelöscht wird und diese Daten
        auch bei einer erneuten Einrichtung auf Verlangen nach Absatz 5 nicht wiederhergestellt werden können.
        Macht der Versicherte von seinem Widerspruch gegen die bereitgestellte elektronische Patientenakte
        Gebrauch, hat der Anbieter auf Veranlassung der Krankenkasse die elektronische Patientenakte
        unverzüglich und vollständig zu löschen.“
     f) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
          „(5) Versicherte, die der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte widersprochen haben, können
        nach dem Widerspruch jederzeit die Einrichtung der elektronischen Patientenakte gegenüber der
        Krankenkasse verlangen. Satz 1 gilt auch bei einem Wechsel der Krankenkasse.
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


          (6) Die Krankenkasse hat zwölf Monate nach Kenntnis des Todes eines Versicherten dessen
       elektronische Patientenakte zu löschen, es sei denn, es werden entgegenstehende berechtigte
       Interessen Dritter geltend gemacht und nachgewiesen.“
47. § 346 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf deren Verlangen“ durch die Wörter „nach Maßgabe der §§ 347
        bis 349“ ersetzt.
     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Apotheker haben bei der Abgabe eines Arzneimittels die Versicherten bei der Verarbeitung
       arzneimittelbezogener Daten in der elektronischen Patientenakte zu unterstützen und nach Maßgabe des
       § 339 Absatz 1 Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 11 in der
       elektronischen Patientenakte zu speichern, soweit diese nicht gemäß § 360 Absatz 14 in der elektronischen
       Patientenakte gespeichert sind und soweit die Versicherten dem Zugriff der Apotheker auf die elektronische
       Patientenakte und der Übermittlung und Speicherung dieser Daten in die elektronische Patientenakte nicht
       gemäß § 353 Absatz 1 oder 2 widersprochen haben.“
     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf deren Verlangen“ durch die Wörter „nach Maßgabe der §§ 347
        bis 349“ ersetzt.
     d) Absatz 5 wird aufgehoben.
     e) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erbracht und“ die Wörter „nur einmal von Ärzten, die an der
           vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen
           Versorgung teilnehmen oder in zugelassen Krankenhäusern tätig sind und im Schwerpunkt die
           aktuelle ärztliche Behandlung des Versicherten übernehmen,“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Wörter „Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der
           elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
48. Die §§ 347 bis 349 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 347

                        Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte
                                            durch Leistungserbringer
        (1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben nach Maßgabe der
     §§ 346 und 339 Absatz 1 Daten des Versicherten, die gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle
     in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können, in die elektronische Patientenakte zu
     übermitteln und dort zu speichern. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit
     1. diese Daten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bei der konkreten aktuellen Behandlung des
        Versicherten von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern erhoben
        und in semantisch und syntaktisch interoperabler Form verarbeitet werden und
     2. der Versicherte weder dem Zugriff der Leistungserbringer nach Satz 1 auf die Daten in der elektronischen
        Patientenakte insgesamt noch dem Anwendungsfall gemäß § 353 Absatz 1 oder 2 widersprochen hat.
     Abweichend von Satz 1 ist die Übermittlung und Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen
     oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes in die elektronische Patientenakte nur durch die
     verantwortliche ärztliche Person und mit ausdrücklicher und schriftlich oder in elektronischer Form
     vorliegender Einwilligung des Versicherten zulässig. Die nach Satz 1 verpflichteten Leistungserbringer haben
     die Versicherten vor der Übermittlung und Speicherung von Daten des Versicherten, deren Bekanntwerden
     Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell
     übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, in die elektronische
     Patientenakte auf das Recht zum Widerspruch gegen die Übermittlung und Speicherung der Daten in die
     elektronische Patientenakte hinzuweisen. Einen daraufhin erklärten Widerspruch des Versicherten haben
     die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nachprüfbar in ihrer
     Behandlungsdokumentation zu protokollieren. Die in § 342 geregelten Fristen bleiben unberührt.
       (2) Ferner haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer folgende
     Daten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern:
     1. Daten zu Laborbefunden,
     2. Befundberichte aus bildgebender Diagnostik,
     3. Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen
        Maßnahmen und
     4. elektronische Arztbriefe gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.
     Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit die Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung durch die
     Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und nicht bereits nach Absatz 1 in die
     elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern sind. Darüber hinaus können die an der
     vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


    vorangegangenen Behandlungen in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit
    diese durch den Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und das aus Sicht des
    Leistungserbringers für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist.
       (3) Eine Übermittlung und Speicherung der Daten nach Absatz 2 ist nur zulässig, soweit der Versicherte
    dem Zugriff der Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 auf die Daten in der elektronischen Patientenakte
    insgesamt gemäß § 353 Absatz 2 nicht widersprochen hat. Die an der vertragsärztlichen Versorgung
    teilnehmenden Leistungserbringer haben die Versicherten in der Behandlung darüber zu informieren, welche
    Daten nach Absatz 2 in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden. Erklärt der
    Versicherte daraufhin seinen Widerspruch, hat der Leistungserbringer diesen nachprüfbar in seiner
    Behandlungsdokumentation zu protokollieren. Die Übermittlung und Speicherung nach Absatz 2 ist nur
    zulässig, soweit andere Rechtsvorschriften der Übermittlung und Speicherung nicht entgegenstehen.
    Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Darüber hinaus haben Leistungserbringer die Versicherten vor der
    Übermittlung und Speicherung von Daten des Versicherten in die elektronische Patientenakte, deren
    Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere
    zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, auf die
    Möglichkeit, die Verarbeitung dieser Daten zu beschränken, hinzuweisen. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
       (4) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 hinaus haben die an der
    vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer auf Verlangen der Versicherten Daten der
    Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16 in die elektronische Patientenakte zu
    übermitteln und dort zu speichern, soweit diese Daten in der konkreten aktuellen Behandlung durch die
    Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet werden. Eine Übermittlung und Speicherung der
    Daten nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Versicherte abweichend von § 339 Absatz 1 in die
    Übermittlung und Speicherung dieser Daten eingewilligt hat. Die Leistungserbringer haben nachprüfbar in
    ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren, dass der Versicherte seine Einwilligung erteilt hat. Die an
    der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben die Versicherten über den
    Anspruch nach Satz 1 zu informieren. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit andere Rechtsvorschriften
    der Übermittlung und Speicherung nicht entgegenstehen.
      (5) Auf Verlangen des Versicherten haben die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
    Leistungserbringer elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort gemäß § 341 Absatz 2
    Nummer 15 zu speichern. Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.


                                                          § 348

                       Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte
                                       durch zugelassene Krankenhäuser
       (1) Die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern haben nach Maßgabe der §§ 346 und 339
    Absatz 1 Daten des Versicherten, die gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der
    elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können, in die elektronische Patientenakte zu übermitteln
    und dort zu speichern.
       (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt, soweit
    1. diese Daten im Rahmen der Krankenhausbehandlung bei der konkreten aktuellen Behandlung des
       Versicherten von den Leistungserbringern in zugelassenen Krankenhäusern erhoben und in semantisch
       und syntaktisch interoperabler Form verarbeitet werden und
    2. der Versicherte weder dem Zugriff der Leistungserbringer nach Absatz 1 auf die Daten in der elektronischen
       Patientenakte insgesamt noch dem Anwendungsfall gemäß § 353 Absatz 1 oder 2 widersprochen hat.
    § 347 Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
      (3) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinaus haben die Leistungserbringer in zugelassenen
    Krankenhäusern Daten nach § 347 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Entlassbriefe in die elektronische
    Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern, soweit diese Daten
    1. im Rahmen der Krankenhausbehandlung des Versicherten durch die Leistungserbringer in zugelassenen
       Krankenhäusern erhoben und elektronisch verarbeitet werden und
    2. nicht bereits nach Absatz 1 in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern sind.
    Darüber hinaus können die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern Daten nach Satz 1 aus
    vorangegangenen Behandlungen in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit
    diese durch den Leistungserbringer erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und das aus Sicht des
    Leistungserbringers für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist. Eine Übermittlung und Speicherung
    der Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, soweit der Versicherte dem Zugriff der Leistungserbringer
    nach Satz 1 auf die Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt gemäß § 353 Absatz 2 nicht
    widersprochen hat. Die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern haben die Versicherten in der
    Behandlung darüber zu informieren, welche Daten in die elektronische Patientenakte übermittelt und dort
    gespeichert werden sollten. Erklärt der Versicherte daraufhin seinen Widerspruch, hat der Leistungserbringer
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


    diesen nachprüfbar in seiner Behandlungsdokumentation zu protokollieren. Die Übermittlung und Speicherung
    der Daten nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, soweit andere Rechtsvorschriften der Übermittlung und
    Speicherung nicht entgegenstehen. § 347 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Darüber hinaus haben
    Leistungserbringer die Versicherten vor der Übermittlung und Speicherung von Daten des Versicherten in
    die elektronische Patientenakte, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des
    Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und
    Schwangerschaftsabbrüchen, auf die Möglichkeit, die Verarbeitung dieser Daten zu beschränken,
    hinzuweisen. § 347 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.
      (4) Über die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 hinaus haben die Leistungserbringer in zugelassenen
    Krankenhäusern auf Verlangen der Versicherten Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5,
    10 bis 14 und 16 in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern, soweit diese Daten
    im Rahmen der Krankenhausbehandlung des Versicherten durch die Leistungserbringer in zugelassenen
    Krankenhäusern erhoben und elektronisch verarbeitet werden. Eine Übermittlung und Speicherung der
    Daten nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Versicherte abweichend von § 339 Absatz 1 in die
    Übermittlung und Speicherung dieser Daten eingewilligt hat. Die Leistungserbringer in zugelassenen
    Krankenhäusern haben nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren, dass der
    Versicherte seine Einwilligung erteilt hat. Die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern haben die
    Versicherten über den Anspruch nach Satz 1 zu informieren. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit andere
    Rechtsvorschriften der Übermittlung und Speicherung nicht entgegenstehen.
       (5) Auf Verlangen des Versicherten haben die Leistungserbringer in zugelassenen Krankenhäusern
    elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
    die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 15 zu speichern.


                                                        § 349

            Übertragung von Daten in die elektronische Patientenakte durch weitere Zugriffsberechtigte;
             Anspruch der Versicherten auf Übertragung des elektronischen Medikationsplans und der
                          elektronischen Notfalldaten in die elektronische Patientenakte
      (1) Über die in § 346 Absatz 2, in den §§ 347 und 348 genannten Leistungserbringer hinaus können weitere
    Zugriffsberechtigte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und § 352 Daten des Versicherten in die elektronische
    Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.
       (2) Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, können
    Daten der Anwendungsfälle gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c, Daten nach § 347 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
    bis 4 sowie Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 10 und 11 in die
    elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese Daten im Rahmen der konkreten
    aktuellen Behandlung des Versicherten durch die Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet
    werden. Darüber hinaus können die Zugriffsberechtigten die Daten nach Satz 1 aus vorangegangenen
    Behandlungen in die elektronische Patientenakte übermitteln und dort speichern, soweit diese durch den
    Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und das aus Sicht des Zugriffsberechtigten
    für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist. Eine Übermittlung und Speicherung der Daten nach den
    Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, soweit der Versicherte dem Zugriff der Leistungserbringer nach Satz 1 auf die
    Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt gemäß § 353 Absatz 2 nicht widersprochen hat. Die
    Zugriffsberechtigten haben die Versicherten darüber zu informieren, welche Daten in die elektronische
    Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden sollten. Erklärt der Versicherte daraufhin seinen
    Widerspruch, so hat der Zugriffsberechtigte nach Satz 1 diesen nachprüfbar in seiner
    Behandlungsdokumentation zu protokollieren. Die Übermittlung und Speicherung der Daten nach den
    Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, soweit andere Rechtsvorschriften der Übermittlung und Speicherung nicht
    entgegenstehen. § 347 Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
       (3) Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, haben
    auf Verlangen der Versicherten Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16
    in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern, soweit diese Daten im Rahmen der
    konkreten aktuellen Behandlung des Versicherten durch diese Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch
    verarbeitet werden. Eine Übermittlung und Speicherung der Daten nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der
    Versicherte abweichend von § 339 Absatz 1 in die Übermittlung und Speicherung dieser Daten eingewilligt hat.
    Die Zugriffsberechtigten haben nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation zu protokollieren, dass der
    Versicherte seine Einwilligung erteilt hat. Die Zugriffsberechtigten haben die Versicherten über den Anspruch
    nach Satz 1 zu informieren. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit andere Rechtsvorschriften der
    Übermittlung und Speicherung nicht entgegenstehen.
      (4) Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2, haben auf
    Verlangen der Versicherten Daten der Anwendungsfälle gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c sowie Daten der
    Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 10 bis 14 und 16 in die elektronische Patientenakte zu
    übermitteln und dort zu speichern, soweit diese Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung des
    Versicherten durch diese Zugriffsberechtigten erhoben und elektronisch verarbeitet werden. Eine Übermittlung
    und Speicherung der Daten nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Versicherte nach Maßgabe des § 339
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
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     Absatz 1a in den Zugriff eingewilligt hat. Die Zugriffsberechtigten haben die Versicherten über den Anspruch
     nach Satz 1 zu informieren. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt, soweit andere Rechtsvorschriften der
     Übermittlung und Speicherung nicht entgegenstehen.
       (5) Ändern sich Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 und werden diese
     Daten in der elektronischen Patientenakte verfügbar gemacht, haben Versicherte einen Anspruch auf
     Speicherung der geänderten Daten in der elektronischen Patientenakte. Der Anspruch richtet sich gegen
     den Leistungserbringer, der die Änderung der Daten in der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 4 oder 5 vorgenommen hat.
       (6) Nach Absatz 5 verpflichtete Leistungserbringer haben
     1. die Versicherten über den Anspruch nach Absatz 5 zu informieren und
     2. die geänderten Daten auf Verlangen des Versicherten in die elektronische Patientenakte nach § 341
        Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c zu übermitteln und dort zu speichern.
       (7) Sobald der elektronische Medikationsplan nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte, sondern
     nach § 358 Absatz 8 in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
     gespeichert wird, gilt der Anspruch des Versicherten nach Absatz 5 nur noch für Daten in der Anwendung
     nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.“
49. § 350 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 350

            Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der Übermittlung und Speicherung
        seiner Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen, hat die
        Krankenkasse Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der
        elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte zu übermitteln und zu speichern. Die
        Versicherten können der Übermittlung und Speicherung von Daten in der Folge jederzeit widersprechen.
        Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten
        Endgeräts erklärt werden.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Anspruch“ durch die Wörter „die Möglichkeit des Widerspruchs“
            ersetzt.
        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und nur auf Antrag der Versicherten gegenüber der Krankenkasse
            zulässig ist“ gestrichen.
     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
           „(4) Auf Verlangen der Versicherten hat die Krankenkasse, abweichend von § 303 Absatz 4,
        Diagnosedaten, die ihr nach den §§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch
        einen ärztlichen Nachweis bestätigt wird, in berichtigter Form über den Anbieter der elektronischen
        Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln und dort zu speichern.“
50. Nach § 350 wird folgender § 350a eingefügt:
                                                       „§ 350a

                     Anspruch der Versicherten auf Digitalisierung von in Papierform vorliegenden
                     medizinischen Informationen; Übertragung in die elektronische Patientenakte
        (1) Versicherte haben ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1
     Satz 2 einen Anspruch darauf, dass die Krankenkassen auf ihren Antrag und mit ihrer Einwilligung in
     Papierform vorliegende medizinische Informationen gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d
     digitalisieren und über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte
     übermitteln und speichern. Der Anspruch nach Satz 1 kann je Versicherten zweimal innerhalb eines
     Zeitraumes von 24 Monaten geltend gemacht werden und ist jeweils auf zehn Dokumente begrenzt. Die
     Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte haben die bei ihnen nach Satz 1
     gespeicherten Daten unmittelbar nach der Übermittlung und Speicherung in der elektronischen
     Patientenakte zu löschen.
       (2) Die Krankenkassen legen das Nähere zum Verfahren nach Absatz 1 fest. Zur Erfüllung ihrer
     Verpflichtung nach Absatz 1 können die Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle bestimmen.
        (3) Die Krankenkassen haben die Versicherten über den Anspruch und das Verfahren nach Absatz 1
     umfassend und leicht verständlich zu informieren. Sie haben darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der
     Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte und nur auf Antrag der Versicherten erfolgt. Sofern
     die Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen, haben sie über
     die Verarbeitung dieser Daten durch diese Stelle aufzuklären.
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


        (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum
     1. April 2026 über den Umfang der Nutzung des Anspruchs nach Absatz 1.“
51. § 351 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 351

               Übertragung von Daten aus Anwendungen nach § 33a in die elektronische Patientenakte;
             Bereitstellung von Daten der elektronischen Patientenakte im grenzübergreifenden Austausch“.
     b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
           „(1) Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass Daten der Versicherten in digitalen
        Gesundheitsanwendungen nach § 33a mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer digitalen
        Gesundheitsanwendung nach § 33a über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die
        elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 9 übermittelt und dort
        gespeichert werden können.
           (2) Die Krankenkasse hat innerhalb der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b hierzu
        festzulegenden Frist sicherzustellen, dass
        1. Daten aus der elektronischen Patientenakte mit Einwilligung der Versicherten vom Hersteller einer
           digitalen Gesundheitsanwendung in digitalen Gesundheitsanwendungen verarbeitet werden können und
        2. Daten der elektronischen Patientenkurzakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c mit
           Einwilligung der Versicherten zur Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten in
           einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch die jeweilige nationale eHealth-
           Kontaktstelle gemäß § 359 Absatz 4 über den Anbieter der elektronischen Patientenakte verarbeitet
           werden können.
          (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 können die Krankenkassen zum Zweck der Erprobung des
        grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten auch vor der Festlegung einer Frist gemäß der
        Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b Daten der elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 2
        Nummer 2 verarbeiten.“
     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
52. § 352 wird wie folgt geändert:
     a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „mit Einwilligung der Versicherten nach § 339“ durch die
        Wörter „,nach Maßgabe des § 339 Absatz 1 und 1a,“ ersetzt.
     b) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
     c) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
        „19. Notfallsanitäter, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung der Versicherten eingebunden
             sind, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341
             Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
             Buchstabe a, die sich aus der Notfallbehandlung des Versicherten ergeben und durch den
             Notfallsanitäter elektronisch erhoben wurden, ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des
             Versicherten erforderlich ist.“
     d) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, soweit die jeweiligen Zugriffsberechtigten nach dem Siebten
        Buch tätig werden.“
53. § 353 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 353

                                 Erklärung des Widerspruchs; Erteilung der Einwilligung
        (1) Die Versicherten können der Verarbeitung von Daten, die gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als
     Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden können, insgesamt widersprechen.
     Der Widerspruch erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder durch Erklärung
     gegenüber der Ombudsstelle nach § 342a. Ferner können Versicherte dem Zugriff auf Daten, die gemäß
     § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden
     können, durch einzelne Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung
     mit Satz 2, widersprechen. Der Widerspruch kann abweichend von Satz 2 nur über die Benutzeroberfläche
     eines geeigneten Endgeräts erfolgen. Der Widerspruch gilt bis auf Widerruf.
       (2) Versicherte können dem Zugriff auf Daten der elektronischen Patientenakte insgesamt durch einzelne
     Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, widersprechen.
     Der Widerspruch erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts oder durch Erklärung
     gegenüber der Ombudsstelle nach § 342a. Der Widerspruch gilt bis auf Widerruf.
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


        (3) Soweit die Versicherten nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 widersprochen haben, erteilen sie die nach
     § 347 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 347 Absatz 3 Satz 5, § 348 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 6
     oder § 349 Absatz 2 Satz 6, erforderliche ausdrückliche Einwilligung in die Übermittlung und Speicherung von
     Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes in die
     elektronische Patientenakte gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person schriftlich oder in
     elektronischer Form.
        (4) Die Versicherten erteilen die Einwilligung in den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte
     durch einzelne Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2 über
     die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts. Eine nach Satz 1 erteilte Einwilligung kann sich entweder
     auf den Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt oder lediglich auf Daten, die gemäß
     § 342 Absatz 2a, 2b und 2c als Anwendungsfälle in der elektronischen Patientenakte verarbeitet werden
     können, erstrecken.
        (5) Abweichend von Absatz 4 können die Versicherten die Einwilligung auch gegenüber einem nach § 352
     Satz 1 Nummer 16 bis 18, auch in Verbindung mit Satz 2, Zugriffsberechtigten in der Umgebung des
     Zugriffsberechtigten erteilen. Die Einwilligung erfolgt in der Umgebung des Zugriffsberechtigten mittels der
     elektronischen Gesundheitskarte oder der digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 Satz 1.
     Eine nach diesem Absatz erteilte Einwilligung kann sich abweichend von Absatz 4 Satz 2 nur auf den Zugriff
     auf Daten in der elektronischen Patientenakte insgesamt erstrecken. Hierüber hat der Zugriffsberechtigte den
     Versicherten zu informieren. Die Einwilligung haben die Zugriffsberechtigten nachprüfbar in ihrer
     Behandlungsdokumentation zu protokollieren.
        (6) Soweit die Versicherten nicht nach Absatz 2 dem Zugriff auf Daten in der elektronischen Patientenakte
     insgesamt widersprochen haben, erteilen sie die Einwilligung in die Übermittlung und Speicherung von Daten
     in die elektronische Patientenakte gemäß § 347 Absatz 4, § 348 Absatz 4 und § 349 Absatz 3 durch
     Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, in der
     Umgebung der Zugriffsberechtigten.“
54. § 354 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die Gesellschaft für Telematik hat im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 311 und 312
           jeweils nach dem Stand der Technik auch die erforderlichen technischen und organisatorischen
           Verfahren festzulegen oder technischen Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass“.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341 Absatz 2 barrierefrei zur Verfügung gestellt
               und durch die Versicherten nach den §§ 336 und 337 und die Zugriffsberechtigten nach § 352, auch
               in Verbindung mit § 129 Absatz 5h Satz 2 Nummer 4, barrierefrei verarbeitet werden können,“.
       cc) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
       dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
           „5. die Ombudsstellen nach § 342a Widersprüche von Versicherten gemäß § 342a Absatz 2 bis 4
               technisch durchsetzen können und Versicherten die Protokolldaten der elektronischen
               Patientenakte gemäß § 342a Absatz 5 zur Verfügung stellen können und“.
       ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
           „6. Daten nach § 342 Absatz 8 über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts in die
               elektronische Patientenakte übermittelt und gespeichert werden können.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft für
       Telematik jeweils nach dem Stand der Technik die Festlegungen zu treffen oder die Voraussetzungen zu
       schaffen, die eine Nutzung der elektronischen Patientenakte nach den Vorgaben nach § 342 Absatz 2 bis 2c
       ermöglichen. Darüber hinaus hat die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für
       Arzneimittel und Medizinprodukte bis zum 1. April 2025 ein Umsetzungskonzept zu den erforderlichen
       technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür zu erarbeiten, dass öffentliche Warnungen
       nach § 69 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes auch über die Telematikinfrastruktur erfolgen können. Dabei
       ist insbesondere darauf zu achten, dass die Warnungen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Auf der
       Grundlage dieses Konzepts hat die Gesellschaft für Telematik in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für
       Arzneimittel und Medizinprodukte spätestens zum 1. Januar 2030 einen digitalen Prozess für die
       Warnungen nach Satz 2 in der Telematikinfrastruktur einzurichten.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Gesellschaft für Telematik hat zu prüfen, inwieweit die Vorgaben des § 22 Absatz 3 des
       Infektionsschutzgesetzes in der elektronischen Patientenakte umgesetzt werden können. Zusätzlich hat
       sie zu prüfen, inwieweit Daten der Patientenverfügung nach § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
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        elektronischen Patientenakte gespeichert werden können. Über das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 hat
        die Gesellschaft für Telematik dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Februar 2025 einen
        Bericht vorzulegen.“
55. § 355 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 355

                  Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der
                                           elektronischen Patientenakte“.
     b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft für die Inhalte sowie für die Fortschreibung der Inhalte
        der elektronischen Patientenakte die notwendigen Festlegungen und Vorgaben für den Einsatz und die
        Verwendung der Inhalte, um deren semantische und syntaktische Interoperabilität zu gewährleisten, im
        Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie im
        Benehmen mit
        1. der Gesellschaft für Telematik,
        2. dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der
           Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer,
           der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
           Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene,
        3. den maßgeblichen, fachlich betroffenen medizinischen Fachgesellschaften,
        4. der Bundespsychotherapeutenkammer,
        5. den maßgeblichen Bundesverbänden der Pflege,
        6. den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem
           Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen sowie der Medizintechnologie,
        7. den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen
           Bundesverbänden,
        8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
        9. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und
        10. den für die Unfallversicherungsträger maßgeblichen Verbänden.
        Für die Kassenärztliche Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand über die Festlegungen nach Satz 1.
        Für die Anpassung der informationstechnischen Systeme an die Festlegungen nach diesem Absatz stellt
        die Kassenärztliche Bundesvereinigung den Herstellern informationstechnischer Systeme und den
        Krankenkassen Darstellungen zur Visualisierung der Informationsobjekte zur Verfügung. Die
        Darstellungen sind auf der Plattform im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.
           (2) Um einen strukturierten Prozess zu gewährleisten, erstellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung
        eine Verfahrensordnung zur Herstellung des Benehmens beziehungsweise des Einvernehmens nach
        Absatz 1 und stellt im Anschluss das Benehmen beziehungsweise das Einvernehmen mit den nach
        Absatz 1 Satz 1 zu Beteiligenden zu der Verfahrensordnung her. Die Verfahrensordnung hat
        insbesondere die Aufgabe des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen zur
        Bedarfsidentifizierung und -priorisierung gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und dessen Rolle bei
        der verbindlichen Festlegung von Profilen, Standards und Leitlinien gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2
        Nummer 4 zu berücksichtigen.“
     c) Nach Absatz 2d wird folgender Absatz 2e eingefügt:
           „(2e) Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen oder eine juristische Person im
        Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die
        notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten aus
        tragbaren elektronischen Geräten der Versicherten nach § 342 Absatz 8, die von den Versicherten nach
        § 341 Absatz 2 Nummer 6 in die elektronische Patientenakte übermittelt werden.“
     d) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 4d ersetzt:
          „(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die
        notwendigen Festlegungen, um die semantische und syntaktische Interoperabilität für einen digital
        unterstützten Medikationsprozess in den informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer zu
        ermöglichen. In den Festlegungen nach Satz 1 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu
        berücksichtigen, dass
        1. die Verordnungsdaten und Dispensierinformationen elektronischer Verordnungen nach § 341 Absatz 2
           Nummer 11 in strukturierter und interoperabler Form in den von Vertragsärzten und Ärzten in
           zugelassenen Krankenhäusern sowie in Apotheken genutzten informationstechnischen Systemen für
           einen digital unterstützten Medikationsprozess genutzt werden können,
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


       2. die Daten nach Nummer 1 für die Erstellung und Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans
          nach § 31a Absatz 3a in semantisch und syntaktisch interoperabler Form genutzt sowie Ergänzungen
          durch den Versicherten nach § 337 Absatz 1 Satz 1 dargestellt werden können,
       3. die Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in
          semantisch und syntaktisch interoperabler Form genutzt werden können,
       4. durch Apotheken oder den Versicherten zur Verfügung gestellte Daten zu frei verkäuflichen Arzneimitteln
          sowie Nahrungsergänzungsmitteln in den von Vertragsärzten und Ärzten in zugelassenen
          Krankenhäusern sowie in Apotheken genutzten informationstechnischen Systemen genutzt werden
          können und
       5. die Daten nach den Nummern 1 bis 4 in die elektronische Patientenakte des Versicherten übermittelt und
          gespeichert werden können.
          (3a) Über die in Absatz 3 zu treffenden Festlegungen hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung
       bei der Fortschreibung der Vorgaben zum elektronischen Medikationsplan die Festlegungen nach § 31a
       Absatz 4 und § 31b Absatz 2 zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Daten nach § 31a Absatz 2
       Satz 1 sowie Daten des elektronischen Medikationsplans nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in
       den von den Vertragsärzten und den Ärzten in zugelassenen Krankenhäusern zur Verordnung genutzten
       elektronischen Programmen und in den Programmen der Apotheken einheitlich abgebildet und zur Prüfung
       der Arzneimitteltherapiesicherheit genutzt werden können und darüber hinaus eine einheitliche
       Visualisierung für die Versichertenansicht möglich ist.
         (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die
       notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität der elektronischen
       Patientenkurzakte, die nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 342 Absatz 2a
       Nummer 2 Buchstabe a als Informationsobjekt der elektronischen Patientenakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 1 gespeichert wird. In den Festlegungen nach Satz 1 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung
       zu berücksichtigen, dass
       1. die elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der elektronischen
          Patientenkurzakte gespeichert werden können,
       2. die Erstellung von Notfalldaten in informationstechnischen Systemen gemäß § 358 Absatz 1a durch das
          Informationsobjekt technisch unterstützt werden muss,
       3. die elektronische Patientenkurzakte als Übersicht aller relevanten Daten der Versicherten im
          Behandlungskontext geeignet sein muss und die festgelegten Inhalte mit internationalen Standards
          interoperabel sind und
       4. die elektronische Patientenkurzakte zudem geeignet sein muss, die grenzüberschreitende Behandlung
          des Versicherten gemäß § 359 Absatz 4 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu
          unterstützen.
          (4a) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die
       notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Laborbefunden als
       Informationsobjekt der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in
       Verbindung mit § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b.
          (4b) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgeshenen Verfahren die
       notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, die im
       Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Absatz 9 verarbeitet werden, als
       Informationsobjekt der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c.
         (4c) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die
       notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität der Daten zu Hinweisen
       der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen nach § 334 Absatz 1
       Satz 2 Nummer 2 und 3 als Informationsobjekte der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2
       Nummer 7 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe c.
         (4d) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die
       notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität der Daten zu
       Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 341 Absatz 2 Nummer 16 als Informationsobjekte
       der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe e.“
    e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 341 Absatz 2
           Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „elektronischen Notfalldaten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und
           deren Fortschreibung zu einer“ gestrichen und werden die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“
           durch die Wörter „§ 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
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     f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem elektronischen Medikationsplan, den elektronischen Notfalldaten
           sowie der elektronischen Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Deutsche Krankenhausgesellschaft“ die Wörter „oder eine
           andere Stelle“ eingefügt.
     g) Die Absätze 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
          „(9) Die Festlegungen, die nach den Absätzen 1, 3, 4, 4a und 4b von der Kassenärztlichen
       Bundesvereinigung oder nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder einer
       anderen Stelle getroffen werden, sind dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
       vorzulegen. Die verbindliche Festlegung für bestimmte Bereiche oder für das gesamte Gesundheitswesen
       erfolgt im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
         (10) Die Festlegungen, die nach den Absätzen 1, 3, 3a, 4 und 4a von der Kassenärztlichen
       Bundesvereinigung oder nach Absatz 8 Satz 2 von der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder einer
       anderen Stelle getroffen werden, sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu
       veröffentlichen.“
56. § 356 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das
           Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in
           Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 dürfen mit Einwilligung des Versicherten,
           die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch
           technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen:“
           durch die Wörter „Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und
           den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen nach § 334
           Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 ist abweichend von § 339 Absatz 1 und 1a ausschließlich für folgende
           Personen und nur mit Einwilligung des Versicherten, die keiner eindeutigen bestätigenden Handlung
           durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf, zulässig:“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen Zugriffsberechtigten nach dem Siebten
           Buch tätig werden.“
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7“ durch die Wörter „§ 334 Absatz 1
        Satz 2 Nummer 1 und 2“ und wird die Angabe „§ 339 Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Nach Ablauf der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist
           werden die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von
           Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
           Nummer 2 als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte nach
           § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gespeichert.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung“ durch die
           Wörter „mit Einwilligung des Versicherten“ und die Wörter „in der elektronischen Patientenkurzakte“
           durch die Wörter „nach Satz 1 in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7
           Buchstabe a“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2
           Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach
           Satz 2 zu löschen.“
     d) Satz 4 wird aufgehoben.
     e) In Absatz 4 werden die Wörter „genannten Fristen“ durch die Wörter „genannte Frist“ ersetzt.
57. § 357 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7“ durch die
           Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen Zugriffsberechtigten nach dem Siebten
           Buch tätig werden.“
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7“ durch die Wörter „§ 334 Absatz 1
            Satz 2 Nummer 1 und 3“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Einwilligung des Versicherten“ die
            Wörter „, die hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des
            Versicherten bedarf,“ eingefügt.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7“ durch die Wörter „334 Absatz 1
        Satz 2 Nummer 1 und 3“ und wird die Angabe „§ 339 Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
     d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Nach Ablauf der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist
            werden die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von
            Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
            Nummer 3 als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte nach
            § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b gespeichert.“
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung“ durch die
            Wörter „mit Einwilligung des Versicherten“ und die Wörter „in der elektronischen Patientenkurzakte“
            durch die Wörter „nach Satz 1 in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7
            Buchstabe b“ ersetzt.
        cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2
            Nummer 3 auf der elektronischen Gesundheitskarte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach
            Satz 2 zu löschen.“
        dd) Satz 4 wird aufgehoben.
     e) In Absatz 5 werden die Wörter „genannten Fristen“ durch die Wörter „genannte Frist“ ersetzt.
58. Nach § 357 wird der Fünfte Titel wie folgt gefasst:
                                                     „Fünfter Titel

               Elektronischer Medikationsplan, elektronische Notfalldaten und elektronische Rechnung“.
59. § 358 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „, sofern sie vor dem 1. Juli 2024 ausgegeben wird,“ gestrichen.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die elektronische Patientenkurzakte“ gestrichen.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
           „(1a) Die elektronische Patientenkurzakte enthält Informationen, die eine Übersicht über die wichtigen
        Gesundheitsdaten des Versicherten ermöglichen und geeignet sind, die grenzüberschreitende medizinische
        Versorgung des Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu unterstützen. Die
        elektronische Patientenkurzakte wird als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in semantisch und
        syntaktisch interoperabler Form, die mit den internationalen Standards für eine Patientenkurzakte
        interoperabel sind, in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c
        gespeichert. Das Informationsobjekt der elektronischen Patientenkurzakte muss technisch geeignet sein,
        die Erstellung der Notfalldaten in den informationstechnischen Systemen, die in der vertragsärztlichen
        Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in zugelassenen Krankenhäusern zur
        Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, zu unterstützen. Die
        elektronische Patientenkurzakte ist für die Versicherten freiwillig.“
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 wird der
            elektronische Medikationsplan als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in semantisch und
            syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1
            Buchstabe b gespeichert.“
     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. auf die Erstellung von elektronischen Notfalldaten und die Speicherung dieser Daten auf ihrer
                elektronischen Gesundheitskarte und auf die Erstellung der elektronischen Patientenkurzakte und
                die Speicherung in der elektronischen Patientenakte sowie“.
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder auf die Aktualisierung und Speicherung dieser Daten in der
            elektronischen Patientenkurzakte“ durch die Wörter „und auf die Aktualisierung der elektronischen
            Patientenkurzakte in der elektronischen Patientenakte“ ersetzt.
     e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „und ihnen ab dem 1. Oktober 2024 einen elektronischen Medikationsplan
            nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und eine elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1
            Satz 2 Nummer 7 zur Verfügung stellen“ gestrichen.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     f) Absatz 6 wird aufgehoben.
     g) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Die in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c gespeicherte
        elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 muss ab der im Wege der
        Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b hierzu festzulegenden Frist den grenzüberschreitenden
        Austausch von Gesundheitsdaten entsprechend den in § 359 Absatz 4 festgelegten Anforderungen
        gewährleisten.“
     h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
           „(8) Der elektronische Medikationsplan wird ab der Zurverfügungstellung der elektronischen Patienten­
        akte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte, sondern in der
        elektronischen Patientenakte gespeichert und aktualisiert. Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung
        teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in
        zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben
        ab diesem Zeitpunkt die Daten, die im elektronischen Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheits­
        karte gespeichert sind, als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte
        nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zu speichern und den auf der elektronischen Gesundheits­
        karte gespeicherten Medikationsplan zu löschen, soweit der Versicherte der Speicherung des
        elektronischen Medikationsplans in der elektronischen Patientenakte nicht widersprochen hat. Daten des
        elektronischen Medikationsplans sind auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei einem
        Widerspruch des Versicherten gegen die Speicherung des elektronischen Medikationsplans in der
        elektronischen Patientenakte durch zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Satz 2 zu löschen.“
     i) In Absatz 10 werden die Wörter „nach Absatz 6“ durch die Wörter „nach Absatz 9“ und wird das Wort
        „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
     j) In Absatz 11 werden die Wörter „in den Absätzen 1, 2 und 6 bis 8“ durch die Wörter „in den Absätzen 2, 7
        und 8“ und die Wörter „§ 334 Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 334 Absatz 2“ ersetzt.
60. § 359 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 359

               Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, Nutzung
                     der elektronischen Patientenkurzakte in der grenzüberschreitenden Versorgung“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2
            Nummer 4, 5 und 7“ durch die Wörter „einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
            soweit sie auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, und auf Daten in einer
            Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
        bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7“ durch die Wörter „§ 334
            Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
        cc) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7“ durch die
            Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
        dd) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5 und 7“ durch die Wörter „§ 334
            Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
        ee) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen Zugriffsberechtigten nach dem Siebten
            Buch tätig werden.“
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist“ die Wörter „, soweit dieser auf
            der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert ist,“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 339 Absatz 1“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Sobald der elektronische Medikationsplan nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte sondern
           nach § 358 Absatz 8 als Informationsobjekt nach § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte
           nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b gespeichert wird, dürfen Zugriffsberechtigte nach § 352
           ausschließlich nach Maßgabe des § 339 Absatz 1 und 1a auf Daten des elektronischen
           Medikationsplans zugreifen.“
     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und auf die Daten der elektronischen
           Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 7“ durch die Wörter „nach § 334
           Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ und wird die Angabe „§ 339 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 339 Absatz 1
           und 1a“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Der Zugriff auf die nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in der elektronischen Patientenakte
           gespeicherten Daten der elektronischen Patientenkurzakte zum grenzüberschreitenden Austausch von
           Gesundheitsdaten zum Zweck der Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten durch
           einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dem Recht des jeweiligen
           Mitgliedstaats zum Zugriff auf die Daten berechtigten Leistungserbringer über die jeweiligen
           nationalen eHealth-Kontaktstellen bedarf der Einwilligung durch den Versicherten in die Nutzung des
           Zugriffsverfahrens nach § 351 Absatz 2 Nummer 2.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Übermittlung an die nationale“ durch die Wörter „den Zugriff der
           nationalen“ ersetzt.
61. Nach § 359 wird folgender § 359a eingefügt:
                                                       „§ 359a

                                              Elektronische Rechnung
        (1) Sobald die für die Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 erforderlichen Dienste und
     Komponenten in der Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen, können die Leistungserbringer und Stellen
     nach Absatz 2 medizinische oder sonstige Leistungen, die nicht dem Sachleistungsprinzip unterliegen, in
     elektronischer Form (elektronische Rechnung) abrechnen und diese Rechnungsdaten mit Einwilligung des
     Versicherten unter Nutzung der Dienste und Komponenten der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 8 für Abrechnungszwecke verarbeiten. § 360 Absatz 13 bleibt unberührt.
       (2) Auf Daten der Versicherten in der elektronischen Rechnung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen mit
     Einwilligung des Versicherten zu Abrechnungszwecken ausschließlich die folgenden Personen zugreifen:
     1. Ärzte sowie Personen, die als deren berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,
     2. Zahnärzte sowie Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,
     3. Apotheker sowie Personen, die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind,
     4. Verrechnungsstellen, soweit sie im Auftrag der Leistungserbringer gemäß den Nummern 1 bis 3 bei
        der Abrechnung oder soweit sie aufgrund von diesen Leistungserbringern abgeleiteter
        Forderungsinhaberschaft tätig werden sowie
     5. zuständige Kostenträger.
       (3) Die Versicherten können die Daten elektronischer Rechnungen zum Zweck der Korrektur fehlerhafter
     Daten mit den zugriffsberechtigten Personen nach Absatz 2 teilen.
       (4) Die Erteilung der Einwilligung in den Zugriff auf die Daten des Versicherten in der elektronischen
     Rechnung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgerätes und
     bedarf einer eindeutigen bestätigenden Handlung.
        (5) Mit Einwilligung des Versicherten dürfen die Daten elektronischer Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 für
     die Dauer von maximal zehn Jahren in den Diensten der Anwendung gespeichert werden.
        (6) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
     Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
     bis spätestens zum 1. Januar 2025 die Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit die
     elektronische Rechnung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur zur Verfügung steht.“
62. § 360 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
       „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung informieren die
       Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen tätig sind,
       die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder die in zugelassenen Krankenhäusern,
       Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, über die für die elektronischen
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


       Verordnungen nach Absatz 1 erforderlichen Dienste und Komponenten. Sie berichten ab dem 1. April 2024
       für jedes Kalenderquartal spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende des jeweiligen
       Kalenderquartals über den Anteil der Zahl der elektronischen Verordnungen an der Zahl aller
       vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Verordnungen von verschreibungspflichtigen
       Arzneimitteln. Die Krankenkassen übermitteln die für den in Satz 7 genannten Bericht erforderlichen nicht
       personenbezogenen Daten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen; dieser übermittelt sie an die
       Gesellschaft für Telematik.“
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Ab dem 1. Januar 2022 sind Apotheken“ durch die Wörter
       „Apotheken sind“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. April 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
    d) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „1. Juli 2024“ durch die Angabe „1. Juli 2026“ ersetzt.
    e) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird die Angabe „1. Juli 2025“ durch die Angabe „1. Juli 2027“ ersetzt.
    f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Ab dem 1. Januar 2027 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in
       Absatz 4 Satz 1 genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von Heilmitteln elektronisch
       auszustellen und für deren Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Ab dem
       1. Juli 2027 sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungserbringer sowie die in Absatz 4 Satz 1
       genannten Psychotherapeuten verpflichtet, Verordnungen von Hilfsmitteln, Verordnungen von
       Verbandmitteln nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von Harn- und Blutteststreifen nach § 31
       Absatz 1 Satz 1, Verordnungen von Medizinprodukten nach § 31 Absatz 1 sowie Verordnungen von
       bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung nach § 31 Absatz 5 elektronisch auszustellen und für deren
       Übermittlung Dienste und Komponenten nach Absatz 1 zu nutzen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1
       und 2 gilt nicht, wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von Verordnungen nach den
       Sätzen 1 oder 2 aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Heilmittelerbringer sowie
       Erbringer der weiteren in Satz 1 genannten Leistungen sind ab dem 1. Januar 2027 verpflichtet, die
       Leistungen unter Nutzung der Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer
       elektronischen Verordnung nach Satz 1 zu erbringen. Hilfsmittelerbringer sowie Erbringer der weiteren in
       Satz 2 genannten Leistungen sind ab dem 1. Juli 2027 verpflichtet, die Leistungen unter Nutzung der
       Dienste und Komponenten nach Absatz 1 auch auf der Grundlage einer elektronischen Verordnung nach
       Satz 2 zu erbringen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 4 und 5 gilt nicht, wenn der elektronische Abruf der
       Verordnung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist.“
    g) In Absatz 8 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Juli 2025“ und wird die Angabe
       „1. Januar 2025“ durch die Angabe „1. April 2027“ ersetzt.
    h) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Sofortnachrichtendienst nach § 312 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9“
       durch die Wörter „für die Kommunikation zwischen Versicherten und Leistungserbringern oder
       Versicherten und Krankenkassen als sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 genutzten
       Sofortnachrichtendienst“ ersetzt.
    i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 5 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Komponenten nach diesem Absatz, für die ein externes Sicherheitsgutachten vorliegt, das gemäß
           Satz 6 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bestätigt wurde, dürfen den
           Versicherten abweichend von Satz 7 auch durch die Krankenkassen und durch die Unternehmen der
           privaten Krankenversicherung über die Benutzeroberfläche gemäß § 342 zur Verfügung gestellt
           werden. § 11 Absatz 1 und 1a des Apothekengesetzes sowie § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 bleiben
           unberührt.“
    j) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 1. Januar 2022“ gestrichen.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
    k) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
          „(14) Soweit der Versicherte dem nicht widersprochen hat, werden Daten zu Verordnungen nach den
       Absätzen 2 und 4 bis 7 und Daten auf der Grundlage von Verordnungen nach Absatz 2 abgegebenen
       Arzneimitteln, sowie, soweit technisch möglich, deren Chargennummer, und, soweit auf der Verordnung
       angegeben, deren Dosierung (Dispensierinformationen) automatisiert an die elektronische Patientenakte
       übermittelt und nach § 341 Absatz 2 Nummer 11 gespeichert. Der Widerspruch nach Satz 1 kann über die
       Benutzeroberfläche, die dem Versicherten gemäß Absatz 10 für den Zugriff auf elektronische Verordnungen
       zur Verfügung zu stellen ist, über die Benutzeroberfläche gemäß § 342 sowie bei der Ombudsstelle gemäß
       § 342a erklärt oder widerrufen werden.“
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


     l) Die folgenden Absätze 16 und 17 werden angefügt:
         „(16) Die Bereitstellung und der Betrieb von informationstechnischen Systemen, die den Anwendungsfall
       der Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder elektronischen Zugangsdaten zu elektronischen
       Verordnungen nach diesem Buch außerhalb der Telematikinfrastruktur enthalten, ist untersagt. Satz 1
       umfasst nicht
       1. die Übermittlung von eingelösten elektronischen Verordnungen für Zwecke der Abrechnung oder
          gesetzlich vorgesehene Prozesse der Genehmigung von elektronischen Verordnungen durch
          Krankenkassen,
       2. die Übermittlung von elektronischen Verordnungen oder elektronischen Zugangsdaten zu elektronischen
          Verordnungen für die Versorgung durch Krankenhausapotheken sowie krankenhausversorgende
          Apotheken im Rahmen von § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes,
       3. informationstechnische Systeme, die eine Apotheke betreibt, um elektronische Zugangsdaten zu
          elektronischen Verordnungen direkt von Versicherten entgegenzunehmen, die bei höchstens dieser
          Hauptapotheke und den zur Hauptapotheke gehörigen Filialapotheken eingelöst werden können, sowie
       4. die Bereitstellung informationstechnischer Systeme durch Anbieter mit denen Versicherte elektronische
          Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen direkt an Apotheken übermitteln können, wenn dabei der
          Stand der Technik gemäß den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und
          dem Schutzbedarf der Daten eingehalten wird; dabei dürfen keine Apotheken oder Gruppen von
          Apotheken bevorzugt werden und der Verzeichnisdienst der Gesellschaft für Telematik sowie normierte
          Schnittstellen der Gesellschaft für Telematik sind für die diskriminierungsfreie Anbindung zu nutzen; dies
          erfordert eine technische Komponente zur Authentifizierung beim Anbieter des informationstechnischen
          Systems und einen Antrag bei der Gesellschaft für Telematik.
       § 11 Absatz 1 und 1a des Apothekengesetzes sowie § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 sind zu beachten. Absatz 2
       Satz 5 bleibt unberührt.
          (17) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben gegenüber der
       jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung
       nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
       gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Wird der Nachweis nicht bis
       zum 1. Mai 2024 erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen;
       die Vergütung ist so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der jeweils zuständigen
       Kassenärztlichen Vereinigung oder zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung erbracht ist. Die
       Vergütung ist nicht zu kürzen, wenn der Leistungserbringer einer Facharztgruppe angehört, die im
       Regelfall keine Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausstellt. Bis zum
       1. Januar 2025 sind ermächtigte Einrichtungen und Krankenhäuser von den Regelungen in Satz 1
       ausgenommen.“
63. Dem § 361 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten für die dort genannten Zugriffsberechtigten auch, wenn sie im Rahmen
     einer Tätigkeit nach dem Siebten Buch auf ärztliche Verordnungen nach § 27 Absatz 1 des Siebten Buches
     zugreifen.“
64. § 361a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „verschreibungspflichtigen“ durch das Wort
                „apothekenpflichtigen“ ersetzt.
           bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
                 „2a. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der jeweiligen Versicherten nach dem Siebten
                      Buch, soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung der Heilbehandlung oder
                      Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 des Siebten Buches sowie zur Bewilligung von
                      Leistungen vor einer Inanspruchnahme verordneter Leistungen erforderlich ist,“.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die nach Satz 1 zu schaffende Übermittlungsmöglichkeit an authentifizierte Leistungserbringer nach
           Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gilt auch, wenn die Leistungserbringer in einem Behandlungsverhältnis
           nach § 27 Absatz 1 des Siebten Buches mit den jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur
           Unterstützung der Behandlung erforderlich ist.“
     b) In Absatz 2 wird das Wort „verschreibungspflichtigen“ durch das Wort „apothekenpflichtigen“ ersetzt.
     c) In Absatz 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“
        ersetzt und werden nach den Wörtern „mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
        die Informationsfreiheit und“ die Wörter „im Einvernehmen mit“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


65. Nach § 361a wird folgender § 361b eingefügt:
                                                       „§ 361b

                         Zugriff auf ärztliche Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen
                                                in der Telematikinfrastruktur
        (1) Krankenkassen dürfen zum Zwecke der Einlösung elektronischer Verordnungen von digitalen
     Gesundheitsanwendungen nach § 360 Absatz 4 auf Daten der Versicherten in vertragsärztlichen
     elektronischen Verordnungen zugreifen.
      (2) Im Rahmen des Zugriffs nach Absatz 1 darf nicht in die ärztliche Therapiefreiheit eingegriffen oder die
     Wahlfreiheit der Versicherten beschränkt werden.
        (3) Die Krankenkassen ermöglichen den Versicherten die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung
     in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei der
     Krankenkasse.“
66. § 362 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bundespolizei oder“ durch die Wörter „, für sonstige
        heilfürsorgeberechtigte Beamte oder“ ersetzt.
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der
       Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei, der Landespolizeien, von der
       Bundeswehr oder von Trägern der freien Heilfürsorge elektronische Gesundheitskarten oder digitale
       Identitäten für die Verarbeitung von Daten einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 an ihre
       Versicherten, an Polizeivollzugsbeamte, an sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder an Soldaten zur
       Verfügung gestellt, sind § 291 Absatz 8 Satz 5 bis 9, § 291a Absatz 5 bis 7, die §§ 334 bis 337, 339, 341
       Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 bis 3, § 343 Absatz 1 und 1a, die §§ 344, 345, 352, 353, 356 bis 359a
       und 361 entsprechend anzuwenden.“
     c) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 werden jeweils die Wörter „oder die Bundeswehr“ durch die Wörter „, die
        Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien Heilfürsorge“ ersetzt.
67. In § 364 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Gesellschaft für Telematik“ die Wörter „und der Deutschen
    Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ eingefügt.
68. § 365 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesellschaft für Telematik“ die Wörter „und der Deutschen
        Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ eingefügt.
     b) In Satz 3 werden nach den Wortern „von Videosprechstunden“ die Wörter „ergänzend auch“ eingefügt.
69. § 366 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesellschaft für Telematik“ die Wörter „und der Deutschen
        Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ eingefügt.
     b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „von Videosprechstunden“ die Wörter „ergänzend auch“ eingefügt.
70. In § 367 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Gesellschaft für Telematik“ die Wörter „sowie im Benehmen mit
    der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicheurng e. V.“ eingefügt.
71. In § 367a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „dem Bundesamt für die Sicherheit in der
    Informationstechnik“ die Wörter „, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ eingefügt.
72. In § 368 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gesellschaft für Telematik“ die Wörter „, der Deutschen
    Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.“ eingefügt.
73. In § 369 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“
    durch die Wörter „, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Deutschen Gesetzlichen
    Unfallversicherung e. V.“ ersetzt.
74. § 370a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 Absatz 1a Satz 16 betreibt die Kassenärztliche
       Bundesvereinigung zur Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Leistungserbringer nach § 95
       Absatz 1 Satz 1 einschließlich von Terminen über telemedizinische Leistungen an Versicherte und zur
       Unterstützung der Versorgung der Versicherten mit telemedizinischen Leistungen ein elektronisches
       System. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung errichtet das elektronische System nach Satz 1 bis zum
       30. Juni 2024 für die Vermittlung von Terminen über telemedizinische Leistungen und bis zum 30. Juni 2025
       für Behandlungstermine. Die in Satz 1 genannten telemedizinischen Leistungen umfassen insbesondere
       Videosprechstunden, telemedizinische Konsilien einschließlich der radiologischen Befundbeurteilung,
       telemedizinisches Monitoring, Videofallkonferenzen, Zweitmeinungen nach § 27b und telemedizinische
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


       Funktionskontrollen. Das elektronische System muss mit den von den Kassenärztlichen Vereinigungen
       nach § 75 Absatz 1a Satz 17 bereitgestellten digitalen Angeboten kompatibel sein. Die Kassenärztlichen
       Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die nach § 75 Absatz 1a Satz 20
       und 21 gemeldeten Termine.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
          „(1a) Das elektronische System nach Absatz 1 Satz 1 hat insbesondere folgende Funktionen:
       1. Vermittlung von Terminen einschließlich Videosprechstunden           und   weiteren   telemedizinischen
          Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung,
       2. Unterstützung der sicheren digitalen Identitäten nach § 291 Absatz 8 Satz 1, sobald diese zur Verfügung
          stehen,
       3. Unterstützung der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6,
       4. Übermittlung von Hinweisen auf den Speicherort behandlungsrelevanter Daten in in der elektronischen
          Patientenakte oder in in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 aufgenommenen digitalen
          Gesundheitsanwendungen,
       5. Bereitstellung einer Schnittstelle für die Integration der Funktionalitäten nach den Nummern 1 bis 4 in
          informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung.“
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Portal“ durch die Wörter „elektronischen System“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385“ durch die Wörter „auf die
           Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
    d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Portal“ durch die Wörter „elektronischen System“ ersetzt.
    e) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Portal“ durch die Wörter „elektronischen System“ ersetzt.
    f) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
          „(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die erforderlichen technischen Festlegungen zu treffen,
       damit nach § 75 Absatz 1a zu vermittelnde Termine von den Vertragsärzten unter Verwendung von
       informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen Versorgung an die Terminservicestellen
       übermittelt werden können. Die Festlegungen sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 5 zu veröffentlichen.
         (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
       des Bundesrates das Nähere zu regeln zu
       1. den Anforderungen an das elektronische System nach Absatz 1 Satz 1, zu den Funktionalitäten nach
          Absatz 1a sowie zu der Interoperabilität mit den von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75
          Absatz 1a Satz 17 bereitgestellten digitalen Angeboten,
       2. der Nutzung von in dem elektronischen System bereitgestellten Informationen durch Dritte nach Absatz 2
          Satz 1 und 3 und
       3. den Inhalten der Verfahrensordnung nach Absatz 3 Satz 1 sowie zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
       In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch weitere Funktionalitäten des elektronischen Systems
       festgelegt werden.“
75. Nach § 370a wird folgender § 370b eingefügt:
                                                       „§ 370b

                 Technische Verfahren in strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten
                                Versorgungsprozessen; Verordnungsermächtigung
      Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
    Bundesrates das Nähere zu regeln
    1. zu den Anforderungen an die für die Versorgung der Versicherten im Rahmen von strukturierten
       Behandlungsprammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen erforderliche technische Ausstattung und
       an die Anwendungen der Leistungserbringer und Versicherten,
    2. zu dem Nachweis, dass die für die Versorgung im Rahmen von strukturierten Behandlungsprammen mit
       digitalisierten Versorgungsprozessen erforderliche technische Ausstattung und die Anwendungen der
       Leistungserbringer und Versicherten den Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die
       Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten, und
    3. zu den zusätzlichen technischen Anforderungen an digitale Gesundheitsanwendungen, die im Rahmen von
       strukturierten Behandlungsprogrammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen eingesetzt werden.“
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


76. § 371 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ die Wörter „, mit Ausnahme der
           informationstechnischen Systeme von Vertragszahnärzten,“ eingefügt und wird das Wort „und“ am
           Ende durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
           „5. Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer
               Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Integration der Schnittstellen muss binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der
       Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen
       nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden.“
     c) Absatz 4 wird aufgehoben.
77. Die §§ 372 und 373 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 372

        Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme
                           in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
        (1) Für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzten informations­
     technischen Systeme legen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit dem
     Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie im Benehmen mit den für die
     Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
     Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Spezifikationen zu den offenen und
     standardisierten Schnittstellen nach § 371 fest. Über die Spezifikationen nach Satz 1 entscheidet für die
     Kassenärztliche Bundesvereinigung der Vorstand. Bei den Spezifikationen zu den offenen und
     standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und
     der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen.
        (2) Die Spezifikationen nach Absatz 1 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu
     veröffentlichen. Über deren jeweilige verbindliche Festlegung für einen Bereich des Gesundheitswesens oder
     das gesamte Gesundheitswesen entscheidet gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 das Bundesministerium
     für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1.
        (3) Für die abrechnungsbegründende Dokumentation von vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen
     Leistungen dürfen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte nur solche informationstechnischen Systeme
     einsetzen, die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in einem Bestätigungsverfahren nach Satz 2
     bestätigt wurden. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen im Einvernehmen mit dem
     Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren
     so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende
     Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige informationstechnische System
     innerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1
     ergibt, und nach Maßgabe des § 371 erfolgt ist. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen veröffentlichen
     die Vorgaben zu dem Bestätigungsverfahren. Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
     Gesundheitswesen veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen
     Systemen auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.


                                                        § 373

             Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische
             Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen;
                                             Verordnungsermächtigung
       (1) Für die in den zugelassenen Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Systeme erstellt
     das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen im Benehmen mit der Deutschen
     Krankenhausgesellschaft sowie mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen
     Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen
     Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371. Bei den Spezifikationen zu
     den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach
     § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. Die verbindliche
     Festlegung der Spezifikationen nach Satz 1 für das Gesundheitswesen erfolgt gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1
     Nummer 1 durch das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385
     Absatz 1 Satz 1.
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


        (2) Im Rahmen der Spezifikationen nach Absatz 1 definiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft im
     Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen, welche Subsysteme
     eines informationstechnischen Systems im Krankenhaus die Schnittstellen integrieren müssen. Das
     Einvernehmen ist jeweils jährlich bis zum 30. April des entsprechenden Kalenderjahres herzustellen. Wird
     das Einvernehmen nicht fristgerecht hergestellt, ist das Kompetenzzentrum berechtigt und verpflichtet,
     innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist nach vorhergehender Anhörung des Expertengremiums im
     Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 1, eine Entscheidung über die Definition der Subsysteme auf Basis der
     bisher erarbeiteten Vorschläge zu treffen.
        (3) Für die informationstechnischen Systeme nach § 371 Absatz 2 erstellt das Kompetenzzentrum
     für Interoperabilität im Gesundheitswesen im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der
     Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und den für
     die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
     Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der pflegerischen Versorgung die erforderlichen
     Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371.
       (4) Die Spezifikationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 5 zu veröffentlichen.
       (5) Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen 1 bis 3, die von dem
     Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen in einem Bestätigungsverfahren nach Satz 2
     bestätigt wurden, ist wie folgt verpflichtend:
     1. für zugelassene Krankenhäuser
     2. für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungserbringer sowie die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im
        Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der
        Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den
        §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385 Absatz 2
        Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt worden sind.
     Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen legt die Vorgaben für das
     Bestätigungsverfahren so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die
     vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige
     informationstechnische System innerhalb der jeweiligen Frist nach § 371 Absatz 3, die sich aus der
     Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, und nach Maßgabe des § 371 erfolgt ist. Das
     Kompetenzzentrum veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen
     Systemen auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.
        (6) Abweichend von Absatz 5 ist in der vertragsärztlichen Versorgung in zugelassenen Krankenhäusern
     eine Bestätigung für eine offene und standardisierte Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2
     entbehrlich, wenn hierfür eine Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt.
        (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für die durch das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
     Gesundheitswesen durchgeführten Bestätigungen Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze
     sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und
     Sachaufwand nicht übersteigen.
       (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
     Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
     vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von
     Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung,
     den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.“
78. In § 374 Satz 1 werden die Wörter „die Gesellschaft für Telematik“ durch die Wörter „das Kompetenzzentrum
    für Interoperabilität im Gesundheitswesen“ ersetzt.
79. § 374a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2025“ durch die Angabe „1. Juli 2027“ ersetzt und werden nach den
           Wörtern „verarbeiteten Daten“ die Wörter „, einschließlich von Daten in aggregierter Form,“ eingefügt.
       bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                 „2. Standards und Profile, die auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
                     veröffentlicht und durch das Bundesministerium für Gesundheit nach § 385 Absatz 2 Satz 1
                     Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden,“.
           bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
                 „4. offengelegte Profile über offene international anerkannte Standards, deren Aufnahme auf die
                     Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 beantragt wurde.“
BGBl. 2024, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


     b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
        „Die Meldung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Verzeichnisses.
        Werden Hilfsmittel oder Implantate nach diesem Zeitpunkt erstmals zu Lasten der gesetzlichen
        Krankenversicherung abgegeben, erfolgt die Meldung zum Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe. Die
        Hersteller von Hilfsmitteln und Implantaten teilen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
        Änderungen an den von den jeweiligen Geräten verwendeten interoperablen Schnittstellen unverzüglich
        mit.“
     c) In Absatz 3 wird die Angabe „1. Juli 2025“ durch die Angabe „1. Juli 2027“ ersetzt.
     d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen hat bis spätestens zum
        31. Oktober 2025 im Benehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik, mit der
        oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesinstitut
        für Arzneimittel und Medizinprodukte die erforderlichen technischen Festlegungen für die Übermittlung von
        Daten nach Absatz 1 Satz 1, insbesondere zur sicheren gegenseitigen Identifizierung der Produkte bei der
        Datenübertragung, zu treffen.“
80. § 375 wird aufgehoben.
81. Dem § 378 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch
     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in
     den Absätzen 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt.“
82. Dem § 379 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch
     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in
     § 378 Absatz 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt.“
83. § 380 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Verbände der Krankenkassen“ durch die Wörter „der Spitzenverband
        Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
     b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen“ durch
        die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.
84. Nach § 382 wird folgender § 382a eingefügt:
                                                        „§ 382a

                  Erstattung der den Betriebsärzten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
        (1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten Betriebsärzte im
     Sinne von § 352 Satz 1 Nummer 18, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab dem
     1. Januar 2025 diejenigen Erstattungen von den Krankenkassen, die in der Vereinbarung nach § 378
     Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
     Leistungserbringer vereinbart wurden.
       (2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
     mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Betriebsärzte maßgeblichen Spitzenorganisationen auf
     Bundesebene bis zum 1. Oktober 2024.“
85. Die Überschrift des Zwölften Kapitels wird wie folgt gefasst:
                                                   „Zwölftes Kapitel

              Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal“.
86. § 384 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird das Wort „Anwendungen“ durch das Wort „Systeme“ ersetzt.
     b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
     c) Die folgenden Nummern 5 bis 14 werden angefügt:
        „5. Cloud-Computing-Dienst einen digitalen Dienst, der auf Abruf die Verwaltung und den umfassenden
            Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen
            ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind;
        6. aktuelles C5-Testat das positive Prüfergebnis über einen sicheren Cloud-Computing-Dienst anhand des
           Kriterienkatalogs C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundesamtes für
           Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils gültigen Fassung;
        7. Spezifikationen definierte, standardisiert dokumentierte Anforderungen an die technische, semantische
           und syntaktische Interoperabilität informationstechnischer Systeme in Form von Standards, Profilen,
           Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen oder Softwarekomponenten;
BGBl. 2024, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
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       8. Konformitätsbewertung das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die jeweils maßgeblichen
          Interoperabilitätsanforderungen an ein informationstechnisches System erfüllt worden sind;
       9. Konformitätsbewertungsstelle eine juristische Person,           die   Konformitätsbewertungstätigkeiten
          einschließlich Prüfungen und Zertifizierungen durchführt;
       10. akkreditierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß den jeweils maßgeblichen
           Vorschriften durch das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen akkreditiert
           wurde;
       11. Zertifikat eine Bescheinigung über das Einhalten der jeweils maßgeblichen Anforderungen einer
           Konformitätsbewertung, die durch eine Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wird und zum Führen
           im Rechtsverkehr geeignet ist;
       12. Informationsmodell Eigenschaften von Informationsobjekten und deren Teilelementen sowie deren
           logische Beziehungen untereinander;
       13. Referenzarchitektur eine Ausprägung einer Architektur, die Komponenten und deren Zusammenwirken
           in informationstechnischen Systemen einzeln oder als Gesamtheit sowie das Zusammenwirken von
           informationstechnischen Systemen einzeln oder als Gesamtheit beschreibt und der Orientierung dient;
       14. Softwarekomponenten eigenständige Einheiten in einem Softwaresystem zur Schaffung oder
           Umsetzung von Interoperabilität durch die Bereitstellung von bestimmten Funktionen oder Diensten.“
    d) Folgender Satz wird angefügt:
       „Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
       1. Festlegung die verbindliche Anwendungs- und Nutzungsverpflichtung einer Spezifikation sowie deren
          Umsetzungsfrist;
       2. Bestandssystem ein informationstechnisches System, das bereits in Verkehr gebracht und zertifiziert
          wurde;
       3. Hersteller eine natürliche oder juristische Person, die ein informationstechnisches System herstellt oder
          entwickeln oder herstellen lässt;
       4. Anbieter eine natürliche oder juristische Person, die ein informationstechnisches System unter ihrem
          eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Marke vermarktet oder unter fremder Marke vertreibt oder
          vertreiben lässt;
       5. Inverkehrbringen und -halten die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung oder Abgabe an Dritte
          mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung sowie die gewerbsmäßige Einfuhr in
          den Geltungsbereich dieses Kapitels.“
87. Die §§ 385 bis 388 werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 385

         Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards;
                                               Verordnungsermächtigung
       (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
    des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität und von offenen Standards und Schnittstellen die
    Einrichtung und Organisation eines bei der Gesellschaft für Telematik unterhaltenen Kompetenzzentrums
    für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie eines von dem Kompetenzzentrum eingesetzten
    Expertengremiums und deren jeweils notwendige Arbeitsstrukturen zu regeln sowie Regelungen zu treffen
    für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die durch
    das Kompetenzzentrum oder das Expertengremium erbracht werden. Das Kompetenzzentrum hat die
    Aufgabe, für informationstechnische Systeme, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden,
    1. einen Bedarf an technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden,
       Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten zu identifizieren und zu
       priorisieren,
    2. natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Spezifikation
       von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen,
       Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten zu beauftragen,
    3. technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle,
       Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte
       Gesundheitswesen zu empfehlen,
    4. dem Bundesministerium für Gesundheit die verbindliche Festlegung von technischen, semantischen und
       syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und
       Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen vorzuschlagen,
BGBl. 2024, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
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    5. technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle,
       Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten sowie Informationen über das Ergebnis
       beziehungsweise den Sachstand der Zertifizierung von informationstechnischen Systemen nach
       Nummer 7 in Verbindung mit § 387 sowie Informationen über das Vorliegen eines Testats im Sinne des
       § 393 Absatz 3 Nummer 2 einschließlich einer Kontrollliste zu den korrespondierenden Kriterien für Kunden
       im Sinne des § 393 Absatz 7 Satz 2 auf einer zu betreibenden Plattform zu veröffentlichen, wobei
       verbindliche Festlegungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesondert auszuweisen sind,
    6. technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden,                Informationsmodelle,
       Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten selbst zu entwickeln,
    7. das Übereinstimmen mit den Interoperabilitätsanforderungen dieses Buches, des Siebten Buches und des
       Elften Buches sowie den Anforderungen nach der nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
       erlassenen Rechtsverordnung durch eine Konformitätsbewertung nach § 387 zu überprüfen und hierüber
       ein Zertifikat auszustellen,
    8. durch Maßnahmen zur Kompetenzbildung das Verständnis für Sachverhalte der Interoperabilität im
       Gesundheitswesen zu fördern sowie mit den Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit kommunikativ die Aufgaben
       des Kompetenzzentrums gemäß den Nummern 1 bis 7 zu begleiten und
    9. die Bundesregierung im Rahmen von Vorhaben und Gremien zur Förderung der Interoperabilität im
       Gesundheitswesen auf Bundesebene, in der Europäischen Union und im Rahmen bi- und multilateraler
       Abstimmungen zu unterstützen und die Aufgabe nach den Nummern 1 bis 4 und 6 auf Basis
       internationaler Standards vorzunehmen.
      (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Anlage zu der Rechtsverordnung nach Absatz 1
    Satz 1
    1. technische, semantische und syntaktische Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle,
       Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten für bestimmte Bereiche oder das gesamte
       Gesundheitswesen verbindlich festlegen,
    2. Fristen für die Umsetzung der verbindlichen Festlegungen nach Nummer 1 festlegen,
    3. Fristen für die Integration der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 festlegen und
    4. Festlegungen zu offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den
       §§ 371 bis 373 treffen, die zur Meldung und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden.
    Auf die Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 können auch technische und semantische Standards,
    Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen, Softwarekomponenten und Leitlinien der
    Pflege eingestellt werden. Das Kompetenzzentrum wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Satz 2
    durch das Expertengremium unterstützt.
       (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln zu
    1. der Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Neuwahl des
       Expertengremiums, die spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein muss,
    2. dem Verfahrensablauf zur Benennung von Experten sowie den fachlichen Anforderungen an die zu
       benennenden Experten,
    3. de jeweiligen Abstimmungsmodalitäten der in den Nummern 1 und 2 genannten Gremien, einschließlich
       der Beschlussfähigkeit,
    4. der Einrichtung eines Expertenkreises sowie der Einrichtung von Arbeitskreisen, einschließlich deren
       Zusammensetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Betroffenheit,
    5. der Aufwandsentschädigung für die Experten,
    6. den Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie den hierbei anzuwendenden
       Verfahren,
    7. der jeweiligen Zuständigkeit der Gremien nach Absatz 1 Satz 1 für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
       Absatz 1 Satz 2 sowie der Pflicht des Kompetenzzentrums, dem Bundesamt für Sicherheit in der
       Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
       Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
    8. den Fristen für einzelne Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2,
    9. dem Inhalt, Betrieb und der Pflege der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,
    10. den Berichtspflichten des Kompetenzzentrums und des Expertengremiums gegenüber dem
        Bundesministerium für Gesundheit und der Fachöffentlichkeit sowie den jeweiligen Berichtsinhalten,
    11. dem Verfahrensablauf zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder
        privaten Rechts mit der Erstellung von Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
    12. dem Verfahrensablauf und den Anforderungen zur Überprüfung der fachlichen Eignung als Voraussetzung
        zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen Personen mit der Erstellung von Spezifikationen nach
        Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
BGBl. 2024, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


    13. dem Verfahrensablauf für standardisierte Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren im Rahmen der
        Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2,
    14. dem Verfahrensablauf und den Fristen der Konformitätsbewertung, einschließlich den Eigenschaften und
        der Ausstellung des Zertifikats nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7,
    15. dem Verfahrensablauf für die Akkreditierung einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Absätze 8
        und 9 durch das Kompetenzzentrum,
    16. den Festlegungen der Berichtspflichten für Hersteller von informationstechnischen Systemen über die
        Weiterentwicklungen ihrer Systeme, die Auswirkungen auf die Einhaltung der Interoperabilitäts­
        anforderungen haben, und
    17. der Einrichtung einer Beschwerdestelle, bei der Hinweise auf das negative Abweichen eines zertifizierten
        Systems von den verbindlichen Interoperabilitätsanforderungen gemeldet und geprüft werden können.
       (4) Die Beauftragung mit der Erstellung einer Spezifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 setzt
    voraus, dass durch das Kompetenzzentrum vor der Beauftragung die besondere fachliche Eignung der
    jeweiligen natürlichen oder juristischen Person festgestellt wurde. Nähere Regelungen hierzu bleiben nach
    Absatz 3 Nummer 12 der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 vorbehalten. Satz 1 findet keine
    Anwendung auf juristische Personen, denen vor dem 1. Januar 2024 in diesem oder einem anderen Gesetz
    die Spezifikation von Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen oder
    Softwarekomponenten als eigenverantwortliche Aufgabe übertragen wurde. Die fachliche Eignung der
    juristischen Personen nach Satz 3 wird vermutet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der
    Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1
    bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein ausschließliches Leistungserbringungsrecht zur
    Erstellung einer konkreten Spezifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 festsetzen.
       (5) Sofern nach den §§ 355, 372, 373 und 374a bereits gesetzliche Aufträge zur Spezifikation von
    technischen, semantischen oder syntaktischen Standards, Profilen oder Leitfäden bestehen, sind Absatz 1
    Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 11 und Absatz 4 erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
      (6) Sofern auf der Plattform im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 Angaben im Sinne des § 387
    Absatz 5 zu der Versagung, der Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats veröffentlicht wurden,
    können diese Angaben auf Antrag eines Berechtigten im Sinne des § 387 Absatz 1 nach angemessener Zeit
    gelöscht werden.
      (7) Die Konformitätsbewertung und Zertifikatsausstellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 387 kann
    auch durch vom Kompetenzzentrum akkreditierte Stellen erfolgen.
       (8) Bei dem Kompetenzzentrum kann von Konformitätsbewertungsstellen ein Antrag auf Akkreditierung
    nach Absatz 3 Nummer 15 gestellt werden. Voraussetzung für die Akkreditierung der
    Konformitätsbewertungsstelle ist, dass ihre Befähigung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie die
    Einhaltung der Kriterien gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 für das Verfahren, für das die
    Stelle akkreditiert werden soll, durch das Kompetenzzentrum entsprechend dem in der Rechtsverordnung
    nach Absatz 1 Satz 1 niedergelegten Verfahren, festgestellt wurden. Die Akkreditierung kann unter Auflagen
    erteilt werden und ist zu befristen. Das Kompetenzzentrum nimmt die Akkreditierung zurück, wenn nachträglich
    bekannt wird, dass eine Stelle bei Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Sie widerruft die
    Akkreditierung, wenn die Voraussetzungen für eine Akkreditierung nachträglich weggefallen sind. An Stelle
    des Widerrufs kann das Ruhen der Akkreditierung angeordnet werden.
       (9) Das Kompetenzzentrum überwacht die Erfüllung der in Absatz 8 festgelegten Voraussetzungen an die
    akkreditierten Stellen. Das Kompetenzzentrum macht die akkreditierten Stellen im Sinne des Absatzes 8 mit
    einer Kennnummer auf der Plattform nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bekannt.


                                                       § 386

                                             Recht auf Interoperabilität
       (1) Die Leistungserbringer tauschen Patientendaten nach diesem Buch im interoperablen Format aus.
      (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen oder Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung
    nach § 33a haben den Versicherten auf deren Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten
    unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben. Die Versicherten können verlangen,
    dass auch ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten von den in Satz 1 genannten Stellen an einen
    Leistungserbringer   nach     diesem    Buch    oder    den    Datenverantwortlichen    einer   digitalen
    Gesundheitsanwendung nach § 33a im interoperablen Format oder an ihre Krankenkasse nach Absatz 4
    Satz 2 übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben hiervon
    unberührt.
      (3) Das geltende interoperable Format ergibt sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1
    und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1; das geltende interoperable Format bei der Übermittlung aus und in digitale
    Gesundheitsanwendungen ergibt sich aus den Interoperabilitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1 in
    Verbindung mit § 7 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung.
BGBl. 2024, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


      (4) Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nach Absatz 2
    unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen nach Absatz 2 Satz 1 soll insbesondere umfassen, mit
    Einwilligung der Versicherten deren personenbezogene Gesundheitsdaten bei den Leistungserbringern nach
    Absatz 2 stellvertretend für die Versicherten anzufordern.
       (5) Die auf Grundlage der Einwilligung der Versicherten bei den Leistungserbringern oder dem
    Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a oder einer digitalen
    Pflegeanwendung nach § 40a des Elften Buches erhobenen Daten dürfen von den Krankenkassen
    ausschließlich zur Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach
    Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 und mit Einwilligung des Versicherten
    zur Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, der Information der Versicherten und der Unterbreitung von
    Angeboten nach § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 verarbeitet werden.


                                                       § 387

                                              Konformitätsbewertung
       (1) Auf Antrag eines Herstellers oder Anbieters eines informationstechnischen Systems, das im
    Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden soll,
    führt das Kompetenzzentrum oder eine akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 eine Konformitäts­
    bewertung auf die Übereinstimmung des Systems mit den geltenden Interoperabilitätsanforderungen durch.
      (2) Die nach Absatz 1 zu prüfenden Interoperabilitätsanforderungen sind solche, die entsprechend § 385
    Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für verbindlich erklärt wurden. Für die Schnittstellen der informationstechnischen
    Systeme im Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als
    auf Einhaltung zu überprüfende Interoperabilitätsanforderungen.
      (3) Sofern das zu prüfende informationstechnische System die Interoperabilitätsanforderungen
    entsprechend Absatz 2 erfüllt, stellt das Kompetenzzentrum oder die jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne
    von § 385 Absatz 8 hierüber ein Zertifikat aus.
      (4) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats über die Einhaltung der Interoperabilitätsanforderungen darf drei
    Jahre ab Ausstellung des Zertifikats nicht überschreiten. Das Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn
    nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Zertifikat ist
    zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind.
       (5) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf
    eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu
    veröffentlichen.
      (6) Die Stellen für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 372 Absatz 3 sind, abweichend von
    Absatz 1, bis einschließlich 31. Dezember 2024 die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.
       (7) Das Nähere zum Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne dieser Norm regelt die Rechtsverordnung
    nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. In dieser sind insbesondere die Gebühren und Auslagen
    niederzulegen, die die Gesellschaft für Telematik für die durch das Kompetenzzentrum oder die jeweilige
    akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 durchgeführten Konformitätsbewertungen gegenüber den
    Antragstellern erhebt.


                                                       § 388

                                           Verbindlichkeitsmechanismen
      (1) Ein Inverkehrbringen und -halten eines informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen
    zur Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden soll und für das verbindliche
    Festlegungen nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten, darf durch einen Hersteller oder Anbieter dieses
    Systems ab dem 1. Januar 2025 nur erfolgen, wenn
    1. das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen zuvor durch die Ausstellung eines
       Zertifikats gemäß dem in § 387 niedergelegten Verfahren bestätigt hat, dass das informationstechnische
       System den verbindlichen Interoperabilitätsanforderungen dieses Buches entspricht oder
    2. eine akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 zuvor durch die Ausstellung eines Zertifikats gemäß
       dem in § 387 niedergelegten Verfahren bestätigt hat, dass das informationstechnische System den
       verbindlichen Interoperabilitätsanforderungen dieses Buches entspricht und der Hersteller oder Anbieter
       des informationstechnischen Systems dieses Zertifikat dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im
       Gesundheitswesen vorgelegt hat.
    Die Pflichten nach Satz 1 entstehen bei wesentlichen Änderungen an Bestandssystemen, die deren
    Interoperabilität betreffen, erneut.
BGBl. 2024, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47


       (2) Von den Pflichten nach Absatz 1 sind informationstechnische Systeme ausgenommen, die im Rahmen
    der wissenschaftlichen Forschung oder zu gemeinnützigen Zwecken oder durch juristische Personen des
    öffentlichen Rechts in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags entwickelt werden. Von einem gemeinnützigen
    Zweck ist auszugehen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 der Abgabenordnung nachgewiesen
    sind.
      (3) Wer als Hersteller oder Anbieter eines informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen zur
    Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden soll, gegen die Pflichten des
    Absatzes 1 verstößt, kann auf Unterlassen des Inverkehrbringens in Anspruch genommen werden. Der
    Anspruch auf Unterlassung steht jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht
    unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, sowie den Krankenkassen. Wer
    beharrlich die Pflichten des Absatzes 1 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, ist den redlichen Mitbewerbern
    zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes
    kann auch der Gewinn, den der unredliche Mitbewerber durch das unrechtmäßige Inverkehrbringen erzielt
    hat, berücksichtigt werden.
       (4) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
     (5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten               der      Kartellbehörden   nach   dem     Gesetz     gegen
    Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.“
88. § 389 wird aufgehoben.
89. § 390 wird § 389 und die Wörter „§ 394a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3“ werden durch die Wörter
    „§ 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
90. Nach § 389 wird folgender § 390 eingefügt:
                                                        „§ 390

                    IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
      (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen in einer Richtlinie die Anforderungen zur
    Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung fest.
       (2) Die Richtlinie nach Absatz 1 umfasst insbesondere auch
    1. Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von Komponenten und Diensten der
       Telematikinfrastruktur, die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung genutzt
       werden, und
    2. Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Informationssicherheit
       (Steigerung der Security-Awareness).
       (3) Die in der Richtlinie festzulegenden Anforderungen müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum
    Gefährdungspotential und dem Schutzbedarf der verarbeiteten Informationen, in Bezug auf die primären
    Schutzziele der Informationssicherheit (Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit) Störungen der
    informationstechnischen       Systeme,    Komponenten    oder  Prozesse     der   vertragsärztlichen    und
    vertragszahnärztlichen Leistungserbringer zu vermeiden.
       (4) Die in der Richtlinie festzulegenden Anforderungen müssen dem Stand der Technik entsprechen, sind
    jährlich inhaltlich zu überprüfen und zu korrigieren sowie spätestens alle zwei Jahre an den Stand der Technik
    und an das Gefährdungspotential anzupassen.
       (5) Die in der Richtlinie festzulegenden Anforderungen sowie deren Anpassungen erfolgen im
    Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie im Benehmen mit dem
    oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesärztekammer, der
    Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der
    Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im
    Gesundheitswesen. Die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 legen die Kassenärztlichen
    Bundesvereinigungen zusätzlich im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest.
       (6) Die Richtlinie nach Absatz 1 ist für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
    teilnehmenden Leistungserbringer verbindlich. Die Richtlinie ist nicht anzuwenden für die vertragsärztliche und
    vertragszahnärztliche Versorgung im Krankenhaus, soweit dort bereits angemessene Vorkehrungen nach
    § 391 getroffen werden.
       (7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieter
    von informationstechnischen Systemen, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden, im Einvernehmen mit
    dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Antrag zertifizieren, wenn diese Personen
    über die notwendige Eignung verfügen, um die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen
    Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer bei der Umsetzung der Richtlinie sowie deren Anpassungen
    zu unterstützen. Die Vorgaben für die Zertifizierung werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
    im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie im Benehmen mit den für
    die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
    Informationstechnologie im Gesundheitswesen erstellt und regelmäßig überarbeitet. Die Vorgaben nach
BGBl. 2024, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48


    Satz 2 werden jeweils auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 veröffentlicht. In Bezug auf die
    Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 legen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die Vorgaben für
    die Zertifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieter nach Satz 1 im Benehmen mit der
    Gesellschaft für Telematik fest.“
91. Die §§ 391 und 392 werden wie folgt gefasst:
                                                      „§ 391

                                          IT-Sicherheit in Krankenhäusern
       (1) Krankenhäuser sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und
    technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit
    ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die
    Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und den Schutzbedarf der verarbeiteten
    Patienteninformationen maßgeblich sind.
      (2) Vorkehrungen nach Absatz 1 sind auch verpflichtende Maßnahmen zur Steigerung der Security-
    Awareness von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
       (3) Organisatorische und technische Vorkehrungen nach Absatz 1 sind angemessen, wenn der dafür
    erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des
    Krankenhauses oder dem Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen steht.
       (4) Die Krankenhäuser können die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 insbesondere erfüllen,
    indem sie einen branchenspezifischen Sicherheitsstandard für die informationstechnische Sicherheit der
    Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in der jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen Eignung vom
    Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes festgestellt wurde.
       (5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle Krankenhäuser, soweit sie nicht ohnehin als Betreiber
    Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des BSI-Gesetzes angemessene organisatorische und technische
    Vorkehrungen zu treffen haben.


                                                       § 392

                                   IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen
       (1) Krankenkassen sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und
    technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit
    ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die
    Funktionsfähigkeit    der  jeweiligen    Krankenkasse   und    die   Sicherheit   der   verarbeiteten
    Versicherteninformationen maßgeblich sind.
       (2) Organisatorische und technische Vorkehrungen nach Absatz 1 sind angemessen, wenn der dafür
    erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der
    Arbeitsprozesse der Krankenkasse oder der Sicherheit der verarbeiteten Versicherteninformationen steht.
       (3) Die Krankenkassen erfüllen die Verpflichtungen nach Absatz 1 insbesondere, indem sie den
    branchenspezifischen Sicherheitsstandard für die informationstechnische Sicherheit der Krankenkassen in
    der jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der
    Informationstechnik nach § 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes festgestellt wurde.
      (4) Die Krankenkassen sind verpflichtet, repräsentiert durch ihre Verbände und den Spitzenverband Bund
    der Krankenkassen, in einem gemeinsamen bestehenden oder zu schaffenden Branchenarbeitskreis an der
    Entwicklung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards für die informationstechnische Sicherheit der
    Krankenkassen im Sinne des Absatzes 3 mitzuwirken. Die Krankenkassen, repräsentiert durch ihre
    Verbände und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, haben darauf hinzuwirken, dass der
    branchenspezifische Sicherheitsstandard auch Vorgaben enthält zu
    1. geeigneten Maßnahmen zur Erhöhung der Cybersecurity-Awareness,
    2. dem Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung, die geeignete Parameter und Merkmale aus dem
       laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten, wobei diese dazu in der
       Lage sein sollten, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene
       Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen (Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
       Betriebskontinuität) und
    3. an IT-Dienstleister zu stellende Sicherheitsanforderungen gemäß Absatz 6, sofern diese Leistungen für die
       Krankenkassen zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erbringen.
       (5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle Krankenkassen, soweit sie nicht ohnehin als Betreiber
    Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des BSI-Gesetzes angemessene organisatorische und technische
    Vorkehrungen zu treffen haben.
BGBl. 2024, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49


       (6) Sofern eine Krankenkasse im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung IT-Dienstleistungen eines Dritten in
    Anspruch nimmt und eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der
    informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Dritten zu einer Beeinträchtigung der
    Funktionsfähigkeit    der   jeweiligen   Krankenkasse     oder   der    Sicherheit    der   verarbeiteten
    Versicherteninformationen führen kann, muss die Krankenkasse durch geeignete vertragliche
    Vereinbarungen sicherstellen, dass die Einhaltung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards im Sinne
    des Absatzes 3 durch den Dritten gewährleistet wird.“
92. Die §§ 393 bis 394a werden aufgehoben.
93. § 397 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
    b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    c) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
       „4. entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt,
       5. entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise
          oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
       6. entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein informationstechnisches System in
          Verkehr bringt.“
94. Die Anlage zu § 307 Absatz 1 Satz 3 (Datenschutz-Folgenabschätzung) wird wie folgt geändert:
    a) In Abschnitt 1 im vierten Absatz wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
    b) In Abschnitt 2.2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
       aa) In der Zeile „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ wird in der Spalte „Beschreibung“ der zweite
           Spiegelstrich durch folgende Spiegelstriche ersetzt:
           „ – der gesetzlichen Befugnis zur Verarbeitung nach § 339 Absatz 1 für Zwecke der
               Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
               Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits-
               oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder
               Sozialbereich als Verarbeitungsgrundlage im Recht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 9
               Absatz 2 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 DSGVO bei Anwendungen nach § 334
               SGB V vorbehaltlich eines Widerspruchs des Versicherten nach § 339 Absatz 1, nach § 353
               Absatz 1 und 2 bzw.
           –   einer Einwilligung des Versicherten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO und nach § 339
               Absatz 1a, § 353 Absatz 3 bis 6 SGB V bei Anwendungen nach § 334 SGB V.“
       bb) In der Zeile „Angemessenheit und Erheblichkeit der Verarbeitung, Beschränktheit der Verarbeitung auf
           das notwendige Maß“ wird in der Spalte „Beschreibung“ unter „Kategorie 2“ zweiter Spiegelstrich das
           Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
       cc) In der Zeile „Informationspflicht gegenüber Betroffenem“ wird die Spalte „Beschreibung“ wie folgt
           geändert:
           aaa) Das Wort „Einvernehmen“ wird jeweils durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
           bbb) Der vorletzte Absatz wird wie folgt gefasst:
                „Jede Krankenkasse richtet zudem nach § 342a Absatz 1 SGB V eine Ombudsstelle ein, an die
                sich Versicherte mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte
                wenden können. Die Ombudsstellen nehmen insbesondere Widersprüche von Versicherten nach
                § 342a Absatz 2 bis 4 entgegen und stellen den Versicherten nach § 342a Absatz 5 auf Antrag die
                in § 309 Absatz 1 genannten Protokolldaten der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1
                Satz 2 zur Verfügung.“
           ccc) In dem letzten Absatz wird die Angabe „§ 358 Absatz 8“ durch die Angabe „§ 358 Absatz 9“ und
                die Angabe „§ 358 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 358 Absatz 10“ ersetzt.
       dd) In der Zeile „Vorherige Konsultation“ wird in der Spalte „Beschreibung“ das Wort „Einvernehmen“ durch
           das Wort „Benehmen“ ersetzt.
    c) In Abschnitt 2.3 werden im drittletzten Absatz vor der Tabelle nach den Wörtern „Richtlinie zur IT-Sicherheit“
       die Wörter „, die IT-Sicherheitsanforderungen an Krankenhäuser nach § 391 SGB V“ eingefügt.
    d) In Abschnitt 2.4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
       aa) In der Zeile „Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten“ und in der Zeile
           „Schnellstmögliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten“ wird in der Spalte „Beschreibung“
           jeweils das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


        bb) In der Zeile „Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten“
            wird die Spalte „Beschreibung“ wie folgt geändert:
            aaa) Satz 4 wie folgt gefasst:
                 „Die Informationen müssen über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die
                 Einrichtung der elektronischen Patientenakte, die Übermittlung von Daten in die elektronische
                 Patientenakte und die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch
                 Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den
                 verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und die für die Datenverarbeitung
                 datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren.“
            bbb) In Satz 5 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
        cc) In der Zeile „Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen
            Personen“ werden in der Spalte „Beschreibung“ unter „Kategorie 3“ in Satz 3 nach den Wörtern
            „Einsicht der Protokolldaten nach § 309 SGB V“ die Wörter„, die gemäß § 342a Absatz 5 SGB V auch
            bei den Ombudsstellen der Krankenkassen nach § 342a Absatz 1 SGB V beantragt werden kann,“
            eingefügt.
        dd) In der Zeile „Datensicherheitsmaßnahmen“ wird die Spalte „Beschreibung“ wie folgt geändert:
            aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beachten“ die Wörter „; Krankenhäuser haben die IT-
                 Sicherheitsanforderungen nach § 391 SGB V einzuhalten“ eingefügt.
            bbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „d. h. insbesondere auch die Komponenten der dezentralen
                 Infrastruktur der TI“ die Wörter „sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeiterinnen und
                 Mitarbeitern zur Informationssicherheit (Steigerung der Security-Awareness)“ eingefügt.
            ccc) In den Sätzen 3, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“
                 ersetzt.
     e) In Abschnitt 2.5 wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.


                                                  Artikel 2

                    Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 65c Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Krebsregister“ die Wörter „, sofern sie hierzu gemäß § 385
   Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und aufgrund der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1
   Satz 1 beauftragt wurden,“ eingefügt.
2. § 343 Absatz 1 und 2 werden aufgehoben.
3. § 355 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „gewährleisten“ die Wörter „, sofern sie hierzu
         gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und aufgrund der
         Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurde“ eingefügt.
     bb) Nach den Wörtern „Kassenärztliche Bundesvereinigung“ werden die Wörter „oder eine juristische Person
         im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ eingefügt.
  b) Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine
     juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fortzuschreiben, sofern sie hierzu gemäß
     § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und aufgrund der Rechtsverordnung nach § 385
     Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurde.“
  c) Absatz 2c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine
     juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fortzuschreiben, sofern sie hierzu gemäß
     § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und aufgrund der Rechtsverordnung nach § 385
     Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurde.“
  d) Absatz 2d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Festlegungen nach Satz 1 sind fortlaufend durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine
     juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 fortzuschreiben, sofern sie hierzu gemäß
     § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und aufgrund der Rechtsverordnung nach § 385
     Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurde.“
BGBl. 2024, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51


  e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 2 trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die notwendigen Festlegungen, um die
     semantische und syntaktische Interoperabilität für einen digital gestützten Medikationsprozess in den
     informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer zu ermöglichen, sofern diese hierzu gemäß
     § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und aufgrund der Rechtsverordnung nach
     § 385 Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurde.“
  f) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 2 trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die notwendigen Festlegungen für die
     semantische und syntaktische Interoperabilität der elektronischen Patientenkurzakte, die nach § 341
     Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 342 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a als
     Informationsobjekt der elektronischen Patientenakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gespeichert
     wird, sofern diese hierzu gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und aufgrund
     der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurde.“
  g) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder eine juristische Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 2 trifft in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die notwendigen Festlegungen für die
     semantische und syntaktische Interoperabilität von Laborbefunden als Informationsobjekt der elektronischen
     Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 342 Absatz 2a Nummer 2
     Buchstabe b, sofern diese hierzu gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 3 und 5 und
     aufgrund der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurde.“
  h) In Absatz 8 Satz 2 werden nach den Wörtern „Deutsche Krankenhausgesellschaft“ die Wörter „oder eine
     andere Stelle“ durch die Wörter „eine andere Stelle oder eine juristische Person im Sinne des § 385
     Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter „im Benehmen mit den in Absatz 1 Satz 1
     genannten Organisationen“ gestrichen.
  i) In Absatz 9 Satz 1 werden nach den Wörtern „Deutschen Krankenhausgesellschaft“ die Wörter „oder einer
     anderen Stelle“ durch die Wörter „einer anderen Stelle oder einer juristischen Person im Sinne des § 385
     Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
  j) In Absatz 10 werden nach den Wörtern „Deutschen Krankenhausgesellschaft“ die Wörter „oder einer anderen
     Stelle“ durch die Wörter „einer anderen Stelle oder einer juristischen Person im Sinne des § 385 Absatz 1
     Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
4. § 372 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzten informations­
     technischen Systeme legen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen oder eine juristische Person im Sinne
     des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern sie hierzu gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4
     Satz 3 und 5 und aufgrund der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 beauftragt wurden, im
     Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie im Benehmen
     mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich
     der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Spezifikationen zu den offenen und
     standardisierten Schnittstellen nach § 371 fest.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Vertragsärzte und Vertragszahnärzte können ihre vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen
     Leistungen nur dann bei den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen, wenn sie solche
     informationstechnischen Systeme einsetzen, die ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 387
     erfolgreich durchlaufen haben. Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen
     veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen auf der
     Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.“
5. § 373 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen 1 bis 3, die ein
     Konformitätsbewertungsverfahren nach § 387 erfolgreich durchlaufen haben, ist wie folgt verpflichtend:
     1. für zugelassene Krankenhäuser;
     2. für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungserbringer sowie die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im
        Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der
        Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den
        §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385
        Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt worden sind.“
  b) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


6. Nach § 392 wird folgender § 393 eingefügt:
                                                       „§ 393

                           Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen; Verordnungsermächtigung
    (1) Leistungserbringer im Sinne des Vierten Kapitels und Kranken- und Pflegekassen sowie ihre jeweiligen
  Auftragsdatenverarbeiter dürfen Sozialdaten und Gesundheitsdaten auch im Wege des Cloud-Computing-
  Dienstes verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.
     (2) Die Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten im Wege des Cloud-Computing-Dienstes darf nur
  1. im Inland,
  2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  3. in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches gleichgestellten Staat oder, sofern ein
     Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat
  erfolgen und sofern die datenverarbeitende Stelle über eine Niederlassung im Inland verfügt.
     (3) Eine Verarbeitung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 2
  1. nach dem Stand der Technik angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung
     der Informationssicherheit ergriffen worden sind,
  2. ein aktuelles C5-Testat der datenverarbeitenden Stelle im Hinblick auf die C5-Basiskriterien für die im Rahmen
     des Cloud-Computing-Dienstes eingesetzten Cloud-Systeme und die eingesetzte Technik vorliegt und
  3. die im Prüfbericht des Testats enthaltenen, korrespondierenden Kriterien für Kunden umgesetzt sind.
     (4) Bis zum 30. Juni 2025 gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ein C5-Typ1-Testat.
  Ab dem 1. Juli 2025 gilt als aktuelles C5-Testat im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ein aktuelles C5-Typ2-Testat.
  Eine Verarbeitung nach Absatz 3 Nummer 2 ist ferner auch zulässig, soweit für die im Rahmen des Cloud-
  Computing-Dienstes eingesetzten Cloud-Systeme und die Cloud-Technik anstelle eines aktuellen C5-Testats
  ein Testat oder Zertifikat nach einem Standard vorliegt, dessen Befolgung ein im Vergleich zum C5-Standard
  vergleichbares oder höheres Sicherheitsniveau sicherstellt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem
  Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen, welche Standards die Anforderungen nach
  Satz 3 erfüllen.
    (5) Technische und organisatorische Maßnahmen gelten als angemessen im Sinne von Absatz 3 Nummer 1,
  wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
  1. in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung die Voraussetzungen des § 390,
  2. in zugelassenen Krankenhäusern die Voraussetzungen des § 391 und
  3. von Krankenkassen die Voraussetzungen des Branchenspezifischen Sicherheitsstandards für gesetzliche
     Kranken- und Pflegeversicherer (B3S-GKV/PV).
     (6) In allen anderen Fällen gelten technische und organisatorische Maßnahmen als angemessen im Sinne
  von Absatz 3 Nummer 1, wenn sie gleichwertig zu den Anforderungen nach § 391 sind. Der
  Angemessenheitsmaßstab nach Satz 1 gilt nicht, soweit Verarbeiter nach Absatz 1 ohnehin als Betreiber
  Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des BSI-Gesetzes angemessene technische Vorkehrungen zu treffen
  haben.
    (7) Informationen über die nach Absatz 3 Nummer 2 testierten Cloud-Systeme und testierte Cloud-Technik
  werden von dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen auf der Plattform nach § 385
  Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 auf Antrag veröffentlicht. Dem Antrag nach Satz 1 ist eine Kontrollliste zu den
  korrespondierenden Kriterien für Kunden anzufügen.
     (8) Die Vorschriften des Zehnten Buches und des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.“


                                                    Artikel 3

                          Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
     „§ 27    Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur“.
  b) Nach der Angabe zur § 27 wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 27a Nutzung der Telematikinfrastruktur“.
BGBl. 2024, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53


2. § 27 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 27

                            Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur“.
     b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
        „Für die an der Heilbehandlung nach Satz 1 beteiligten Ärzte, Zahnärzte, Einrichtungen und sonstigen
        Leistungserbringer, die Leistungen für die gesetzliche Unfallversicherung erbringen und für die aufgrund der
        Regelungen des Fünften Buches noch keine Möglichkeit zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur besteht,
        gilt eine Pflicht zur Anbindung ab dem 1. Januar 2027. Satz 2 gilt ebenso für die Verpflichtung zur
        Empfangsbereitschaft elektronischer Briefe nach § 295 Absatz 1c des Fünften Buches. Zum Ausgleich der
        in § 376 des Fünften Buches genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die in Satz 2 genannten
        Leistungserbringer die in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 378 Absatz 2 des Fünften
        Buches für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbarten
        Erstattungen von der gesetzlichen Unfallversicherung.“
     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
          „(1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt
        werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 des Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen.“
3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                                                          „§ 27a

                                             Nutzung der Telematikinfrastruktur
       (1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften
     Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.
        (2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die
     Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch
     erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist.
       (3) § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches.
       (4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.“


                                                      Artikel 3a

                           Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
   In § 7 Absatz 3 Satz 4 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, werden die Wörter
„in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384“ durch die Wörter „auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5“ ersetzt.


                                                       Artikel 4

                   Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
  Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Bei digitalen Gesundheitsanwendungen höherer Risikoklasse müssen die Angaben des Herstellers nach
      Satz 2 Nummer 9 bis 13 auch geeignet sein, den Nachweis eines medizinischen Nutzens zu führen.“
1a. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „bei“ durch das Wort „der“ ersetzt.
2.    Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                                                           „§ 11a

                Studien zum Nachweis des medizinischen Nutzens bei digitalen Gesundheitsanwendungen
                                                höherer Risikoklasse
        (1) Abweichend von § 10 Absatz 1 legt der Hersteller zum Nachweis des medizinischen Nutzens bei digitalen
      Gesundheitsanwendungen höherer Risikoklasse eine prospektive Vergleichsstudie vor.
        (2) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
BGBl. 2024, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54


2a. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Hersteller“ die Wörter „einer
    digitalen Gesundheitsanwendung niedriger Risikoklasse“ eingefügt.
3.    In § 20 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 10 und 11“ durch die Angabe „§§ 10 bis 11a“ ersetzt.
4.    In § 21 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 6 werden jeweils die Wörter „in das Interoperabilitätsverzeichnis nach
      § 385“ durch die Wörter „auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
5.    In Anlage 2 werden im Abschnitt „Interoperabilität“ in Nummer 3 in der dritten Spalte „Anforderung“ jeweils die
      Wörter „im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385“ durch die Wörter „auf der Plattform nach § 385
      Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
6.    In § 39 Absatz 3 wird die Angabe „§ 134 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 134 Absatz 4 bis 7“ ersetzt.


                                                      Artikel 4a

                       Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
     Die Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung vom 29. September 2022 (BGBl. I S. 1568) wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 6 werden jeweils die Wörter „in das Interoperabilitätsverzeichnis nach
   § 385“ durch die Wörter „auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
2. In Anlage 2 werden im Abschnitt „Interoperabilität“ in Nummer 3 in der dritten Spalte „Anforderung“ jeweils die
   Wörter „im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385“ durch die Wörter „auf der Plattform nach § 385 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.


                                                      Artikel 5

                           Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408),
wird wie folgt geändert:
1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zum Neunten Kapitel wird wie folgt gefasst:
                                                       „Neuntes Kapitel

                                         Datenschutz, Statistik und Interoperabilität“.
      b) Nach der Angabe zu § 103 wird folgende Angabe eingefügt:
         „§ 103a IT-Sicherheit der Pflegekassen“.
      c) Nach der Angabe zu § 109 werden die folgenden Angaben eingefügt:
                                                      „Fünfter Abschnitt

                                                       Interoperabilität


         § 109a Recht auf Interoperabilität“.
1a. In § 78a Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 139e Absatz 10 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 139e Absatz 10
    Satz 2 bis 4“ ersetzt.
1b. In § 78a Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „1. April 2024“ durch die Angabe „1. April 2025“ ersetzt.
2.    Die Überschrift des Neunten Kapitels wird wie folgt gefasst:
                                                      „Neuntes Kapitel

                                       Datenschutz, Statistik und Interoperabilität“.
3.    Nach § 94 Absatz 1 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
      „10a. die Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs nach § 109a
            Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4,“.
BGBl. 2024, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55


4.   Nach § 103 wird folgender § 103a eingefügt:
                                                       „§ 103a

                                           IT-Sicherheit der Pflegekassen
        (1) Pflegekassen sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und
     technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit
     ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit
     der jeweiligen Pflegekasse und die Sicherheit der verarbeiteten Versicherteninformationen maßgeblich sind.
        (2) Organisatorische und technische Vorkehrungen nach Absatz 1 sind angemessen, wenn der dafür
     erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der
     Arbeitsprozesse der Pflegekasse oder der Sicherheit der verarbeiteten Versicherteninformationen steht.
        (3) Die Pflegekassen erfüllen die Verpflichtungen nach Absatz 1, insbesondere indem sie einen
     branchenspezifischen Sicherheitsstandard für die informationstechnische Sicherheit der Pflegekassen in der
     jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
     nach § 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes festgestellt wurde.
        (4) Die Pflegekassen sind verpflichtet, repräsentiert durch ihre Verbände und den Spitzenverband der
     Pflegekassen, in einem gemeinsam bestehenden oder zu schaffenden Branchenarbeitskreis an der
     Entwicklung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards für die informationstechnische Sicherheit der
     Pflegekassen im Sinne des Absatzes 3 mitzuwirken. Die Pflegekassen, repräsentiert durch ihre Verbände
     und den Spitzenverband der Pflegekassen, haben darauf hinzuwirken, dass der branchenspezifische
     Sicherheitsstandard auch Vorgaben enthält zu
     1. geeigneten Maßnahmen zur Erhöhung der Cybersecurity-Awareness,
     2. dem Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung, die geeignete Parameter und Merkmale aus dem
        laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten, wobei diese dazu in der Lage
        sein sollten, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene
        Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorzusehen (Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der
        Betriebskontinuität),
     3. an IT-Dienstleister zu stellende Sicherheitsanforderungen gemäß Absatz 6, sofern diese Leistungen für die
        Pflegekassen zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erbringen.
        (5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle Pflegekassen, soweit sie nicht ohnehin als Betreiber
     Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des BSI-Gesetzes angemessene organisatorische und technische
     Vorkehrungen zu treffen haben.
        (6) Sofern eine Pflegekasse im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung IT-Dienstleistungen eines Dritten in
     Anspruch nimmt und eine Störung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der
     informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse des Dritten zu einer Beeinträchtigung
     der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Pflegekasse oder der Sicherheit der verarbeiteten
     Versicherteninformationen führen kann, so muss die Pflegekasse durch geeignete vertragliche
     Vereinbarungen sicherstellen, dass die Einhaltung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards im Sinne
     des Absatzes 3 durch den Dritten gewährleistet wird.
        (7) Der Spitzenverband der Pflegekassen legt bis einschließlich 30. Juni 2024 den branchenspezifischen
     Sicherheitsstandard im Sinne des Absatzes 3 in der jeweils aktuellen Fassung als Richtlinie zur Vermeidung
     von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme,
     Komponenten oder Prozesse der Pflegekassen für diese verbindlich fest. Die Richtlinie ist jährlich an die
     jeweils aktuelle Fassung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards anzupassen.
        (8) Der Spitzenverband der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und den
     anderen zuständigen Aufsichtsbehörden der Pflegekassen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 und danach
     jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie im Sinne des Absatzes 7. Dabei
     ist für jede Pflegekasse gesondert darzustellen, ob die Vorgaben der Richtlinie im Sinne des Absatzes 7
     umgesetzt und welche Maßnahmen hierzu im Einzelnen ergriffen wurden.“
4a. § 106b Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Die Finanzierungsvereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2024 zu schließen. Kommt eine
     Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 29. Februar 2024 zustande, legt das
     Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in
     Satz 1 genannten Frist fest. Klagen gegen die Festlegung des Vereinbarungsinhalts nach Satz 6 haben keine
     aufschiebende Wirkung.“
BGBl. 2024, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56


5.    Nach § 109 wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:
                                                    „Fünfter Abschnitt

                                                     Interoperabilität

                                                         § 109a

                                                Recht auf Interoperabilität
         (1) Den Versicherten sind auf Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unverzüglich und
      kostenfrei von dem Datenverantwortlichen einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a im interoperablen
      Format herauszugeben. Die Versicherten können verlangen, dass ihre personenbezogenen Daten von der in
      Satz 1 genannten Stelle an einen Datenverantwortlichen einer digitalen Pflegeanwendung nach § 40a ihrer
      Wahl oder an ihre Pflegekasse oder an das private Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-
      Pflichtversicherung durchführt, nach Absatz 4 im interoperablen Format übermittelt werden. § 630f Absatz 3
      und § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben hiervon unberührt.
         (2) Das geltende interoperable Format bei der Übermittlung aus und in digitale Pflegeanwendungen ergibt
      sich aus den Interoperabilitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Digitale
      Pflegeanwendungen-Verordnung.
         (3) Die Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen, die die private Pflege-
      Pflichtversicherung durchführen, sollen die Versicherten bei der Verfolgung ihrer Ansprüche nach Absatz 1
      unterstützen. Die Unterstützung der Pflegekassen und der privaten Pflegeversicherungsunternehmen, die die
      private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, nach Absatz 1 Satz 1 soll insbesondere umfassen, mit
      Einwilligung der Versicherten deren personenbezogene Daten stellvertretend für die Versicherten anzufordern.
         (4) Die auf Grundlage der Einwilligung der Versicherten bei den Datenverantwortlichen einer digitalen
      Pflegeanwendung nach § 40a erhobenen Daten dürfen von den Pflegekassen und den privaten
      Pflegeversicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, ausschließlich zum
      Zwecke der Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des Herausgabeanspruches nach Absatz 1
      Satz 1 in Verbindung mit § 94 Absatz 1 Nummer 10a verarbeitet werden.“
6.    § 142a Absatz 4 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
      „Mit Wirksamwerden der nach Absatz 1 vorgenommenen Anpassungen der Richtlinien nach § 17 Absatz 1 kann
      abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Kapitels die Feststellung der
      Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des
      Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews, das auch per
      Videotelefonie durchgeführt werden kann, erfolgen; bei der Durchführung der Begutachtung per
      Videotelefonie sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die
      technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten.“


                                                    Artikel 5a

                         Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Absatz 1 wird das Wort „Zuschuß“ durch das Wort „Zuschuss“ und das Wort „Bundeszuschuß“ durch das
   Wort „Bundeszuschuss“ ersetzt.
2. § 37 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
       „Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als
       Künstlersozialkasse durch. Der Dienstsitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn“ durch die
           Wörter „das dafür zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung
           Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Vor seiner Bestellung ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.“
BGBl. 2024, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


     cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleitung wird auf Vorschlag des Mitglieds der
         Geschäftsführung nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für
         Arbeit und Soziales bestellt.“
  c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Es kann seine Befugnisse auf das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen
     Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.“
  d) In Absatz 4 werden die Wörter „den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter“ durch die Wörter „die in
     Absatz 2 Satz 3 genannte Abteilungsleitung“ und die Wörter „der Geschäftsführer der Unfallversicherung
     Bund und Bahn“ durch die Wörter „das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen
     Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
3. Nach § 37 werden die folgenden §§ 37a und 37b eingefügt:
                                                    „§ 37a
     (1) Alle Rechte und Pflichten der Unfallversicherung Bund und Bahn in Angelegenheiten der
  Künstlersozialversicherung, die am 31. Dezember 2024 bestehen, gehen mit Beginn des 1. Januar 2025 auf
  die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über. Die §§ 42 und 44 bleiben unberührt.
     (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kann im Einvernehmen mit der
  Unfallversicherung Bund und Bahn schon vor dem 1. Januar 2025 einzelne Aufgaben der Künstlersozialkasse
  übernehmen oder deren spätere Erledigung vorbereiten. Zur Übernahme der Aufgaben nach Satz 1 und zu deren
  Vorbereitung dürfen zwischen der Unfallversicherung Bund und Bahn und der Deutschen Rentenversicherung
  Knappschaft-Bahn-See die dafür erforderlichen Daten übermittelt werden. Insoweit nimmt die Deutsche
  Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Künstlersozialkasse wahr. Dadurch entstehende
  Verwaltungskosten sind als Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse gemäß § 34 Absatz 2 im Haushaltsjahr
  ihrer Entstehung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten.


                                                    § 37b
    (1) Die Beamtinnen und Beamten der Unfallversicherung Bund und Bahn, die am 31.Dezember 2024 der
  Künstlersozialkasse zugeordnet sind, treten mit Beginn des 1. Januar 2025 nach den §§ 134 bis 136 Absatz 1
  des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
  Für die Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt § 137 des
  Bundesbeamtengesetzes.
    (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See tritt mit Beginn des 1. Januar 2025 in die
  Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die am 31. Dezember 2024 zwischen der Unfallversicherung Bund
  und Bahn und den der Künstlersozialkasse zugeordneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie
  Auszubildenden bestehen. Bestehende Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung gelten fort, auch
  soweit sie noch nicht unverfallbar sind. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für die Deutsche
  Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden Tarifverträge unter Wahrung des tariflichen
  Besitzstandes ausschließlich anzuwenden.
    (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallversicherung Bund und Bahn oder einer
  Vorläuferorganisation dieser Einrichtung verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher und
  personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen sowie tarifrechtlicher Regelungen als bei der Deutschen
  Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verbrachte Zeiten.
     (4) Soweit sich durch den Übergang der Künstlersozialversicherung auf die Deutsche Rentenversicherung
  Knappschaft-Bahn-See eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der
  Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für
  fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt.“
4. § 42 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der
     gesetzlichen Unfallversicherung“ durch die Wörter „Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung
     Knappschaft-Bahn-See aus der Durchführung ihrer weiteren Aufgabenstellungen“ ersetzt.
  b) In Satz 3 werden die Wörter „Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn“ durch die Wörter „Die
     Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58


5. § 43 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“ durch die Wörter „Deutsche
         Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter „einschließlich § 71 Absatz 2 des Vierten
         Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „allgemeinen“ durch das Wort „Deutschen“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „September“ durch das Wort „November“ ersetzt.
  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn“ durch die
         Wörter „vom zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung
         Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „von der Unfallversicherung Bund und Bahn“ durch die Wörter „von der
         Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
     cc) In Satz 4 werden die Wörter „Das Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Soziale
         Sicherung“ ersetzt.
  e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Rechnung“ durch das Wort „Jahresrechnung“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom Bundesamt für Soziale Sicherung“ durch die Wörter „von dem nach § 77
         Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestellten Prüfer“ ersetzt.
6. In § 45 wird die Angabe „83“ durch die Angabe „81 und 82a“ ersetzt.


                                                   Artikel 5b

                          Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  § 36 Absatz 2a Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973;
2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408)
geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                    Artikel 6

                     Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
   Dem § 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2754) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
  „(8) Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes
erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 am Ort des
Vertragsarztsitzes nachkommt.“


                                                    Artikel 7

                  Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
   Dem § 24 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
  „(8) Die vertragszahnärztliche Tätigkeit darf hinsichtlich der in § 87 Absatz 2k des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannten Videosprechstundenleistungen außerhalb des Vertragszahnarztsitzes erbracht
werden.“
BGBl. 2024, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59


                                                    Artikel 8

                       Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
   In § 23 Absatz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, werden die Wörter „für die in § 92a
Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Jahre“ durch das Wort „jährlich“ ersetzt und
werden die Wörter „für das jeweilige Jahr“ gestrichen.


                                                   Artikel 8a

                        Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
    § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
2. In Absatz 5 Nummer 4 wird nach der Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.


                                                   Artikel 8b

                               Änderung des Transplantationsgesetzes
  Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das
zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „Pseudonym der Krankenversichertennummer“ durch die Wörter „auf Grundlage
     der Krankenversichertennummer gebildete Pseudonym“ und die Wörter „Vermeidung möglicher
     Fehlzuordnungen bei Doppelungen persönlicher Daten bei unterschiedlichen Personen im Abfragefall“
     durch die Wörter „eindeutigen Zuordnung der Erklärungen zu den erklärenden Personen“ ersetzt.
  b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Pseudonymisierung“ die Wörter „der Krankenversichertennummer“
     eingefügt.
2. § 9a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
     „2. sicherzustellen, dass in ihrem Entnahmekrankenhaus Ärzte oder Transplantationsbeauftragte dem
         Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt werden,“.
  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
3. In § 9b Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 1b Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Nummer 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60


                                                     Artikel 9

                                                  Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Am 1. Januar 2025 treten in Kraft:
1. Artikel 2 Nummer 1, 3, 4 und 5;
2. Artikel 3 Nummer 3 § 27a Absatz 3 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;
3. Artikel 5a Nummer 2, 4 und 5 Buchstabe a bis d sowie Artikel 5b.
  (3) Artikel 1 Nummer 3, 37, 39 Buchstabe a und d, Nummer 41 Buchstabe a, Nummer 46 bis 48, 49 Buchstabe b
und c, Nummer 52 Buchstabe a, Nummer 53, 56 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 59 Buchstabe h,
Nummer 60 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nummer 62 Buchstabe k
und Artikel 2 Nummer 2 treten am 15. Januar 2025 in Kraft.
  (4) Artikel 2 Nummer 6 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. März 2024

                                            Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Karl Lauterbach




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 101. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 32f1e780044a6fb8….