Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 33
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG NRW, 17.11.2005 – L 16 KR 344/03Zitiert von 1
- OVG Saarland, 22.02.2023 – 1 B 250/22Zitiert von 1
- OVG Saarland, 30.11.2022 – 1 A 280/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/33#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/33#abs-2 (2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe mit künftigen Ansprüchen auf Künstlersozialabgabe oder Vorauszahlungen verrechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/33#abs-3 (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.