Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 33

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/33#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/33#abs-2 (2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe mit künftigen Ansprüchen auf Künstlersozialabgabe oder Vorauszahlungen verrechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/33#abs-3 (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 32 § 34