Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 33
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/33#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/33#abs-2 (2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichtete Künstlersozialabgabe mit künftigen Ansprüchen auf Künstlersozialabgabe oder Vorauszahlungen verrechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/33#abs-3 (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 33 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 17.11.2005 – L 16 KR 344/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.