Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 34a
Stand: 08.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34a#abs-1 (1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Entlastungszuschuss in Höhe von 84 558 000 Euro an die Künstlersozialkasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34a#abs-2 (2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/34a#abs-3 (3) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58 913 000 Euro an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses. Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr 2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen berücksichtigt.
Änderungsverlauf
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 34a eingefügt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 975)
BGBl. 2022 I S. 975
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 34a neu gefasst durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
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