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Artikel 1 · BT-Drs. 11/862 · S. 8

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 24 Abs. 1 KSVG)
Mit der Änderung des § 24 Abs. 1 KSVG wird dem
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Rechnung
getragen. Nach diesem Beschluß gebietet es der
Gleichheitsgrundsatz, Unternehmen der Eigenwer-
bung treibenden Wirtschaft, sofern sie wie professio-
nelle Vermarkter tätig werden, ebenfalls der Abgabe-
pflicht zu unterwerf en. Nicht als professionelle Ver-
markter sollen allerdings die Unternehmen angese-
hen werden, die nur gelegentlich Aufträge an selb-
ständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Zu Nummer 2 (§ 32 Abs. 4 KSVG)
Folgeänderung zu Nummer 15.
Zu Nummer 3 (§ 34 KSVG)
Aufgrund der Neufassung des § 34 KSVG und der
neuen Übergangsvorschrift des § 57a (vgl. Nr. 18)
wird ab 1. Januar 1988 der Bundeszuschuß für die
Künstlersozialversicherung von 17 ν. H. auf 25 ν. H.
der Ausgaben der Künstlersozialkasse erhöht (s. I. 3).
Außerdem wird ab 1. Januar 1989 aus Gründen der
Haushaltsklarheit der Bundeszuschuß in Form der
Nettoveranschlagung anstelle der bisherigen Brutto-
veranschlagung ausgewiesen. Falls im Jahre 1989 wi-
der Erwarten em Liquiditätshilfebedarf bei der Künst-
lersozialkasse entstehen sollte, wird der Bund die ge-
eigneten Maßnahmen treffen, um die Liquidität der
Künstlersozialkasse sicherzustellen.
Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Perso-
nalkosten, die der Landesversicherungsanstalt Olden-
burg-Bremen aus der Durchführung des Künstlers ο-
zialversicherungsgesetzes entstehen. Dies gilt nach
dem neu eingefügten § 37 d KSVG jedoch nicht für
Verpflichtungen zur Versorgung der bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfän-
ger der Künstlersozialkasse und ihrer Hinterbliebe-
nen.
Der Absatz 3 regelt die Fälligkeit.
Zu Nummer 4 (§ 34a KSVG)
Die Feststellung, welche Kosten durch die Wahrneh-
mung

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.760 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 11/862, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.981–30.741 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert a09bf27c2cef1ffc….

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