Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 24
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 120
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2007 – L 5 KR 4654/05Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 – L 11 KR 540/14
- LSG Saarland, 15.03.2022 – L 1 R 7/19
- BSG, 08.10.2014 – B 3 KS 6/13 R(Künstlersozialversicherung - keine Abgabepflicht eines der Brauchtumspflege verpflichtetem Vereins (hier: Country- und Westerntanz) - Bewertung eines dreitägigen Veranstaltungswochenendes iSv § 24 Abs 2 S 2 KSVG - Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Beitragsbescheide - Beitragserhebung)Zitiert von 10
- BSG, 22.04.2015 – B 3 KS 7/13 RKünstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der Anzeigenblattverlage - eingetragener Verein - Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für DritteZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 – L 9 KR 182/11
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.12.2025 – L 22 BA 96/24
- SG Osnabrück, 25.09.2025 – S 11 KR 258/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 – L 4 BA 99/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 KSVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/24#abs-1 (1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/24#abs-2 (2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1 000 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/24#abs-3 (3) (weggefallen)