Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 3 Anwendungsbereich
Stand: 24.12.2022
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 20.09.2021 – 11 ME 175/21
- BSG, 13.03.2002 – B 6 KA 4/01 RZitiert von 6
- VG Hannover, 17.11.2010 – 7 A 667/09
- BSG, 11.05.2023 – B 1 KR 10/22 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes im Zusammenhang mit Entlassungen und Wiederaufnahmen - abschließende Zuweisung an die Vertragsparteien der Fallpauschalenvereinbarung (juris: FPVBG) seit 1.1.2019 - Regelungen zur Fallzusammenführung - nur begrenzte gerichtliche Überprüfung auf Einhaltung des weiten GestaltungsspielraumsZitiert von 7
- BSG, 29.06.2022 – B 6 KA 13/21 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) - Ermächtigung zum Betrieb einer räumlich und organisatorisch nicht an ein Krankenhaus angebundenen PIA - Erteilung setzt nicht voraus, dass der Krankenhausplan am geplanten Standort eine stationäre Einrichtung des Krankenhausträgers ausweistZitiert von 5
- BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 26/17 RKrankenversicherung - ärztliche Krankenhauseinweisung - keine Voraussetzung für erforderliche Krankenhausbehandlung sowie für den Vergütungsanspruch des KrankenhausesZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2021 – L 6 KR 47/17Zitiert von 5
- VG Greifswald, 22.03.2018 – 3 A 1307/16 HGW
- OLG Stuttgart, 25.10.2017 – 7 U 140/17
14 Entscheidungen zu § 3 KHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1.
(weggefallen)
2.
Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
3.
Polizeikrankenhäuser,
4.
Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.
§ 28 bleibt unberührt. § 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.