Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 3 Anwendungsbereich
Stand: 24.12.2022
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
§ 28 bleibt unberührt. § 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 3 KHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 20.09.2021 – 11 ME 175/21
- BSG, 13.03.2002 – B 6 KA 4/01 RZitiert von 6
- VG Hannover, 17.11.2010 – 7 A 667/09
- BSG, 11.05.2023 – B 1 KR 10/22 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes im Zusammenhang mit Entlassungen und Wiederaufnahmen - abschließende Zuweisung an die Vertragsparteien der Fallpauschalenvereinbarung (juris: FPVBG) seit 1.1.2019 - Regelungen zur Fallzusammenführung - nur begrenzte gerichtliche Überprüfung auf Einhaltung des weiten GestaltungsspielraumsZitiert von 7
- BSG, 29.06.2022 – B 6 KA 13/21 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) - Ermächtigung zum Betrieb einer räumlich und organisatorisch nicht an ein Krankenhaus angebundenen PIA - Erteilung setzt nicht voraus, dass der Krankenhausplan am geplanten Standort eine stationäre Einrichtung des Krankenhausträgers ausweistZitiert von 5
- BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 26/17 RKrankenversicherung - ärztliche Krankenhauseinweisung - keine Voraussetzung für erforderliche Krankenhausbehandlung sowie für den Vergütungsanspruch des KrankenhausesZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2021 – L 6 KR 47/17Zitiert von 5
- VG Greifswald, 22.03.2018 – 3 A 1307/16 HGW
- OLG Stuttgart, 25.10.2017 – 7 U 140/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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23.06.1997 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1520)
BGBl. 1997 I S. 1520
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22.12.1981 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikels 10 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1568)
BGBl. 1981 I S. 1568
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.