Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Stand: 12.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/107#abs-1 (1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
und in denen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/107#abs-2 (2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
und in denen
Wird zitiert von 394 Entscheidungen zu § 107 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 17.10.2007 – L 10 KA 21/06Zitiert von 1
- BSG, 28.01.2009 – B 6 KA 61/07 RVertragsärztliche Versorgung: Anspruch einer teilstationären psychiatrischen Tagesklinik auf Ermächtigung als Institutsambulanz gemäß § 118 Abs. 1 SGB V Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 75
- BSG, 23.03.2023 – B 6 KA 7/22 R(Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - Erteilung einer Ermächtigung nach § 118 Abs 1 SGB 5 für eine räumlich vom Hauptstandort entfernte, unselbstständige Tagesklinik - Tatbestandswirkung des Krankenhausplans)Zitiert von 4
- FG München, 21.11.2022 – 7 K 423/21
- VG Sigmaringen, 19.10.2004 – 9 K 1888/02Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 04.05.2010 – 12 K 4501/08
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 21.08.2026 – 11 L 1686/25Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Versagung der Zuteilung von Leistungsgruppen im Krankenhausplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 13.07.2026 – 15 K 497/24Kein Anspruch auf weitere Beihilfe bei Einordnung einer Behandlung in die PEPP-Strukturkategorie Psychosomatik Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 12.03.2026 – L 16 KR 45/26 KH B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 107 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 107 eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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