Gesetze / Krankenhausfinanzierungsgesetz
KHG§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 23.01.2025 – 3 Bf 223/23.Z
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 – 2 S 2287/12Zitiert von 5
- OVG NRW, 10.02.2011 – 13 A 648/10Zitiert von 3
- OVG NRW, 10.02.2011 – 13 A 652/10Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2007 – 9 S 1006/06Anforderungen an den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung über die Veränderung von Fallzahlen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 03.05.2011 – VI ZR 61/10Forderungsübergang auf die gesetzliche Krankenkasse: Aufwendungen für den InvestitionszuschlagZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.04.2025 – 3 C 11.23Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 3 Abs. 3 BPflVZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 5 K 256/17
- BSG, 29.06.2022 – B 6 KA 13/21 RVertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) - Ermächtigung zum Betrieb einer räumlich und organisatorisch nicht an ein Krankenhaus angebundenen PIA - Erteilung setzt nicht voraus, dass der Krankenhausplan am geplanten Standort eine stationäre Einrichtung des Krankenhausträgers ausweistZitiert von 5
41 Entscheidungen zu § 4 KHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß
1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.