Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/1#abs-1 (1) Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPflV%201994/1#abs-3 (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 1 BPflV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 01.03.1995 – IV B 43/94Zitiert von 8
- BSG, 12.11.2013 – B 1 KR 22/12 RKrankenversicherung - Pflichtverletzung eines Krankenhauses gegenüber Krankenkasse - Schadensersatz - keine vertragsärztliche Arzneimittelversorgung während vollstationärer BehandlungZitiert von 35
- BSG, 10.03.2010 – B 3 KR 15/08 RKrankenversicherung - vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung - Vergütung von durchgeführten Maßnahmen mit medizinisch-technischen Großgeräten seit 1.7.1997 ohne AbstimmungspflichtZitiert von 7
- BSG, 04.03.2004 – B 3 KR 4/03 RKrankenhausbehandlung: Abgrenzung von vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlung nach dem Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- BSG, 19.06.2018 – B 1 KR 26/17 RKrankenversicherung - ärztliche Krankenhauseinweisung - keine Voraussetzung für erforderliche Krankenhausbehandlung sowie für den Vergütungsanspruch des KrankenhausesZitiert von 17
- BSG, 25.10.2016 – B 1 KR 6/16 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - Pflegesatzvereinbarung - Einbeziehung von Sozialleistungsträgern kraft Gesetzes wie eine Vertragspartei - keine Ableitung eines Anspruchs auf Vergütung nicht erforderlicher Krankenhausbehandlung - sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Zurückverweisung an anderen SenatZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 19.06.2025 – L 1 KR 118/23 KH D
- BVerwG, 10.04.2025 – 3 C 11.23Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 3 Abs. 3 BPflVZitiert von 1
- SG Duisburg, 15.03.2024 – S 31 KR 1183/22 KH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BPflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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19.12.2016 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I 2986)
BGBl. 2016 I S. 2986
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1613)
BGBl. 2012 I S. 1613
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23.06.1997 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1520)
BGBl. 1997 I S. 1520
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.