Gesetze / Krankenhausentgeltgesetz
KHEntgG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leistungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übrigen gilt dieses Gesetz nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KHEntgG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
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05.12.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400)
BGBl. 2024 I Nr. 400
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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17.07.2003 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2003 (BGBl. I 1461)
BGBl. 2003 I S. 1461
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.