Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 307 Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/307?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten professionellen Anleger oder semiprofessionellen Anleger ist vor Vertragsschluss der letzte Jahresbericht nach den §§ 67, 101, 102, 106, 107, 120 bis 123, 135 bis 137, 148, 158 bis 161 oder Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind ihm folgende Informationen einschließlich aller wesentlichen Änderungen in der in den Anlagebedingungen, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages des AIF festgelegten Art und Weise zur Verfügung zu stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/307?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist auf eine bestehende Vereinbarung hinzuweisen, die die Verwahrstelle getroffen hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88 Absatz 4 freizustellen. § 297 Absatz 7 sowie § 305 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/307?asof=2019-07-24#abs-3 (3) § 306 Absatz 1, 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass es statt „Verkaufsprospekt“ „Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2“ heißen muss und dass die Haftungsregelungen in Bezug auf die wesentlichen Anlegerinformationen nicht anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/307?asof=2019-07-24#abs-4 (4) Ist die AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Verordnung (EU) 2017/1129 verpflichtet, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen, so hat sie die in Absatz 1 genannten Angaben entweder gesondert oder als ergänzende Angaben im Wertpapierprospekt offenzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/307?asof=2019-07-24#abs-5 (5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten semiprofessionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss entweder wesentliche Anlegerinformationen nach § 166 oder § 270 oder ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zur Verfügung zu stellen.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 307 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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19.06.2022 Ausfertigung
§ 307 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I 911)
BGBl. 2022 I S. 911
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 307 eingefügt durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 307 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 307 geändert durch Artikel 8 Abs. 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 307 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 307 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.