Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 285 Anlageobjekte
Stand: 18.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/285#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/285#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/285#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 285 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.