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Artikel 8 · BT-Drs. 20/1111 · S. 26

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Artikel 8 Absatz 1 bestimmt, dass das vorliegende Änderungsgesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung
in Kraft tritt.
Zu Absatz 2
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Zu Absatz 3
Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft. Damit ist sichergestellt, dass in der Zeit ab dem 18.
November 2021 gezahlte Anerkennungsbeträge nach § 3 Nummer 11b – neu – EStG im Rahmen der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Zu Absatz 4
Die Änderungen nach Artikel 2, 5 und 6 treten rückwirkend am 31. Mai 2022 in Kraft.
Hierdurch wird gewährleistet, dass die Steuerpflichtigen in der Zeit vom 1. Juni 2022 bis zur Verkündung dieses
Gesetzes keine negativen Folgen tragen müssen, wenn sie insbesondere ihre Steuererklärungen für den Veranla-
gungszeitraum 2020 in der Zeit nach dem 31. Mai 2022 und vor dem durch dieses Gesetz bestimmten Fristablauf
an die Finanzbehörden übermitteln oder die Festsetzung oder Änderung nachträglicher Vorauszahlungen zur Ein-
kommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragen.
Da Zinsen nach § 233a AO für den Besteuerungszeitraum 2020 nach derzeit geltendem Recht erst entstehen, wenn
die zu Grunde liegende Steuer nach dem 31. Juli 2022 festgesetzt wird (Vollendung eines vollen Zinsmonats), ist
die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig.
Zu Absatz 5
Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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ISSN 0722-8333


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Herkunft

BT-Drs. 20/1111, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.168–69.912 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.13) +D1D2D3 · Prüfwert 28980aab11efbfd0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP