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Artikel 8 · BT-Drs. 19/8005 · S. 66
Zu Artikel 8 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Ergänzung des Genehmigungstatbestandes dient lediglich der gesetzlichen Klarstellung und entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörde. Die Aufhebung eines Unternehmensvertrags, seine Kündi- gung oder seine Beendigung durch Rücktritt dürfen demnach erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der Auf- sichtsbehörde genehmigt worden sind. Nach dem Normzweck des § 12 Absatz 1 VAG soll insbesondere jede nachträgliche Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Erstversicherungsunternehmens aufgrund der Änderung eines Unterneh- mensvertrags dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Das Genehmigungserfordernis wäre unvollständig, wenn nicht auch die Beendigung eines Unternehmensvertrags der vollen Überprüfbarkeit der Aufsichtsbehörde unter- liegt. Dies gilt insbesondere für Aufhebungsvereinbarungen und Kündigungen, aber auch die Vertragsbeendigung durch Rücktritt. Aufsichtlicher Prüfungsmaßstab ist entsprechend § 11 VAG u. a. die Wahrung der Belange der Versicherten und die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen. Mit den Grundpfeilern des Versicherungsnehmerschutzes wäre es nicht vereinbar, wenn ein zur Verlusttragung verpflichtetes Unternehmen sich im Verlusttragungsfall durch Beendigung des Vertrags von seiner Verpflichtung befreien könnte, ohne dass dies einer aufsichtlichen Prüfung unterliegt. Zu Nummer 2 Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 12 Absatz 1 VAG.
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Herkunft
BT-Drs. 19/8005, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 235.300–236.836 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ee19bf88d435be74….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP