Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 82 Vollstreckungsleiter

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/82#abs-1 (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/82#abs-2 (2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/82#abs-3 (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

§ 81a § 83