Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 82 Vollstreckungsleiter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- BGH, 09.03.2010 – 1 StR 554/09Nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung für einen nach Jugendstrafrecht verurteilten Straftäter: Vereinbarkeit der Maßregelanordnung mit höherrangigem Recht; AnordnungsvoraussetzungenZitiert von 11
- OLG Brandenburg, 06.11.2023 – 1 AR 9/23 (SA S)
- OLG Hamm, 30.07.2013 – 5 Ws 268/13
- BVerfG, 09.05.2006 – 2 BvL 5/02Zitiert von 2
- BGH, 21.12.2023 – 2 ARs 446/23
- BGH, 20.01.2021 – GSSt 2/20Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 10.10.2024 – 1 Ws 233/24
- OLG Hamm, 23.04.2024 – 4 OGs 10/24Zitiert von 7
- BayObLG, 09.10.2023 – 203 VAs 284/23Zitiert von 1
35 Entscheidungen zu § 82 JGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/82#abs-1 (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/82#abs-2 (2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/82#abs-3 (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.