Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 12 Hilfe zur Erziehung
Stand: 10.06.2019
Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung
in Anspruch zu nehmen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Hamburg, 16.08.2023 – 627 Qs 24/23
- AG Rudolstadt, 10.03.2016 – 312 Js 24369/15 - 1 Ls jug
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 – 9 S 575/03Zitiert von 6
- BGH, 08.10.1968 – 5 StR 462/68
- OLG Hamm, 19.11.2015 – 3 Ws 413/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.1993 Ausfertigung
§ 12 umnummeriert und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I 239)
BGBl. 1993 I S. 239
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