Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 84 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/84#abs-1 (1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/84#abs-2 (2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/84#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.

§ 83 § 85