Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 84 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/84#abs-1 (1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/84#abs-2 (2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/84#abs-3 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 84 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2025 – 2 ARs 519/24Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Vollstreckung der Erzwingungshaft bei inzwischen unbekanntem Aufenthaltsort des Betroffenen
- BGH, 13.08.2014 – 2 ARs 225/14Vollstreckung einer Jugendstrafe: Einleitung der Vollstreckung als Aufgabe der Justizverwaltung; ZuständigkeitsstreitZitiert von 2
- BGH, 11.04.2001 – 2 ARs 77/01
- BGH, 21.12.2023 – 2 ARs 446/23
- BGH, 15.02.2023 – 2 ARs 490/22Zuständigkeit der Vollstreckung einer JugendstrafeZitiert von 1
- BGH, 20.04.2017 – 2 ARs 348/16Vollstreckung gegen Jugendliche: Zurücknahme der jugendrichterlichen LeitungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 24.04.2023 – 7 Ws 83/23
- OLG Hamm, 05.02.2015 – 2 Ws 33/15Zitiert von 4
- BGH, 29.11.2006 – 2 ARs 466/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.