Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
Stand: 29.04.2020
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2019 – 2 ARs 80/19Änderung der örtlichen Zuständigkeit im vereinfachten Jugendverfahren
- BGH, 20.01.2021 – GSSt 2/20Jugendgerichtsverfahren: Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Anwendung von Jugendstrafrecht
- BGH, 08.07.2020 – 1 StR 467/18Zitiert von 4
- BGH, 06.02.2020 – 5 ARs 20/19Rechtsauffassung des 5. Strafsenats des BGH zur - zwingenden - Anwendung der Einziehungsregelungen im JugendstrafrechtZitiert von 8
- BGH, 11.07.2019 – 1 StR 467/18Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in JugendstrafverfahrenZitiert von 11
- OLG Hamm, 18.08.2020 – 4 RVs 90/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.05.2019 – 5 StR 95/19Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im JugendstrafrechtZitiert von 10
- LG Limburg a.d. Lahn, 25.03.2019 – 2 Ns 2 Js 57115/18
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2019 – 1 Ss 180/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder die Einziehung aussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.