Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 03.01.2012 – 1 Ws 566/11Zitiert von 5
- LG Karlsruhe, 30.09.2010 – 15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks
- BGH, 04.02.2020 – StB 2/20Strafvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe
- BGH, 09.02.2012 – 5 AR (VS) 40/11Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach BewährungswiderrufZitiert von 7
- OLG Thüringen, 21.08.2020 – 1 Ws 234/20
- OLG Celle, 10.09.2019 – 2 Ws 258/19#2 Ws 273/19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.12.2013 – 3 Ws 389/13Zitiert von 2
- KG, 04.06.2013 – 2 Ws 224/13, 2 Ws 224/13 - 141 AR 187/13Zitiert von 11
- KG, 11.09.2012 – 4 Ws 77/12, 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89a JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/89a#abs-1 (1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454b Absatz 4 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/89a#abs-2 (2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe für erledigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/89a#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.