Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/83#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/83#abs-2 (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/83#abs-3 (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 83 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2021 – 2 ARs 46/21Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Strafaufschubs durch den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter
- AG Pirmasens, 30.01.2018 – 1 VRJs 91/17 jug
- OLG Hamm, 03.08.2004 – 3 Ws 382/04Zitiert von 1
- LG Kaiserslautern, 06.04.2005 – 8 Qs 7/05
- BGH, 04.02.2020 – StB 2/20Strafvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe
- BVerfG, 11.12.2013 – 2 BvR 1373/12Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) verbietet übermäßige Erschwerung des Rechtsschutzes - hier: Vorschaltverfahren (§ 24 Abs 2 EGGVG <juris: GVGEG>) für Rechtsmittel eines Strafgefangenen gegen Ablehnung eines Verlegungsantrags kann nicht auf § 21 StrVollstrO gestützt werden - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Erledigung - Anordnung der Auslagenerstattung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2025 – 2 ARs 141/25Zuständigkeit für Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe
- OLG Zweibrücken, 10.10.2024 – 1 Ws 233/24
- BayObLG, 09.10.2023 – 203 VAs 284/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2894)
BGBl. 2007 I S. 2894
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.