Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2021 – 2 ARs 46/21Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Strafaufschubs durch den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter
- AG Pirmasens, 30.01.2018 – 1 VRJs 91/17 jug
- OLG Hamm, 03.08.2004 – 3 Ws 382/04Zitiert von 1
- LG Kaiserslautern, 06.04.2005 – 8 Qs 7/05
- BGH, 04.02.2020 – StB 2/20Strafvollstreckung: Aussetzung der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe
- BVerfG, 11.12.2013 – 2 BvR 1373/12Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) verbietet übermäßige Erschwerung des Rechtsschutzes - hier: Vorschaltverfahren (§ 24 Abs 2 EGGVG <juris: GVGEG>) für Rechtsmittel eines Strafgefangenen gegen Ablehnung eines Verlegungsantrags kann nicht auf § 21 StrVollstrO gestützt werden - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Erledigung - Anordnung der Auslagenerstattung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.05.2025 – 2 ARs 141/25Zuständigkeit für Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe
- OLG Zweibrücken, 10.10.2024 – 1 Ws 233/24
- BayObLG, 09.10.2023 – 203 VAs 284/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/83#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/83#abs-2 (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/83#abs-3 (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.