§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,
Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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05.06.2017 Ausfertigung
§ 303a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2017 I S. 1476
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