§ 297 Insolvenzstraftaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/297#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/297#abs-2 (2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 297 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.04.2013 – IX ZB 94/12Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin bzw. in der Wohlverhaltensperiode auf Grund rechtskräftiger Verurteilung wegen einer InsolvenzstraftatZitiert von 6
- LG Halle, 15.08.2012 – 3 T 17/12
- BGH, 26.06.2014 – IX ZB 80/13Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung bei Verurteilung des Insolvenzschuldners wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung
- AG Göttingen, 06.06.2008 – 74 IN 314/01
- BGH, 13.02.2020 – IX ZB 55/18Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch Insolvenzgläubiger mit angemeldeter Forderung zur Insolvenztabelle
- BGH, 03.02.2011 – IX ZB 228/08Rechtsschuldbefreiung: Zeitpunkt für einen VersagungsantragZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 27.02.2026 – VG 3 L 720/25Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2021 – IX ZB 33/20Restschuldbefreiungsverfahren: Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach zulässigem Versagungsantrag eines GläubigersZitiert von 1
- BAG, 15.07.2021 – 6 AZR 460/20Verbraucherinsolvenz - Disposition über die ArbeitskraftZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 297 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 297 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.