§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung
Stand: 06.01.2021
Wird zitiert von 175
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2019 – IX ZB 23/19Vorzeitige Restschuldbefreiung bei rechtzeitiger Zahlung der MindestbefriedigungsquoteZitiert von 3
- BGH, 22.09.2016 – IX ZB 29/16Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen der vorzeitigen RestschuldbefreiungZitiert von 2
- LG Darmstadt, 17.06.2021 – 5 T 146/21Zitiert von 1
- LG Neuruppin, 16.04.2019 – 4 T 67/19
- LG Frankfurt am Main, 09.03.2018 – 2-09 T 365/17
- BGH, 16.03.2023 – IX ZR 150/22Voraussetzungen der Haftung eines Treuhänders - Haftung des Treuhänders
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- BGH, 25.09.2025 – IX ZB 13/25Nachtragsverteilung nicht verwerteter Massegegenstände und Steuererstattungsansprüche im InsolvenzverfahrenZitiert von 1
- BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24Insolvenzanfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 300 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/300#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/300#abs-2 (2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/300#abs-3 (3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/300#abs-4 (4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.