§ 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/297a#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/297a#abs-2 (2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 297a InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.02.2020 – IX ZB 55/18Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch Insolvenzgläubiger mit angemeldeter Forderung zur Insolvenztabelle
- AG Köln, 03.09.2020 – 74 IN 7/15Zitiert von 1
- BGH, 24.03.2022 – IX ZB 35/21Insolvenzverfahren: Rechtzeitigkeit des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bei angezeigter Masseunzulänglichkeit
- VG Saarland Saarlouis, 22.08.2018 – 1 K 770/18Zitiert von 3
- BGH, 29.12.2016 – AnwZ (Brfg) 53/16Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nach Änderung der Regelung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren
- BGH, 08.09.2016 – IX ZB 72/15Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der RestschuldbefreiungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 06.02.2024 – 4 K 541/22
- FG Hessen, 28.01.2019 – 9 K 1943/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.09.2015 – 4 B 333/15Löschung aus der Architektenliste: Keine Beseitigung der Überschuldung durch Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 297a InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.