§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.09.2016 – IX ZB 72/15Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der RestschuldbefreiungZitiert von 7
- LG Münster, 29.01.2014 – 05 T 693/13 LG Münster
- AG Göttingen, 08.01.2010 – 74 IN 247/02
- BGH, 13.02.2020 – IX ZB 55/18Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch Insolvenzgläubiger mit angemeldeter Forderung zur Insolvenztabelle
- FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 – 1 K 2502/15Zitiert von 3
- AG Duisburg, 25.05.2009 – 62 IK 59/00
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 – 4 U 121/20
- BGH, 04.05.2017 – IX ZB 92/16Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne Einhaltung einer Sperrfrist: Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in dem vorausgegangenen InsolvenzverfahrenZitiert von 4
- VG Greifswald, 25.04.2017 – 3 A 2377/16 HGWZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 303 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/303#abs-1 (1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/303#abs-2 (2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1 Nummer 3 kann bis zu sechs Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes glaubhaft zu machen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/303#abs-3 (3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder oder Insolvenzverwalter zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.