§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/303#abs-1 (1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/303#abs-2 (2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1 Nummer 3 kann bis zu sechs Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes glaubhaft zu machen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/303#abs-3 (3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder oder Insolvenzverwalter zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 303 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.09.2016 – IX ZB 72/15Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der RestschuldbefreiungZitiert von 7
- LG Münster, 29.01.2014 – 05 T 693/13 LG Münster
- AG Göttingen, 08.01.2010 – 74 IN 247/02
- BGH, 13.02.2020 – IX ZB 55/18Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch Insolvenzgläubiger mit angemeldeter Forderung zur Insolvenztabelle
- FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 – 1 K 2502/15Zitiert von 3
- AG Duisburg, 25.05.2009 – 62 IK 59/00
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.12.2022 – 4 U 121/20
- BGH, 04.05.2017 – IX ZB 92/16Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne Einhaltung einer Sperrfrist: Aufgehobene Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in dem vorausgegangenen InsolvenzverfahrenZitiert von 4
- VG Greifswald, 25.04.2017 – 3 A 2377/16 HGWZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 303 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.07.2013 Ausfertigung
§ 303 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.