Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat auch die Gebühren und Auslagen der Wasseruntersuchungen zu tragen, die die zuständige Behörde auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 durchführt oder durchführen lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2150)
BGBl. 2022 I S. 2150
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 39 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 39 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 21 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.