Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung
Stand: 09.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/37#abs-1 (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/37#abs-2 (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/37#abs-3 (3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 37 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.09.2008 – 13 A 2489/06Zitiert von 2
- BVerwG, 18.07.2014 – 3 B 74.13Zitiert von 3
- BVerwG, 18.07.2014 – 3 B 74/13 · Betrieb eines Naturbades
- OVG NRW, 09.10.2013 – 13 A 2354/10Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 24.03.2016 – 4 K 887/15.NW
- VG Neustadt an der Weinstraße, 28.12.2015 – 4 L 1090/15.NWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 29 K 1689/25Erfolglose Klage gegen eine Duldungsanordnung zur Überwachung einer Eigenwasserversorgungsanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Regensburg, 26.11.2025 – RN 11 K 24.2754
- VGH Bayern, 07.03.2022 – 4 CS 21.2254Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2150)
BGBl. 2022 I S. 2150
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
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