Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung
Stand: 09.12.2022
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.09.2008 – 13 A 2489/06Zitiert von 2
- BVerwG, 18.07.2014 – 3 B 74/13 · Betrieb eines NaturbadesZitiert von 3
- OVG NRW, 09.10.2013 – 13 A 2354/10Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 24.03.2016 – 4 K 887/15.NW
- VG Neustadt an der Weinstraße, 28.12.2015 – 4 L 1090/15.NWZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.2018 – 6 A 11351/17
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 26.11.2025 – RN 11 K 24.2754
- VGH Bayern, 07.03.2022 – 4 CS 21.2254Zitiert von 11
- VGH Bayern, 12.05.2021 – 9 CS 18.2000Zitiert von 7
17 Entscheidungen zu § 37 IfSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/37#abs-1 (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/37#abs-2 (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/37#abs-3 (3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.