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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2150
BGBl. 2022 I S. 2150 · 10.781 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes*
Vom 4. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. 2022 II S. 539)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie
folgt gefasst:
„§ 38 Verordnungsermächtigung“.
2. In § 15a Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-
tern „das Gesundheitsamt“ die Wörter „oder die
sonst zuständige Behörde“ eingefügt.
3. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder
Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche ein-
schließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unter-
liegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge-
nannten Anforderungen der Überwachung durch
das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die
Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für
den menschlichen Gebrauch handelt, durch die
sonst zuständige Behörde.“
4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
zember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) und der Richtlinie
2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung
von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung
hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Ge-
brauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
1. welchen Anforderungen das Wasser für den
menschlichen Gebrauch entsprechen muss,
um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu genü-
gen,
2. welchen Anforderungen Wasserversorgungs-
anlagen entsprechen müssen,
3. dass und wie die Wasserversorgungsanlagen
und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu
überwachen sind,
4. dass die Betreiber von Wasserversorgungs-
anlagen
a) Anzeigepflichten in Bezug auf die Wasser-
versorgungsanlagen und ihren Betrieb un-
terliegen,
b) bei der Planung, der Errichtung und dem
Betrieb von Wasserversorgungsanlagen,
insbesondere bei der Aufbereitung des
Wassers, bestimmte Anforderungen und
allgemein anerkannte Regeln der Technik
einzuhalten haben,
c) Wasser auf bestimmte Parameter hin zu
untersuchen und zu bewerten und die Er-
gebnisse aufzuzeichnen, aufzubewahren,
dem Gesundheitsamt oder der sonst zu-
ständigen Behörde zu übermitteln oder
auf deren Verlangen zur Verfügung zu stel-
len haben,
d) ein Risikomanagement der Wasserversor-
gungsanlage zu betreiben haben,
e) im Fall der Nichteinhaltung von Anforde-
rungen die Ursache zu klären und Abhilfe
zu schaffen haben,
f) Maßnahmenpläne aufzustellen haben,
g) an Überwachungsmaßnahmen des Ge-
sundheitsamtes oder der sonst zuständi-
gen Behörde mitzuwirken und diese zu
dulden haben,
5. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwir-
kungs- und Duldungspflichten den Betrei-

bern von Wasserversorgungsanlagen über
Nummer 4 hinaus obliegen,
6. welche Anforderungen an Stoffe, Verfahren
und Materialien bei der Gewinnung, Aufbe-
reitung oder Verteilung einschließlich Spei-
cherung des Wassers für den menschlichen
Gebrauch bestehen, soweit die Stoffe, Ver-
fahren und Materialien nicht den Vorschriften
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches unterliegen, und insbesondere,
a) dass nur Aufbereitungsstoffe und Desin-
fektionsverfahren verwendet werden dür-
fen, die hinreichend wirksam sind, keine
vermeidbaren oder unvertretbaren Auswir-
kungen auf Gesundheit und Umwelt ha-
ben und für die das Umweltbundesamt
geprüft und festgestellt hat, dass die Auf-
bereitungsstoffe und Desinfektionsverfah-
ren diese Anforderungen unter bestimm-
ten einzuhaltenden Einsatzbedingungen
und bei Beachtung bestimmter Dokumen-
tations- und Untersuchungspflichten erfül-
len, und
b) welche Anforderungen an Werkstoffe und
Materialien, die Kontakt mit dem Wasser
für den menschlichen Gebrauch haben,
bestehen und dass Werkstoffe und Mate-
rialien nur verwendet werden dürfen, wenn
das Umweltbundesamt geprüft und in Be-
wertungsgrundlagen mit Prüfvorschriften
und Positivlisten festgestellt hat, dass die
Werkstoffe und Materialien diese Anforde-
rungen erfüllen,
7. welche Voraussetzungen, Inhalte und Verfah-
ren für die Prüfungen und Feststellungen des
Umweltbundesamtes nach Nummer 6 gelten,
8. in welchen Fällen das Wasser für den
menschlichen Gebrauch, das den Anforde-
rungen nach Nummer 1 oder Nummer 6 nicht
entspricht, nicht oder nur eingeschränkt ab-
gegeben oder anderen nicht oder nur einge-
schränkt zur Verfügung gestellt werden darf,
9. in welchen Fällen und wie die zuständige Be-
hörde oder die Betreiber von Wasserversor-
gungsanlagen die Bevölkerung zu informie-
ren haben über
a) den Namen, die Adresse und die Eigen-
tumsstruktur des Betreibers sowie Anga-
ben zu einer Kontaktstelle,
b) die Wasserversorgung,
c) die Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch im Hinblick auf
die in § 37 Absatz 1 genannten Anforde-
rungen,
d) Ergebnisse der vorgeschriebenen Unter-
suchungen des Wassers für den mensch-
lichen Gebrauch nach einer aufgrund der
Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung,
e) die Überwachung der Beschaffenheit des
Wassers für den menschlichen Gebrauch
nach § 37 Absatz 3,
f) Maßnahmen des Betreibers zur Aufrecht-
erhaltung oder Wiederherstellung der
Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch im Hinblick auf
die in § 37 Absatz 1 genannten Anforde-
rungen,
g) die Maßnahmen des Betreibers zur An-
wendung des risikobasierten Ansatzes für
sicheres Wasser für den menschlichen
Gebrauch,
h) einen gesundheits- und verantwortungs-
bewussten Umgang mit Wasser für den
menschlichen Gebrauch,
i) den Verbrauch von Wasser für den
menschlichen Gebrauch,
j) die Höhe und die Berechnungsgrundlagen
des Entgelts für Wasser für den mensch-
lichen Gebrauch und
k) Verbraucherbeschwerden in Bezug auf
Pflichten des Betreibers nach diesem Ge-
setz oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung, soweit
dem Betreiber die Informationen als Zu-
sammenfassungen oder Statistiken vorlie-
gen,
10. dass und wie Angaben über die Gewinnung
und die Beschaffenheit des Wassers für den
menschlichen Gebrauch einschließlich per-
sonenbezogener Daten zu übermitteln sind,
soweit diese Angaben für die Erfassung und
die Überwachung der Beschaffenheit des
Wassers für den menschlichen Gebrauch
und der Wasserversorgung erforderlich sind,
11. welchen Anforderungen Untersuchungsstel-
len unterliegen, die das Wasser für den
menschlichen Gebrauch untersuchen, und
nach welchen Verfahren Untersuchungen
des Wassers für den menschlichen Gebrauch
durchzuführen sind,
12. in welchen Fällen und wie Untersuchungs-
stellen, die das Wasser für den menschlichen
Gebrauch untersuchen, dem Gesundheits-
amt Ergebnisse von solchen Untersuchungen
oder dem Umweltbundesamt Daten in aggre-
gierter Form über Untersuchungen von Was-
ser für den menschlichen Gebrauch zu mel-
den haben und
13. in welchen Fällen und wie die Betreiber von
Wasserversorgungsanlagen und Installati-
onsunternehmen dem Gesundheitsamt Fest-
stellungen über eine gefährliche Beschaffen-
heit von Wasserversorgungsanlagen, insbe-
sondere im Hinblick auf das Vorhandensein
des Werkstoffs Blei, mitzuteilen haben.
Die Rechtsverordnung bedarf des Einverneh-
mens mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-
cherschutz, soweit in der Rechtsverordnung
Regelungen zu Wasserversorgungsanlagen mit
Wassergewinnung oder zu radioaktiven Stoffen
im Wasser für den menschlichen Gebrauch ge-
troffen werden.“

c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter oder § 53 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 38 Ab-
„Unternehmer oder sonstigen Inhaber“ durch das satz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 Num-
Wort „Betreiber“ ersetzt. mer 5 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
5. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „Unternehmer
8. In § 75 Absatz 2 werden die Wörter „§ 38 Abs. 1
oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs-
Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter
oder Wasserversorgungsanlage“ durch die Wörter
„§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Absatz 2
„Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
6. In § 54b wird das Wort „ortsfeste“ gestrichen und
wird die Angabe „§§ 37 bis 39“ durch die Angabe
Artikel 2
„§§ 15a, 37 bis 39“ ersetzt.
7. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
„§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2150. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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