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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2150

BGBl. 2022 I S. 2150 · 10.781 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2150
                                                 Gesetz
                               zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes*
                                                       Vom 4. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
  Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 13. Oktober 2022 (BGBl. 2022 II S. 539)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie
   folgt gefasst:

   „§ 38 Verordnungsermächtigung“.
2. In § 15a Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-
   tern „das Gesundheitsamt“ die Wörter „oder die
   sonst zuständige Behörde“ eingefügt.
3. § 37 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder
   Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche ein-
   schließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unter-
   liegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 ge-
   nannten Anforderungen der Überwachung durch
   das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die
   Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für
   den menschlichen Gebrauch handelt, durch die
   sonst zuständige Behörde.“
4. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 38

                    Verordnungsermächtigung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
       Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
  zember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen
  Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) und der Richtlinie

  2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung
  von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung
  hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Ge-
  brauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

1. welchen Anforderungen das Wasser für den
   menschlichen Gebrauch entsprechen muss,
   um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu genü-
   gen,
2. welchen Anforderungen Wasserversorgungs-
   anlagen entsprechen müssen,

3. dass und wie die Wasserversorgungsanlagen

   und das Wasser in hygienischer Hinsicht zu
   überwachen sind,

4. dass die Betreiber von Wasserversorgungs-
   anlagen
  a) Anzeigepflichten in Bezug auf die Wasser-
     versorgungsanlagen und ihren Betrieb un-
     terliegen,
  b) bei der Planung, der Errichtung und dem
     Betrieb von Wasserversorgungsanlagen,
     insbesondere bei der Aufbereitung des
     Wassers, bestimmte Anforderungen und
     allgemein anerkannte Regeln der Technik
     einzuhalten haben,
  c) Wasser auf bestimmte Parameter hin zu
     untersuchen und zu bewerten und die Er-
     gebnisse aufzuzeichnen, aufzubewahren,
     dem Gesundheitsamt oder der sonst zu-
     ständigen Behörde zu übermitteln oder
     auf deren Verlangen zur Verfügung zu stel-

     len haben,

  d) ein Risikomanagement der Wasserversor-
     gungsanlage zu betreiben haben,
  e) im Fall der Nichteinhaltung von Anforde-
     rungen die Ursache zu klären und Abhilfe
     zu schaffen haben,
  f) Maßnahmenpläne aufzustellen haben,
  g) an Überwachungsmaßnahmen des Ge-
     sundheitsamtes oder der sonst zuständi-

     gen Behörde mitzuwirken und diese zu
     dulden haben,

5. welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwir-
   kungs- und Duldungspflichten den Betrei-
BGBl. 2022, Seite 2151 — Originalseite als Abbildung
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  bern von Wasserversorgungsanlagen über
  Nummer 4 hinaus obliegen,

6. welche Anforderungen an Stoffe, Verfahren

   und Materialien bei der Gewinnung, Aufbe-

   reitung oder Verteilung einschließlich Spei-

   cherung des Wassers für den menschlichen
   Gebrauch bestehen, soweit die Stoffe, Ver-
   fahren und Materialien nicht den Vorschriften
   des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
   buches unterliegen, und insbesondere,
  a) dass nur Aufbereitungsstoffe und Desin-
     fektionsverfahren verwendet werden dür-
     fen, die hinreichend wirksam sind, keine
     vermeidbaren oder unvertretbaren Auswir-
     kungen auf Gesundheit und Umwelt ha-
     ben und für die das Umweltbundesamt
     geprüft und festgestellt hat, dass die Auf-
     bereitungsstoffe und Desinfektionsverfah-
     ren diese Anforderungen unter bestimm-
     ten einzuhaltenden Einsatzbedingungen
     und bei Beachtung bestimmter Dokumen-
     tations- und Untersuchungspflichten erfül-
     len, und
  b) welche Anforderungen an Werkstoffe und
     Materialien, die Kontakt mit dem Wasser
     für den menschlichen Gebrauch haben,
     bestehen und dass Werkstoffe und Mate-
     rialien nur verwendet werden dürfen, wenn
     das Umweltbundesamt geprüft und in Be-
     wertungsgrundlagen mit Prüfvorschriften
     und Positivlisten festgestellt hat, dass die
     Werkstoffe und Materialien diese Anforde-
     rungen erfüllen,
7. welche Voraussetzungen, Inhalte und Verfah-
   ren für die Prüfungen und Feststellungen des
   Umweltbundesamtes nach Nummer 6 gelten,
8. in welchen Fällen das Wasser für den
   menschlichen Gebrauch, das den Anforde-
   rungen nach Nummer 1 oder Nummer 6 nicht
   entspricht, nicht oder nur eingeschränkt ab-
   gegeben oder anderen nicht oder nur einge-
   schränkt zur Verfügung gestellt werden darf,

9. in welchen Fällen und wie die zuständige Be-

   hörde oder die Betreiber von Wasserversor-

   gungsanlagen die Bevölkerung zu informie-

   ren haben über

  a) den Namen, die Adresse und die Eigen-
     tumsstruktur des Betreibers sowie Anga-

     ben zu einer Kontaktstelle,

  b) die Wasserversorgung,

  c) die Beschaffenheit des Wassers für den

     menschlichen Gebrauch im Hinblick auf

     die in § 37 Absatz 1 genannten Anforde-

     rungen,

  d) Ergebnisse der vorgeschriebenen Unter-

     suchungen des Wassers für den mensch-

     lichen Gebrauch nach einer aufgrund der

     Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung,

  e) die Überwachung der Beschaffenheit des
     Wassers für den menschlichen Gebrauch
     nach § 37 Absatz 3,

    f) Maßnahmen des Betreibers zur Aufrecht-
       erhaltung oder Wiederherstellung der
       Beschaffenheit des Wassers für den

       menschlichen Gebrauch im Hinblick auf

       die in § 37 Absatz 1 genannten Anforde-

       rungen,

    g) die Maßnahmen des Betreibers zur An-
       wendung des risikobasierten Ansatzes für
       sicheres Wasser für den menschlichen
       Gebrauch,
    h) einen gesundheits- und verantwortungs-
       bewussten Umgang mit Wasser für den
       menschlichen Gebrauch,
    i) den Verbrauch von Wasser für den
       menschlichen Gebrauch,

    j) die Höhe und die Berechnungsgrundlagen
       des Entgelts für Wasser für den mensch-
       lichen Gebrauch und
    k) Verbraucherbeschwerden in Bezug auf
       Pflichten des Betreibers nach diesem Ge-
       setz oder einer auf Grund dieses Gesetzes
       erlassenen Rechtsverordnung, soweit
       dem Betreiber die Informationen als Zu-
       sammenfassungen oder Statistiken vorlie-
       gen,
10. dass und wie Angaben über die Gewinnung
    und die Beschaffenheit des Wassers für den
    menschlichen Gebrauch einschließlich per-
    sonenbezogener Daten zu übermitteln sind,
    soweit diese Angaben für die Erfassung und
    die Überwachung der Beschaffenheit des
    Wassers für den menschlichen Gebrauch
    und der Wasserversorgung erforderlich sind,
11. welchen Anforderungen Untersuchungsstel-
    len unterliegen, die das Wasser für den
    menschlichen Gebrauch untersuchen, und
    nach welchen Verfahren Untersuchungen
    des Wassers für den menschlichen Gebrauch
    durchzuführen sind,
12. in welchen Fällen und wie Untersuchungs-
    stellen, die das Wasser für den menschlichen
    Gebrauch untersuchen, dem Gesundheits-

    amt Ergebnisse von solchen Untersuchungen

    oder dem Umweltbundesamt Daten in aggre-

    gierter Form über Untersuchungen von Was-

    ser für den menschlichen Gebrauch zu mel-
    den haben und

13. in welchen Fällen und wie die Betreiber von

    Wasserversorgungsanlagen und Installati-
    onsunternehmen dem Gesundheitsamt Fest-
    stellungen über eine gefährliche Beschaffen-

    heit von Wasserversorgungsanlagen, insbe-

    sondere im Hinblick auf das Vorhandensein

    des Werkstoffs Blei, mitzuteilen haben.

Die Rechtsverordnung bedarf des Einverneh-

mens mit dem Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau-

cherschutz, soweit in der Rechtsverordnung

Regelungen zu Wasserversorgungsanlagen mit
Wassergewinnung oder zu radioaktiven Stoffen
im Wasser für den menschlichen Gebrauch ge-
troffen werden.“
BGBl. 2022, Seite 2152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2152

  c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter        oder § 53 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 38 Ab-
     „Unternehmer oder sonstigen Inhaber“ durch das       satz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 Num-
     Wort „Betreiber“ ersetzt.                            mer 5 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
5. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter „Unternehmer
                                                        8. In § 75 Absatz 2 werden die Wörter „§ 38 Abs. 1
   oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs-
                                                           Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter
   oder Wasserversorgungsanlage“ durch die Wörter
                                                           „§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder Absatz 2
   „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“ ersetzt.
                                                           Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
6. In § 54b wird das Wort „ortsfeste“ gestrichen und
   wird die Angabe „§§ 37 bis 39“ durch die Angabe
                                                                             Artikel 2
   „§§ 15a, 37 bis 39“ ersetzt.
7. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   „§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5   Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 4. Dezember 2022

                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                              Olaf Scholz

                               Der Bundesminister für Gesundheit
                                       Karl Lauterbach

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2150. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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