Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 20/2297 · S. 11
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung der Überschrift des § 38. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung von § 37 Absatz 3. Zu Nummer 3 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden die Wassergewinnungsanlagen im Gesetzestext nicht mehr neben den Wasserversorgungsanlagen aufgeführt. Wassergewinnungsanlagen sind als Wasserversorgungsanla- gen mit einer Wassergewinnung anzusehen. Wasserversorgungsanlagen mit Wassergewinnung werden im Geset- zestext künftig nur in der Regelung des Erfordernisses des Einvernehmens des Bundesministeriums für Umwelt, Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in § 38 Absatz 1 gezielt angesprochen. Grundsätzlich obliegt die Überwachung der Wasserversorgungsanlagen, der Schwimm- oder Badebecken und der Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen hinsichtlich der in § 37 Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen den Gesundheitsämtern. Im Einzelfall kann es aber auch nötig sein, dass eine andere Behörde als das Gesundheitsamt im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Nummer 14 für die Überwa- chung der vorgenannten Anlagen zuständig ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überwachung radio- aktiver Stoffe im Trinkwasser. § 37 Absatz 3 ist in seiner bisherigen Formulierung daher zu eng gefasst. Die nach der Vorschrift zuständige Behörden wird durch Landesrecht festgelegt. Sofern das jeweilige Landesrecht dies bestimmt, kann aufgrund der in Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG wurzelnden Kompetenz der Länder, eine abweichende Landesbehörde mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen, ohnehin auch nach der bisherigen Gesetzeslage eine andere Behörde als das Gesundheitsamt zuständig sein. Die nun eingeführte weitere Formulie- ru
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 14.703 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/2297, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.252–38.955 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 3ea3411872590b0e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP