Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
Stand: 09.12.2022
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.07.2014 – 3 B 74/13 · Betrieb eines NaturbadesZitiert von 3
- OVG NRW, 16.09.2008 – 13 A 2489/06Zitiert von 2
- VG München, 28.10.2025 – M 26b K 25.3432
- VG Minden, 03.05.2023 – 7 K 1979/20Zitiert von 2
- VG Oldenburg (Oldenburg), 12.05.2016 – 7 B 1892/16
- VG Neustadt an der Weinstraße, 28.12.2015 – 4 L 1090/15.NWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 17.08.2023 – 14 KN 48/22Zitiert von 5
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.06.2021 – 7 B 1657/21Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 22.12.2020 – 29 L 2547/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 IfSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/39#abs-1 (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/39#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.