Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 74 Zuständigkeit des Bundes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und an ausländische Staaten Rechtshilfeersuchen zu stellen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/74?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/74?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92c. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1354)
BGBl. 2017 I S. 1354
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 163 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1349)
BGBl. 2015 I S. 1349
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2012 I S. 1566
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18.10.2010 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I 1408)
BGBl. 2010 I S. 1408
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