Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61a#abs-1 (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen ohne ein Ersuchen personenbezogene Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen übermitteln, soweit
Ist im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, so ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Straftat, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, eine Straftat von erheblicher Bedeutung tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61a#abs-2 (2) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61a#abs-3 (3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft offensichtlich ist, dass - auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung - im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen; zu den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61a#abs-4 (4) Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, oder unrichtige personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten.