Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61a#abs-1 (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen ohne ein Ersuchen personenbezogene Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen übermitteln, soweit
Ist im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, so ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Straftat, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, eine Straftat von erheblicher Bedeutung tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61a#abs-2 (2) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61a#abs-3 (3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft offensichtlich ist, dass - auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung - im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen; zu den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61a#abs-4 (4) Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, oder unrichtige personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 61a IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.10.2009 Ausfertigung
§ 61a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2009 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.