Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 27 Vollzug der Haft

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/27#abs-1 (1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/27#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/27#abs-3 (3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.

§ 26 § 28