Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 27 Vollzug der Haft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/27#abs-1 (1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/27#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/27#abs-3 (3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 27 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.10.2025 – 2 OAus 199/25
- OLG Celle, 19.10.2011 – 1 Ausl 31/11Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 09.06.2021 – 1 AR 14/20
- OLG Brandenburg, 23.05.2024 – 2 OAus 22/24
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 – 1 AR 39/22 (S), 1 AR 39/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 01.12.2022 – 2 AR 39/22 (S), 2 AR 39/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 21.06.2018 – 2 Ausl A 19/18, 2 Ausl A 19/18 - 1 AR 14/18 A
- OLG Celle, 29.11.2012 – 1 Ws 462/12 (StrVollz)
- OLG Köln, 18.07.2003 – 2 Ausl 65/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2009 I S. 2274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.