Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1354
BGBl. 2017 I S. 1354 · 231.927 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes*
Vom 1. Juni 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über das
Bundeskriminalamt
und die Zusammenarbeit
des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
(Bundeskriminalamtgesetz – BKAG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Zentrale Einrichtungen zur
Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen
Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes
§ 1 Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminal-
polizeilichen Angelegenheiten
§ 2 Zentralstelle
§ 3 Internationale Zusammenarbeit
§ 4 Strafverfolgung
§ 5 Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der
Leitung des Bundeskriminalamtes
§ 7 Zeugenschutz
§ 8 Sicherung des Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigen-
schutz
Abschnitt 2
Allgemeine
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Unterabschnitt 1
Datenerhebung
§ 9 Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung
an das Bundeskriminalamt
§ 10 Bestandsdatenauskunft
§ 11 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
Unterabschnitt 2
Weiterverarbeitung von Daten
§ 12 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneu-
erhebung
§ 13 Informationssystem des Bundeskriminalamtes
§ 14 Kennzeichnung
§ 15 Regelung von Zugriffsberechtigungen
§ 16 Datenweiterverarbeitung im Informationssystem
§ 17 Projektbezogene gemeinsame Dateien
§ 18 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und
sonstigen Anlasspersonen
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung,
Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 89).
§ 19 Daten zu anderen Personen
§ 20 Verordnungsermächtigung
§ 21 Weiterverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung
§ 22 Weiterverarbeitung von Daten zur Aus- und Fortbildung,
zu statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung
§ 23 Elektronische Aktenführung
§ 24 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erken-
nung von DNA-Trugspuren
Unterabschnitt 3
Datenübermittlung
§ 25 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 26 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen
Union
§ 27 Datenübermittlung im internationalen Bereich
§ 28 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
Abschnitt 3
Zentralstelle
§ 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächti-
gung
§ 30 Verbundrelevanz
§ 31 Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen In-
formationsverbund
§ 32 Unterrichtung der Zentralstelle
§ 33 Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im interna-
tionalen Bereich
Abschnitt 4
Befugnisse im
Rahmen der Strafverfolgung
§ 34 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
§ 35 Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der
Strafverfolgung
§ 36 Koordinierung bei der Strafverfolgung
§ 37 Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
Abschnitt 5
Befugnisse zur Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 38 Allgemeine Befugnisse
§ 39 Erhebung personenbezogener Daten
§ 40 Bestandsdatenauskunft
§ 41 Befragung und Auskunftspflicht
§ 42 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungs-
scheinen
§ 43 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 44 Vorladung
§ 45 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 46 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer
Mittel in oder aus Wohnungen
§ 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder geziel-
ten Kontrolle
§ 48 Rasterfahndung
§ 49 Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
§ 50 Postbeschlagnahme
§ 51 Überwachung der Telekommunikation
§ 52 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und
Nutzungsdaten

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017 1355
§ 53 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und
-endgeräten
§ 54 Platzverweisung
§ 55 Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
§ 56 Elektronische Aufenthaltsüberwachung
§ 57 Gewahrsam
§ 58 Durchsuchung von Personen
§ 59 Durchsuchung von Sachen
§ 60 Sicherstellung
§ 61 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§ 62 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
Abschnitt 6
Befugnisse zum
Schutz von Mitgliedern der Verfassungs-
organe und der Leitung des Bundeskriminalamtes
§ 63 Allgemeine Befugnisse
§ 64 Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 65 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder geziel-
ten Kontrolle
Abschnitt 7
Zeugenschutz
§ 66 Befugnisse
Abschnitt 8
Befugnisse zur Sicherung
des Bundeskriminalamtes
und zum behördlichen Eigenschutz
§ 67 Befugnisse zur Sicherung des Bundeskriminalamtes
§ 68 Sicherheitsüberprüfung
Abschnitt 9
Datenschutz
und Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
Unterabschnitt 1
Datenschutzaufsicht
§ 69 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Unterabschnitt 2
Datenschutzbeauftragte
oder Datenschutzbeauftragter
§ 70 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten des
Bundeskriminalamtes
§ 71 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten des
Bundeskriminalamtes
§ 72 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bun-
deskriminalamtes und Zusammenarbeit mit der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit
Unterabschnitt 3
Datenschutzrechtliche
Verantwortung für die Tätigkeit
der an deutsche Auslandsvertretungen
abgeordneten Verbindungsbeamtinnen
und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
§ 73 Datenschutzrechtliche Verantwortung der Verbindungs-
beamtinnen und Verbindungsbeamten des Bundeskrimi-
nalamtes
Unterabschnitt 4
Pflichten
des Bundeskriminalamtes
§ 74 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven
Maßnahmen
§ 75 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezoge-
ner Daten von Kindern
§ 76 Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen
zur polizeilichen Beobachtung im Schengener Informa-
tionssystem
§ 77 Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Löschungsver-
pflichtungen
§ 78 Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Ein-
schränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung
von Akten
§ 79 Löschung von durch Maßnahmen zur Abwehr von Gefah-
ren des internationalen Terrorismus oder vergleichbaren
Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
§ 80 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 81 Protokollierung
§ 82 Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven
Maßnahmen
§ 83 Benachrichtigung der oder des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Ver-
letzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Unterabschnitt 5
Rechte der betroffenen Person
§ 84 Rechte der betroffenen Person
§ 85 Ausübung der Betroffenenrechte im polizeilichen Informa-
tionsverbund sowie bei projektbezogenen gemeinsamen
Dateien
Unterabschnitt 6
Schadensersatz
§ 86 Schadensersatz im polizeilichen Informationsverbund
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 87 Strafvorschriften
§ 88 Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag
§ 89 Einschränkung von Grundrechten
§ 90 Gerichtliche Zuständigkeit, Verfahren
§ 91 Übergangsvorschrift
Abschnitt 1
Zentrale
Einrichtungen zur Zusammenarbeit
in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten,
Aufgaben des Bundeskriminalamtes
§1
Zentrale
Einrichtungen zur Zusammenarbeit
in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten
(1) Der Bund unterhält ein Bundeskriminalamt zur
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in krimi-
nalpolizeilichen Angelegenheiten.
(2) Die Länder unterhalten für ihr Gebiet zentrale
Dienststellen der Kriminalpolizei (Landeskriminalämter)
zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder. Mehrere Länder können ein gemeinsames
Landeskriminalamt unterhalten.
(3) Die Verfolgung sowie die Verhütung von Straf-
taten und die Aufgaben der sonstigen Gefahrenabwehr

bleiben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts an-
deres bestimmt ist.
§2
Zentralstelle
(1) Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentral-
stelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichten-
wesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des
Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfol-
gung von Straftaten mit länderübergreifender, interna-
tionaler oder erheblicher Bedeutung.
(2) Das Bundeskriminalamt hat zur Wahrnehmung
dieser Aufgabe
1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln
und auszuwerten,
2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der
Länder unverzüglich über die sie betreffenden Infor-
mationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam-
menhänge von Straftaten zu unterrichten.
(3) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle
einen einheitlichen polizeilichen Informationsverbund
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Das Bundeskriminalamt unterhält als Zentralstelle
zur Unterstützung und Koordinierung der Polizeien des
Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfol-
gung von Straftaten und der Gefahrenabwehr zentrale
Einrichtungen und Sammlungen, insbesondere
1. zentrale erkennungsdienstliche und kriminaltech-
nische Einrichtungen und Sammlungen sowie
2. zentrale Einrichtungen für die Fahndung nach Perso-
nen und Sachen.
Die zentralen Einrichtungen und Sammlungen können
auch elektronisch geführt werden.
(5) Das Bundeskriminalamt kann als Zentralstelle
zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der
Länder
1. Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf kriminal-
polizeilichen Spezialgebieten durchführen,
2. Kompetenzzentren für informationstechnische Sys-
teme und Infrastrukturen sowie Einsatztechnik, tech-
nische Einsatzmittel und kriminaltechnische Unter-
suchungsmethoden im kriminalpolizeilichen Bereich
aufbauen, unterhalten und deren Entwicklungen und
Ergebnisse den Polizeien des Bundes und der Län-
der zur Verfügung stellen,
3. auf Ersuchen bei der Durchführung von kriminal-
technischen Untersuchungen unterstützen sowie
4. auf Ersuchen bei der Datenverarbeitung unterstüt-
zen.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den
Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 erfolgt nach den
Weisungen der Polizeien des Bundes und der Länder
und nach deren Vorschriften über die Auftragsverarbei-
tung. Die Behörden der Länder haben dem Bundes-
kriminalamt die durch die Inanspruchnahme der Leis-
tungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 entstehenden
Kosten zu erstatten. Im Einzelfall kann das Bundes-
kriminalamt aus Gründen des öffentlichen Interesses
von der Erhebung der Kosten absehen.
(6) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle fer-
ner zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und
der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straf-
taten
1. strategische und operative kriminalpolizeiliche Ana-
lysen, Statistiken, einschließlich der Kriminalstatis-
tik, und Lageberichte zu erstellen und hierfür die
Entwicklung der Kriminalität zu beobachten und
auszuwerten,
2. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche
kriminaltechnischer Untersuchungen und für krimi-
naltechnische Forschung zu unterhalten und die
Zusammenarbeit der Polizei auf diesen Gebieten zu
koordinieren,
3. polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Krimi-
nalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln
sowie
4. angemessene organisatorische und technische Vor-
kehrungen sowie Verfahren zur Umsetzung von
Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grund-
sätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit,
einschließlich der Pseudonymisierung, zu entwi-
ckeln.
(7) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungs-
dienstliche und kriminaltechnische Gutachten für Straf-
verfahren auf Anforderungen von Polizeidienststellen,
Staatsanwaltschaften und Gerichten.
§3
Internationale Zusammenarbeit
(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentral-
büro der Bundesrepublik Deutschland für die Interna-
tionale Kriminalpolizeiliche Organisation und nationale
Stelle für Europol nach § 1 des Europol-Gesetzes.
(2) Das Bundeskriminalamt ist die zentrale nationale
Stelle für den Informationsaustausch nach Artikel 39
Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 2 des Schengener
Durchführungsübereinkommens, für den Betrieb des
nationalen Teils des Schengener Informationssystems
und das SIRENE-Büro für den Austausch von Zusatz-
informationen.
(3) Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes
und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden
sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stel-
len anderer Staaten und mit für die Verhütung oder Ver-
folgung von Straftaten zuständigen zwischen- und
überstaatlichen Stellen obliegt dem Bundeskriminal-
amt. Unberührt hiervon bleiben
1. besondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbe-
sondere die Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen,
2. die internationale Zusammenarbeit der Zollbehör-
den,
3. Vereinbarungen der zuständigen obersten Landes-
behörden mit den zuständigen ausländischen Stel-
len im Rahmen der vom Bund abgeschlossenen
völkerrechtlichen Abkommen sowie
4. abweichende Regelungen durch Vereinbarungen
des Bundeskriminalamtes mit den zuständigen Bun-
des- oder Landesbehörden, welche der Zustimmung
der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden bedürfen.

Die abweichenden Vereinbarungen nach Satz 2 Num-
mer 4 sollen vorsehen, dass das Bundeskriminalamt
von dem Dienstverkehr automatisiert unterrichtet wird.
(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr
mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit
dieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung
im Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzug
ist. Die übermittelnden Polizeien unterrichten das Bun-
deskriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr
nach Satz 1.
(5) Bei regional abgrenzbaren Fallgestaltungen kön-
nen die Polizeien des Bundes und der Länder zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben abweichend von Absatz 3
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt
den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen
Behörden anderer Staaten und für die Verhütung oder
Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und
überstaatlichen Stellen führen.
§4
Strafverfolgung
(1) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizeilichen
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr
1. in Fällen des international organisierten ungesetz-
lichen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen,
Betäubungsmitteln, neuen psychoaktiven Stoffen
oder Arzneimitteln und der international organisier-
ten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld,
die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie
damit im Zusammenhang begangener Straftaten
einschließlich der international organisierten Geld-
wäsche,
2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das Leben
(§§ 211, 212 des Strafgesetzbuchs) oder die Freiheit
(§§ 234, 234a, 239, 239b des Strafgesetzbuchs) des
Bundespräsidenten, von Mitgliedern der Bundes-
regierung, des Deutschen Bundestages und des
Bundesverfassungsgerichts oder der Gäste der Ver-
fassungsorgane des Bundes aus anderen Staaten
oder der Leitungen und Mitglieder der bei der
Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diploma-
tischen Vertretungen richten, wenn anzunehmen ist,
dass der Täter aus politischen Motiven gehandelt
hat und die Tat bundes- oder außenpolitische Be-
lange berührt,
3. in den Fällen international organisierter Straftaten
a) nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Ab-
satz 1, des Strafgesetzbuchs,
b) nach den §§ 105 und 106 des Strafgesetzbuchs
zum Nachteil des Bundespräsidenten, eines Ver-
fassungsorgans des Bundes oder des Mitgliedes
eines Verfassungsorgans des Bundes und damit
im Zusammenhang stehender Straftaten,
4. in den Fällen der in § 129a Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Strafgesetzbuchs genannten Straftaten und da-
mit im Zusammenhang stehender Straftaten, soweit
es sich um eine Auslandstat handelt und ein Ge-
richtsstand noch nicht feststeht,
5. in den Fällen von Straftaten nach den §§ 202a, 202b,
202c, 263a, 303a und 303b des Strafgesetzbuchs,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Tat sich richtet gegen
a) die innere oder äußere Sicherheit der Bundes-
republik Deutschland oder
b) Behörden oder Einrichtungen des Bundes oder
sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswich-
tigen Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zer-
störung eine erhebliche Bedrohung für die Ge-
sundheit oder das Leben von Menschen zu
befürchten ist oder die für das Funktionieren des
Gemeinwesens unverzichtbar sind,
6. in den Fällen von
a) Straftaten nach den §§ 81, 83 Absatz 1, §§ 87, 88
und 94 bis 100a des Strafgesetzbuchs und nach
§ 13 des Völkerstrafgesetzbuchs sowie
b) Straftaten nach den §§ 211, 212, 234, 234a, 239,
239a, 239b des Strafgesetzbuchs, wenn anzu-
nehmen ist, dass die Tat durch Angehörige des
Geheimdienstes einer fremden Macht oder im
Auftrag einer fremden Macht oder den Geheim-
dienst einer fremden Macht begangen worden ist.
Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit dem
Bundeskriminalamt die Ermittlungen einer anderen
sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen. Die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2
und 3 Buchstabe b bedarf der Zustimmung des Bun-
desministeriums des Innern; bei Gefahr im Verzug kann
das Bundeskriminalamt vor Erteilung der Zustimmung
tätig werden.
(2) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus
die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-
verfolgung wahr, wenn
1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht,
2. das Bundesministerium des Innern es nach Unter-
richtung der obersten Landesbehörde aus schwer-
wiegenden Gründen anordnet oder
3. der Generalbundesanwalt darum ersucht oder einen
Auftrag erteilt.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend für die Fahn-
dung nach Verurteilten zum Zwecke der Vollstreckung.
(3) Die für die Strafrechtspflege und die Polizei zu-
ständigen obersten Landesbehörden sind unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt poli-
zeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung
wahrnimmt; außerdem sind unverzüglich zu benach-
richtigen die zuständigen Landeskriminalämter, der
Generalbundesanwalt in den Fällen, in denen er für die
Führung der Ermittlungen zuständig ist, und in den
übrigen Fällen die Generalstaatsanwaltschaften, in
deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Die
Verpflichtung anderer Polizeibehörden zur Durchfüh-
rung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen
sowie die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach
§ 161 der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Bun-
deskriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern
Weisungen für die Zusammenarbeit geben. Die oberste
Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

§5
Abwehr von
Gefahren des internationalen Terrorismus
(1) Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
in Fällen wahrnehmen, in denen
1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht
erkennbar ist oder
3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme
ersucht.
Gefahren des internationalen Terrorismus sind Gefah-
ren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a
Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und
dazu bestimmt sind,
1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüch-
tern,
2. eine Behörde oder eine internationale Organisation
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt zu nötigen oder
3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaft-
lichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates
oder einer internationalen Organisation zu beseitigen
oder erheblich zu beeinträchtigen,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkun-
gen einen Staat oder eine internationale Organisation
erheblich schädigen können. Das Bundeskriminalamt
kann in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auch zur
Verhütung von Straftaten nach Satz 2 tätig werden.
(2) Die Befugnisse der Länder und anderer Polizei-
behörden des Bundes bleiben unberührt. Die zuständi-
gen obersten Landesbehörden und, soweit zuständig,
anderen Polizeibehörden des Bundes sind unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die
Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. Die Aufgabenwahr-
nehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt
das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Zuständigkeit einer
Landespolizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an
diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 vorliegt.
§6
Schutz von
Mitgliedern der Verfassungsorgane
und der Leitung des Bundeskriminalamtes
(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des
Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der
Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt
dem Bundeskriminalamt
1. der erforderliche Personenschutz
a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des
Bundes,
b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste
dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten,
c) auf Ersuchen des Präsidenten des Deutschen
Bundestages für Hilfsorgane des Deutschen Bun-
destages und
d) für die Leitung des Bundeskriminalamtes;
2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze
sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundes-
präsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung
und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste
aus anderen Staaten.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c
und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch
über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Fami-
lienangehörige einbeziehen.
(2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundes-
kriminalamtes und der Polizei eines Landes in den
Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so
entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern
im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.
§7
Zeugenschutz
(1) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 ob-
liegt dem Bundeskriminalamt der Schutz von Personen,
deren Aussage zur Erforschung der Wahrheit von Be-
deutung ist oder war. Entsprechendes gilt für deren An-
gehörige und sonstige ihnen nahestehende Personen.
Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständigen
Landeskriminalämter unverzüglich von der Übernahme
des Zeugenschutzes.
(2) Das Bundeskriminalamt kann Zeugenschutzmaß-
nahmen aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staa-
tes oder einer für die Verfolgung von Straftaten zu-
ständigen zwischen- und überstaatlichen Stelle durch-
führen, soweit es sich um einen Fall von besonderer
Bedeutung handelt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.
(3) In Einzelfällen können Zeugenschutzmaßnahmen
im Einvernehmen zwischen dem Bundeskriminalamt
und einem Landeskriminalamt durch Polizeibeamtinnen
und Polizeibeamte dieses Landes durchgeführt werden.
Die Verpflichtung anderer Polizeibehörden, die zur Ab-
wehr von Gefahren erforderlichen unaufschiebbaren
Maßnahmen zu treffen, bleibt unberührt.
§8
Sicherung des
Bundeskriminalamtes, behördlicher Eigenschutz
(1) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung
seiner behördlichen Liegenschaften, sonstigen Einrich-
tungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren,
welche die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen.
Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 be-
zeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie
auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften
und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstal-
tungen stattfinden.
(2) Dem Bundeskriminalamt obliegt die Sicherung
seines Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Perso-
nen ausgehen, die für das Bundeskriminalamt tätig
werden sollen.

Abschnitt 2
Allgemeine
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Unterabschnitt 1
Datenerhebung
§9
Allgemeine
Datenerhebung durch
und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt
(1) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Er-
füllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Ab-
satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 erforderlich ist, perso-
nenbezogene Daten zur Ergänzung vorhandener Sach-
verhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung mittels
Auskünften oder Anfragen bei öffentlichen oder nicht-
öffentlichen Stellen erheben. Das Bundeskriminalamt
kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch
Daten erheben
1. bei den in den §§ 26 und 27 genannten Behörden
und Stellen anderer Staaten,
2. bei zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit
der Verfolgung und Verhütung von Straftaten befasst
sind, sowie
3. unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundes-
datenschutzgesetzes auch bei sonstigen öffent-
lichen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland.
In anhängigen Strafverfahren steht dem Bundeskrimi-
nalamt diese Befugnis nur im Einvernehmen mit der zu-
ständigen Strafverfolgungsbehörde zu.
(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit dies zur Er-
füllung seiner Aufgaben nach den §§ 6 bis 8 erforderlich
ist, personenbezogene Daten erheben. Die personen-
bezogenen Daten sind offen und bei der betroffenen
Person zu erheben. Sie können bei anderen öffent-
lichen oder bei nichtöffentlichen Stellen erhoben wer-
den, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person
nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung der dem
Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nach Satz 1
gefährdet oder erheblich erschwert würde. Eine Daten-
erhebung, die nicht als Maßnahme des Bundeskrimi-
nalamtes erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn
auf andere Weise die Erfüllung der dem Bundeskrimi-
nalamt obliegenden Aufgaben nach Satz 1 erheblich
gefährdet wird oder wenn anzunehmen ist, dass dies
dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person
entspricht.
(3) Soweit das Bundeskriminalamt für seine Aufga-
ben nach den §§ 6 bis 8 personenbezogene Daten bei
der betroffenen Person oder bei nichtöffentlichen Stel-
len erhebt, sind diese auf Verlangen auf den Umfang
ihrer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der
Datenerhebung hinzuweisen. Der Hinweis kann unter-
bleiben, wenn durch ihn die Erfüllung der jeweiligen
Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach Absatz 2 ge-
fährdet oder erheblich erschwert würde. Sofern eine
Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit
der Auskunft hinzuweisen.
(4) Öffentliche Stellen können von sich aus dem
Bundeskriminalamt Informationen einschließlich perso-
nenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminal-
amtes erforderlich ist. Die Vorschriften der Straf-
prozessordnung, des Artikel 10-Gesetzes, des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes, des BND-Gesetzes und
des MAD-Gesetzes bleiben unberührt. Die Verantwor-
tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Er-
suchen des Bundeskriminalamtes, trägt dieses die Ver-
antwortung.
(5) Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn die Infor-
mationen zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder einer Sache
von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-
lichen Interesse liegt, erforderlich sind.
§ 10
Bestandsdatenauskunft
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe des Bun-
deskriminalamtes
1. als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und
Absatz 6 zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte
oder sonst zu Zwecken der Auswertung,
2. zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane
und der Leitung des Bundeskriminalamtes nach § 6
sowie
3. zum Zeugenschutz nach § 7
erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäfts-
mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten ver-
langt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommuni-
kationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf End-
geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des
Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur
verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzun-
gen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen
nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertre-
tung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr
im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder
ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem
Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwen-
dung, wenn die betroffene Person vom Auskunfts-
verlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder
wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine ge-
richtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu
machen.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Be-
auskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung

erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der
Auskunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr
überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der
betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die
Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig
zu machen.
(5) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten
unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung
der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen-
den.
§ 11
Aufzeichnung
eingehender Telefonanrufe
Das Bundeskriminalamt kann Telefonanrufe auf-
zeichnen, die über Rufnummern eingehen, die der
Öffentlichkeit bekannt gegeben wurden
1. für die Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im
Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben
nach den §§ 4 bis 8 oder
2. im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
ist. Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu
löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung
erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen,
es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Erfüllung der
Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 benötigt.
Unterabschnitt 2
Weiterverarbeitung von Daten
§ 12
Zweckbindung,
Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfol-
gung oder Verhütung derselben Straftaten.
Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen
Daten, die aus Maßnahmen nach § 46 erlangt wurden,
muss im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des
§ 46 Absatz 1 vorliegen, und für die Weiterverarbeitung
von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen
nach § 49 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine
Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen.
(2) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwe-
cken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden
sind, weiterverarbeiten, wenn
1. mindestens
a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet,
aufgedeckt oder verfolgt oder
b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt
werden sollen und
2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung sol-
cher Straftaten ergeben oder
b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum
drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar
bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt.
(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezoge-
nen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz techni-
scher Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten
Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wur-
den, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit
der Maßgabe entsprechend, dass
1. bei personenbezogenen Daten, die durch einen ver-
deckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Woh-
nungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende
Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen muss
und
2. bei personenbezogenen Daten, die durch einen ver-
deckten Eingriff in informationstechnische Systeme
erlangt wurden, im Einzelfall eine Gefahrenlage im
Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen muss.
Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von
Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person
im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel
in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu
Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundes-
kriminalamt die vorhandenen Grunddaten (§ 18 Ab-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch
weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.
(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezoge-
nen Daten stellt das Bundeskriminalamt durch organi-
satorische und technische Vorkehrungen sicher, dass
die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.
§ 13
Informationssystem
des Bundeskriminalamtes
(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informa-
tionssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den
§§ 2 bis 8.
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bun-
deskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfol-
gung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informa-
tionssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie
Fahndungen nach Personen und Sachen,
3. Unterstützung bei der polizeilichen Informations-
verdichtung durch Abklärung von Hinweisen und
Spurenansätzen,
4. Durchführung von Abgleichen von personenbezoge-
nen Daten,
5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen
Analysen und Statistiken.
(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bun-
deskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am
polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.

§ 14
Kennzeichnung
(1) Bei der Speicherung im Informationssystem sind
personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten ein-
schließlich der Angabe, ob die Daten offen oder ver-
deckt erhoben wurden,
2. Angabe der Kategorie nach den §§ 18 und 19 bei
Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
3. Angabe der
a) Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient
oder
b) Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die
Erhebung dient,
4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht
das Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch
durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mit-
tel der Datenerhebung ergänzt werden.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entspre-
chend den Anforderungen des Absatzes 1 gekenn-
zeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet
oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung ent-
sprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt
ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist
die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle
aufrechtzuerhalten.
§ 15
Regelung von
Zugriffsberechtigungen
(1) Das Bundeskriminalamt hat bei der Erteilung von
Zugriffsberechtigungen der Nutzer des Informations-
systems sicherzustellen, dass
1. auf Grundlage der nach § 14 Absatz 1 vorzuneh-
menden Kennzeichnungen die Vorgaben des § 12
bei der Nutzung des Informationssystems beachtet
werden und
2. der Zugriff nur auf diejenigen personenbezogenen
Daten und Erkenntnisse möglich ist, deren Kenntnis
für die Erfüllung der jeweiligen dienstlichen Pflichten
erforderlich ist.
(2) Das Bundeskriminalamt hat darüber hinaus si-
cherzustellen, dass Änderungen, Berichtigungen und
Löschungen von personenbezogenen Daten im Infor-
mationssystem nur durch eine hierzu befugte Person
erfolgen können.
(3) Das Bundeskriminalamt trifft hierzu alle erforder-
lichen organisatorischen und technischen Vorkehrun-
gen und Maßnahmen, die dem Stand der Technik ent-
sprechen. Die Vergabe von Zugriffsberechtigungen auf
die im Informationssystem gespeicherten Daten erfolgt
auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rol-
lenkonzeptes, das die Umsetzung der Maßgaben der
Absätze 1 und 2 technisch und organisatorisch sicher-
stellt. Die Erstellung und Fortschreibung des abgestuf-
ten Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgt im Benehmen
mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit.
(4) Das Informationssystem ist so zu gestalten, dass
eine weitgehende Standardisierung der nach § 76 Ab-
satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zu protokollie-
renden Abfragegründe im Rahmen der Aufgaben des
Bundeskriminalamtes erfolgt.
§ 16
Datenweiterverarbeitung
im Informationssystem
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten nach Maßgabe des § 12 im Informationssystem
weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-
gaben erforderlich ist und soweit dieses Gesetz keine
zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsieht.
(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten im Informationssystem weiterverarbeiten, soweit
dies erforderlich ist zur Fahndung und polizeilichen Be-
obachtung oder gezielten Kontrolle, wenn das Bundes-
kriminalamt oder die die Ausschreibung veranlassende
Stelle nach dem für sie geltenden Recht befugt ist, die
mit der Ausschreibung für Zwecke der Strafverfolgung,
des Strafvollzugs, der Strafvollstreckung oder der Ab-
wehr erheblicher Gefahren vorgesehene Maßnahme
vorzunehmen oder durch eine Polizeibehörde vorneh-
men zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für Ausschrei-
bungen zur Durchführung aufenthaltsbeendender oder
einreiseverhindernder Maßnahmen. Die veranlassende
Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte
Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschrei-
bung zu bezeichnen. Nach Beendigung einer Aus-
schreibung nach Satz 1 oder Satz 2 sind die zu diesem
Zweck gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
auf dem Gebiet der Strafverfolgung erlangt hat, unter
den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 im Informa-
tionssystem für Zwecke künftiger Strafverfahren weiter-
verarbeiten.
(4) Das Bundeskriminalamt kann im Informations-
system personenbezogene Daten mit Daten, auf die
es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, abglei-
chen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies
zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist. Rechtsvor-
schriften über den Datenabgleich in anderen Fällen
bleiben unberührt.
(5) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 2 Absatz 4 im Informationssystem
personenbezogene Daten, die bei der Durchführung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden
sind, weiterverarbeiten,
1. wenn eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
2. wenn dies erforderlich ist,
a) weil bei Beschuldigten und Personen, die einer
Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Aus-
führung der Tat, der Persönlichkeit der betroffe-
nen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund
zu der Annahme besteht, dass gegen sie Straf-
verfahren zu führen sind, oder
b) um eine erhebliche Gefahr abzuwehren.
§ 18 Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Das Bundeskriminalamt kann in den Fällen, in
denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind,
zu dieser Person auch weiterverarbeiten:
1. personengebundene Hinweise, die zum Schutz die-
ser Person oder zur Eigensicherung von Beamten
erforderlich sind, oder
2. weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz
Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen
zu dienen.
§ 17
Projektbezogene
gemeinsame Dateien
(1) Das Bundeskriminalamt kann für die Dauer einer
befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Län-
der, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundes-
nachrichtendienst, Polizeibehörden des Bundes und
der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame
Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit
bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse
der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und
die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder
nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu
1. Straftaten nach den §§ 94 bis 96 und den §§ 97a
bis 100a des Strafgesetzbuchs,
2. Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit
§ 129b Absatz 1, den §§ 89a bis 89c und 91 des
Strafgesetzbuchs,
3. vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des
Außenwirtschaftsgesetzes, soweit es sich um einen
Fall von besonderer Bedeutung handelt, oder
4. Straftaten, die mit Straftaten nach den Nummern 1
bis 3 in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Personenbezogene Daten zu Straftaten nach Satz 2
dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die
an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten
Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse weiterverarbei-
tet werden, soweit dies in diesem Zusammenhang zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Weiter-
verarbeitung der personenbezogenen Daten finden für
die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden
Vorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten An-
wendung.
(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die
gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungs-
vorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit be-
teiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen
an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-
den Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe
ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien
weiterverarbeiten darf. Die Daten sind zu kennzeichnen.
(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemein-
samen Datei gelten § 29 Absatz 5, die §§ 31 und 86
entsprechend. § 81 Absatz 2 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die Protokollierung bei jedem Daten-
abruf erfolgt. § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass das Bundeskriminalamt
die Auskunft im Einvernehmen mit der nach § 84 Ab-
satz 1 Satz 1 zu beteiligenden Behörde erteilt und diese
die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie
geltenden Bestimmungen prüft.
(4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf
höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um
zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert
werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusam-
menarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden
ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels
erforderlich ist.
(5) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung
und Löschung personenbezogener Daten durch die Be-
hörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jewei-
ligen für sie anwendbaren Vorschriften über die Berich-
tigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung von
Daten entsprechend. Für Daten, die das Bundeskrimi-
nalamt eingegeben hat, finden § 75 Absatz 1, 2 und 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 77 mit Ausnahme
von § 77 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Anwendung.
(6) Das Bundeskriminalamt hat mit Zustimmung des
Bundesministeriums des Innern sowie der für die Fach-
aufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zustän-
digen obersten Bundes- und Landesbehörden für die
projektbezogene gemeinsame Datei folgende Festle-
gungen zu treffen:
1. Bezeichnung der Datei,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-
schließung der Datei dienen,
6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespei-
cherte personenbezogene Daten an welche Empfän-
ger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
9. Protokollierung.
Das Bundeskriminalamt hat im Einvernehmen mit den
an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen-
den Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten
zu bestimmen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt
sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ist vor den Fest-
legungen anzuhören. Ist im Hinblick auf die Dringlich-
keit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in den
Sätzen 1 und 3 genannten Stellen nicht möglich, so
kann das Bundeskriminalamt eine Sofortanordnung
treffen. Das Bundeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig
unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesminis-
terium des Innern. Das Verfahren nach den Sätzen 1
und 3 ist unverzüglich nachzuholen.
§ 18
Daten zu
Verurteilten, Beschuldigten,
Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 2 Absatz 1 bis 3 personenbezogene
Daten weiterverarbeiten von
1. Verurteilten,
2. Beschuldigten,

3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern
die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist,
weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-
sönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind,
und
4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung
der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in
naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung
begehen werden (Anlasspersonen).
(2) Das Bundeskriminalamt kann weiterverarbeiten:
1. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
a) die Grunddaten und
b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung ge-
eignete Merkmale,
c) die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und
die Kriminalaktennummer,
d) die Tatzeiten und Tatorte,
e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
Straftaten;
2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wei-
tere personenbezogene Daten, soweit die Weiterver-
arbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der
Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der
betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse
Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig
Strafverfahren gegen sie zu führen sind;
3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wei-
tere personenbezogene Daten.
(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die be-
treffenden Personen die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu die-
sem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Infor-
mationssystem gesondert zu speichern. Die Daten sind
nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach
zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt
wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
zum Zweck des Nachweises von Personen, die wegen
des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidri-
gen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentzie-
hung unterliegen. Die Löschung von Daten, die allein zu
diesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach
zwei Jahren.
(5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigespro-
chen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn un-
anfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vor-
läufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzuläs-
sig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung er-
gibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht
rechtswidrig begangen hat.
§ 19
Daten zu anderen Personen
(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für
die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher
Bedeutung erforderlich ist, kann das Bundeskriminal-
amt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Ab-
satz 1 bis 3 personenbezogene Daten von Personen
weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass
1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in
Betracht kommen,
2. sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht
kommen,
3. sie mit in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichne-
ten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem
Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen,
die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung
oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten
gewonnen werden können, weil Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass die Personen von der Pla-
nung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der
Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder
daran mitwirken, oder
4. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunfts-
personen handelt.
Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 ist zu beschränken
auf die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c
bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher
Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen
Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Perso-
nenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Num-
mer 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffe-
nen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist
nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Spei-
cherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten
Zweck gefährden würde.
(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten weiterverarbeiten von Vermissten, unbekannten
Personen und unbekannten Toten
1. zu Zwecken der Identifizierung,
2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die genann-
ten Personen.
Entsprechendes gilt, soweit es sonst zur Erfüllung sei-
ner Aufgaben erforderlich ist, weil tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass es sich um Täter, Opfer
oder Zeugen im Zusammenhang mit einer Straftat han-
delt.
(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die be-
treffenden Personen die Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen aus-
schließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden
und sind im Informationssystem gesondert zu spei-
chern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung,
spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, so-
weit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Per-
son die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2
erfüllt.

§ 20
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Art und den Umfang der Daten,
die nach den §§ 16, 18 und 19 weiterverarbeitet werden
dürfen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt
es insbesondere
1. die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
stabe a, die der Identifizierung dienen, wie insbeson-
dere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburts-
ort, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, wie insbe-
sondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen,
3. weitere personenbezogene Daten nach § 18 Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3,
4. bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-
nahmen erhobene personenbezogene Daten, die
nach § 16 Absatz 5 weiterverarbeitet werden kön-
nen,
5. personenbezogene Daten zur Fahndung und polizei-
lichen Beobachtung sowie gezielten Kontrolle,
6. personenbezogene Daten zum Zwecke des Nach-
weises von Personen, die einer richterlich angeord-
neten Freiheitsentziehung unterliegen und
7. personenbezogene Daten von Vermissten, unbe-
kannten Personen und unbekannten Toten.
§ 21
Weiterverarbeitung
für die wissenschaftliche Forschung
(1) Das Bundeskriminalamt kann im Rahmen seiner
Aufgaben bei ihm vorhandene personenbezogene Da-
ten, wenn dies für bestimmte wissenschaftliche For-
schungsarbeiten erforderlich ist, weiterverarbeiten, so-
weit eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem
Zweck nicht möglich ist und das öffentliche Interesse
an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse
der betroffenen Person erheblich überwiegt. Eine solche
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die
aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt
wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wis-
senschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche
Stellen übermitteln, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-
licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Weiterverarbeitung anonymisierter Daten zu
diesem Zweck nicht möglich ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
wiegt.
Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist ausgeschlossen.
(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Er-
teilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der
Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Er-
teilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden.
Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen
des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. Ein Aktenaus-
druck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektro-
nischen Akten wird auf besonders zu begründenden
Antrag nur übermittelt, wenn die antragstellende Per-
son hieran ein berechtigtes Interesse hat. Einsicht in
Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Bereit-
stellen des Inhalts der Akte zur Einsichtnahme in
Diensträumen gewährt. Auf besonderen Antrag wird
die Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, durch
Übersendung von Kopien, durch Übergabe zur Mit-
nahme oder durch Übersendung der Akten gewährt.
(4) Personenbezogene Daten werden nur an solche
Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf-
fentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die
zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Ab-
satz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes
findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entspre-
chende Anwendung.
(5) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die
Forschungsarbeit weiterverarbeitet werden, für die sie
übermittelt worden sind. Die Weiterverarbeitung für an-
dere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet
sich nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustim-
mung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(6) Durch organisatorische und technische Maßnah-
men hat die wissenschaftliche Forschung betreibende
Stelle zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbe-
fugte Kenntnisnahme geschützt sind.
(7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange
dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale geson-
dert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimm-
ten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
mengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
erfordert.
(8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezo-
gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-
sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist
und das Bundeskriminalamt zugestimmt hat.
§ 22
Weiterverarbeitung von
Daten zur Aus- und Fortbildung, zu
statistischen Zwecken und zur Vorgangsverwaltung
(1) Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene
personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und
Fortbildung oder zu statistischen Zwecken weiterver-
arbeiten, soweit eine Weiterverarbeitung anonymisierter
Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. Entsprechen-
des gilt für die Übermittlung an die Landeskriminal-
ämter zu kriminalstatistischen Zwecken. Die Daten sind
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vor-
gangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation
polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezo-

gene Daten ausschließlich zu diesem Zweck weiter-
verarbeiten.
§ 23
Elektronische Aktenführung
(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elek-
tronisch geführt werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt die für
die elektronische Aktenführung geltenden organisa-
torischen und technischen Rahmenbedingungen ein-
schließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Da-
tenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefrei-
heit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenfüh-
rung und den Stand der Technik beachten, in Verwal-
tungsvorschriften.
(3) Die Vorschriften über die elektronische Akten-
führung im Strafverfahren bleiben unberührt.
§ 24
Speicherung von
DNA-Identifizierungsmustern
zur Erkennung von DNA-Trugspuren
(1) Das Bundeskriminalamt kann von seinen Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern, die Umgang mit Spu-
renmaterial haben oder die Bereiche in seinen Liegen-
schaften und Einrichtungen betreten müssen, in denen
mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert
wird,
1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer
hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren
Methode Körperzellen entnehmen,
2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungs-
musters molekulargenetisch untersuchen und
3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den
an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizie-
rungsmustern automatisiert abgleichen,
um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen,
ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizie-
rungsmuster von diesen Personen stammen. Die Ent-
nahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden.
Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in
Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung
verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten,
sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der
Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejeni-
gen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmus-
ters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf
gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1
bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Bundeskriminalamtes sind, dürfen nur mit deren
schriftlicher Einwilligung erfolgen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten
sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus im Infor-
mationssystem des Bundeskriminalamtes gesondert zu
speichern. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen
als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken ist
unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu lö-
schen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr
erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei
Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Per-
son mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu ei-
nem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen.
Betroffene Personen sind schriftlich über den Zweck
und die Weiterverarbeitung sowie die Löschung der
erhobenen Daten zu informieren.
Unterabschnitt 3
Datenübermittlung
§ 25
Datenübermittlung
im innerstaatlichen Bereich
(1) Das Bundeskriminalamt kann unter Beachtung
des § 12 Absatz 2 bis 4 an andere Polizeien des Bun-
des und an Polizeien der Länder personenbezogene
Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-
gaben oder der des Empfängers erforderlich ist.
(2) Das Bundeskriminalamt kann an andere als die in
Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche
Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit
dies
1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2. unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 zulässig
und erforderlich ist
a) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Ge-
setz,
b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvoll-
streckung, des Strafvollzugs und der Gnaden-
verfahren,
c) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-
tigung der Rechte Einzelner
und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegen-
stehen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann
das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten auch
an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Das Bundes-
kriminalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem An-
lass, Inhalt, Empfänger und Tag der Übermittlung sowie
die Aktenfundstelle ersichtlich sind; die Nachweise sind
gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zu-
griff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das
dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen. Die Lö-
schung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke
eines bereits eingeleiteten Datenschutzkontrollverfah-
rens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer
schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Frei-
heit einer Person benötigt wird oder Grund zu der An-
nahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutz-
würdige Interessen der betroffenen Person beeinträch-
tigt würden.
(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die
Übermittlung von Daten nach Absatz 3 der der Erhe-
bung dieser Daten zugrunde liegende Zweck gefährdet
würde, holt das Bundeskriminalamt vor der Übermitt-
lung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten
dem Bundeskriminalamt übermittelt wurden. Unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde
Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kenn-
zeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor
einer Übermittlung nach Absatz 3 ihre Zustimmung ein-
zuholen ist.

(5) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-
registergesetzes unterfallen würden, können nach den
Absätzen 2 und 3 nur den in den §§ 41 und 61 des
Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu
den dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die
Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 des
Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten personen-
bezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für
den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung
für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 12 Ab-
satz 2 bis 4 zulässig; im Falle des Absatzes 3 gilt dies
nur, soweit zusätzlich das Bundeskriminalamt zu-
stimmt. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen
hat das Bundeskriminalamt die empfangende Stelle
darauf hinzuweisen.
(7) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens
für die Übermittlung von personenbezogenen Daten
durch Abruf aus dem Informationssystem ist unter Be-
achtung des § 12 Absatz 2 bis 4 nur zur Erfüllung voll-
zugspolizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bun-
desministeriums des Innern und der Innenministerien
und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, so-
weit diese Form der Datenübermittlung unter Berück-
sichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffe-
nen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange-
messen ist. § 81 Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt das Bundeskriminalamt. Erfolgt die Über-
mittlung in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2
auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die
Verantwortung. In diesen Fällen prüft das Bundeskrimi-
nalamt nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen
der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass
besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht.
(9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, wei-
tere personenbezogene Daten der betroffenen Person
oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine
Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten
zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betrof-
fenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung
offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser
Daten ist unzulässig.
§ 26
Datenübermittlung an
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) § 25 gilt entsprechend für die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an
1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitglied-
staaten der Europäischen Union und
2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Euro-
päischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit
Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straf-
taten befasst sind.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenüber-
mittlung trägt das Bundeskriminalamt. Für die Über-
mittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sons-
tige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfol-
gung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben
die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in
strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zuläs-
sigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten
durch das Bundeskriminalamt an eine Polizeibehörde
oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung
von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage
besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt un-
berührt.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Über-
mittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibe-
hörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung
von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staa-
ten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitz-
standes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens
mit der Europäischen Union über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstan-
des anwenden.
§ 27
Datenübermittlung
im internationalen Bereich
(1) Das Bundeskriminalamt kann unter Beachtung
des § 12 Absatz 2 bis 4 und unter Beachtung der §§ 78
bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Polizei- und
Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
Stellen in anderen als den in § 26 Absatz 1 genannten
Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 26 Ab-
satz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stel-
len, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung
von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten
übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre-
ckung nach Maßgabe der Vorschriften über die inter-
nationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegen-
heiten oder der Vorschriften über die Zusammen-
arbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-
lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung be-
gangen werden sollen.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des
Innern kann das Bundeskriminalamt gespeicherte nicht
personenbezogene Daten, die der Suche nach Sachen
dienen (Sachfahndung), für zentrale Polizeibehörden
anderer Staaten nach Maßgabe zwischenstaatlicher
Vereinbarungen zum Abruf im automatisierten Verfah-
ren zur Sicherstellung von gestohlenen, unterschlage-
nen oder sonst abhanden gekommenen Sachen bereit-
halten.
(3) Für Daten, die zu Zwecken der Fahndung nach
Personen oder der polizeilichen Beobachtung oder ge-
zielten Kontrolle gespeichert sind, ist die Einrichtung
eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2
mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern
im Benehmen mit den Innenministerien und Senats-
innenverwaltungen der Länder unter Beachtung des
§ 12 Absatz 2 bis 4 zulässig, soweit

1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Abrufe zur Verhinderung und Verfolgung von Straf-
taten von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr
von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforder-
lich sind,
2. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksich-
tigung der schutzwürdigen Interessen der betroffe-
nen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlun-
gen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit
angemessen ist und
3. der Empfängerstaat das Übereinkommen des Europa-
rates über den Schutz des Menschen bei der auto-
matisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538) ratifiziert
hat oder ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist
und eine Kontrollinstanz besteht, die die Gewährleis-
tung des Datenschutzes unabhängig überwacht.
Wird das Abrufverfahren für einen längeren Zeitraum als
drei Monate eingerichtet, bedarf die Vereinbarung der
Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach
Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die empfan-
gende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Daten
für Ausschreibungen zur Fahndung nur nach Vorliegen
eines Rechtshilfeersuchens nutzen darf.
(4) Die regelmäßige, im Rahmen einer systemati-
schen Zusammenarbeit erfolgende Übermittlung perso-
nenbezogener Daten an internationale Datenbestände
ist zulässig nach Maßgabe von Rechtsakten der Euro-
päischen Union und völkerrechtlicher Verträge, die der
Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach
Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen. Ent-
sprechendes gilt, wenn durch das Bundesministerium
des Innern im Einzelfall im Benehmen mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit festgestellt wird, dass durch die
Nutzung datenschutzfreundlicher und datenminimie-
render Vorkehrungen die schutzwürdigen Belange der
betroffenen Personen nicht überwiegen.
(5) Das Bundeskriminalamt kann als Nationales Zen-
tralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Inter-
nationale Kriminalpolizeiliche Organisation personen-
bezogene Daten an das Generalsekretariat der Organi-
sation unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
übermitteln, soweit dies zur weiteren Übermittlung der
Daten an andere Nationale Zentralbüros oder an die in
Absatz 1 genannten Stellen geboten oder zu Zwecken
der Informationssammlung und Auswertung durch das
Generalsekretariat erforderlich ist.
(6) Das Bundeskriminalamt kann unter Beachtung
des § 12 Absatz 2 bis 4 personenbezogene Daten an
Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen
des Artikels 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkom-
men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslän-
dischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II
S. 1183) übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfül-
lung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben er-
forderlich ist. § 78 Absatz 2 des Bundesdatenschutz-
gesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt das Bundeskriminalamt. § 25 Absatz 4
Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundeskriminalamt hat
die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die
empfangende Stelle personenbezogener Daten ist da-
rauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck genutzt
werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene
Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
(8) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraus-
setzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes
und unter Beachtung des § 12 Absatz 2 bis 4 Daten
an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes ge-
nannten Stellen übermitteln. Zusätzlich kann es unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die
in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen
Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit
dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder
2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-
lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung begangen werden sollen.
§ 28
Übermittlungsverbote
und Verweigerungsgründe
(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes unterbleibt, wenn
1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter
Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhe-
bung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung
überwiegen, oder
2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-
gen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Be-
rufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht
auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unbe-
rührt.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an die
Staatsanwaltschaften.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 26 und 27
unterbleibt darüber hinaus,
1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen
des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen
oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefähr-
det würde,
3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch
sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes ver-
stoßen würde, oder
4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die Übermittlung der Daten zu den in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch,
dass durch die Nutzung der übermittelten Daten
im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren
rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschen-
rechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
(3) Das Bundeskriminalamt führt für den polizeilichen
Informationsaustausch und Rechtshilfeverkehr eine
fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung
der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und

Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutz-
niveau in den jeweiligen Drittstaaten, die die speziellen
Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs
berücksichtigt. Hierbei berücksichtigt es insbesondere
die jeweils aktuellen Erkenntnisse der Bundesregierung
und maßgeblich, ob ein Angemessenheitsbeschluss
der Europäischen Kommission nach Artikel 36 der
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwe-
cke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfol-
gung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rah-
menbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 89) vorliegt.
Abschnitt 3
Zentralstelle
§ 29
Polizeilicher
Informationsverbund, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner
Aufgabe nach § 2 Absatz 3 Zentralstelle für den polizei-
lichen Informationsverbund zwischen Bund und Län-
dern. Es stellt zu diesem Zweck ein einheitliches Ver-
bundsystem zur Verfügung.
(2) Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen
nach § 13 Absatz 2. Innerhalb des Verbundsystems
stellen die daran teilnehmenden Behörden einander
Daten zum Abruf und zur Verarbeitung zur Verfügung.
Ausschreibungen im Schengener Informationssystem
erfolgen im polizeilichen Informationsverbund. Das
Bundesministerium des Innern bestimmt im Einverneh-
men mit den Innenministerien und Senatsinnenverwal-
tungen der Länder sowie im Benehmen mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit die in den polizeilichen Informa-
tionsverbund einzubeziehenden Daten.
(3) Außer dem Bundeskriminalamt und den Landes-
kriminalämtern sind zur Teilnahme am polizeilichen In-
formationsverbund berechtigt:
1. sonstige Polizeibehörden der Länder,
2. die Bundespolizei,
3. die Polizei beim Deutschen Bundestag,
4. mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben
betraute Behörden der Zollverwaltung,
5. die Zollfahndungsämter und
6. das Zollkriminalamt.
Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmen-
den Stellen haben das Recht, Daten zur Erfüllung der
Verpflichtung nach § 32 im automatisierten Verfahren
einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgaben-
erfüllung erforderlich ist, abzurufen.
(4) Durch organisatorische und technische Maßnah-
men hat das Bundeskriminalamt sicherzustellen, dass
Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen
Informationsverbund nur möglich sind, soweit die je-
weiligen Behörden hierzu berechtigt sind. § 12 Absatz 2
bis 5, die §§ 14, 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18
Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die
§§ 20 und 91 gelten entsprechend.
(5) Nur die Behörde, die Daten zu einer Person ein-
gegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen
oder zu löschen. Hat eine teilnehmende Stelle des
polizeilichen Informationsverbundes Anhaltspunkte da-
für, dass Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie
dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die ver-
pflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen
und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu be-
richtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung ein-
zuschränken. Sind Daten zu einer Person gespeichert,
kann jede teilnehmende Stelle des polizeilichen Infor-
mationsverbundes weitere Daten ergänzend eingeben.
(6) Das Auswärtige Amt ist zum Abruf im automa-
tisierten Verfahren der Fahndungsausschreibungen zur
Festnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, so-
weit dies für die Auslandsvertretungen in ihrer Eigen-
schaft als Pass- und Personalausweisbehörden erfor-
derlich ist. Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für
Zwecke der Strafrechtspflege im automatisierten Ver-
fahren abzurufen:
1. Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und
Aufenthaltsermittlung und, nach Maßgabe des Be-
schlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63)
sowie der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-
ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom
28.12.2006, S. 4), auch die Ausschreibungen, die
im Schengener Informationssystem gespeichert sind,
2. Daten über Freiheitsentziehungen und
3. Daten aus dem DNA-Analyse-System.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverord-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
weitere im polizeilichen Informationsverbund gespei-
cherte Daten, die von den Staatsanwaltschaften zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zum automa-
tisierten Abruf freizugeben, soweit diese Form der Da-
tenübermittlung unter Berücksichtigung der schutz-
würdigen Interessen der betroffenen Personen wegen
der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer be-
sonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver-
fahrens ist für andere Behörden zur Erfüllung vollzugs-
polizeilicher Aufgaben mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums des Innern und der Innenministerien und
Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit
diese Form der Datenübermittlung unter Berücksich-
tigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder
wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.

§ 30
Verbundrelevanz
(1) Die am polizeilichen Informationsverbund teil-
nehmenden Stellen verarbeiten im polizeilichen Infor-
mationsverbund ausschließlich
1. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für
die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit län-
derübergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung erforderlich ist;
2. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung im
Informationsverbund erforderlich ist
a) zu erkennungsdienstlichen Zwecken, soweit das
Bundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Ab-
satz 5 auch im Informationssystem weiterver-
arbeiten dürfte oder
b) zu Zwecken der Fahndung nach Personen und
Sachen, soweit das Bundeskriminalamt diese
Daten nach § 16 Absatz 2 auch im Informations-
system weiterverarbeiten dürfte
(Verbundrelevanz).
(2) Die am polizeilichen Informationsverbund teilneh-
menden Stellen legen unter Beteiligung der jeweils zu-
ständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Kri-
terien fest, die bestimmen, welche Straftaten nach all-
gemeiner kriminalistischer Erfahrung die Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen. Die Kriterien
können sich an den unterschiedlichen kriminalistischen
Phänomenbereichen orientieren. Die Kriterien sind in
angemessenen Abständen und, soweit erforderlich, zu
aktualisieren. Die Festlegung und Aktualisierung dieser
Kriterien erfolgen im Benehmen mit der oder dem Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit.
§ 31
Datenschutzrechtliche Verant-
wortung im polizeilichen Informationsverbund
(1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle für
den polizeilichen Informationsverbund die Einhaltung
der Regelungen zur Zusammenarbeit und zur Führung
des Verbundsystems zu überwachen.
(2) Im Rahmen des polizeilichen Informationsver-
bundes obliegt die datenschutzrechtliche Verantwor-
tung für die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten,
namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die
Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit oder
Aktualität der Daten, den Stellen, die die Daten unmit-
telbar eingeben. Die verantwortliche Stelle muss fest-
stellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des
Abrufs im automatisierten Verfahren trägt die empfan-
gende Stelle.
(3) Die Datenschutzkontrolle obliegt der oder dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit. Die von den Ländern in den polizei-
lichen Informationsverbund eingegebenen Datensätze
können auch von den jeweiligen im Landesrecht be-
stimmten öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu-
ständig sind, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert wer-
den, soweit die Länder nach Absatz 2 verantwortlich
sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit
mit den im Landesrecht bestimmten öffentlichen Stel-
len, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
über den Datenschutz zuständig sind, zusammen.
§ 32
Unterrichtung der Zentralstelle
(1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bun-
deskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentral-
stelle erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung
der Landeskriminalämter nach Satz 1 kann im Beneh-
men mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen
Polizeibehörden des Landes erfüllt werden. Das Bun-
deskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskrimi-
nalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.
(2) Die Justiz- und Verwaltungsbehörden der Länder
teilen dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt un-
verzüglich den Beginn, die Unterbrechung und die Be-
endigung von Freiheitsentziehungen mit, die wegen des
Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen
Tat von einem Gericht angeordnet worden sind. Die
Justizbehörden des Bundes und der Länder teilen
dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt unverzüg-
lich und, soweit technisch möglich, automatisiert mit:
1. die Entscheidung, dass
a) die beschuldigte Person rechtskräftig freigespro-
chen wurde,
b) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die be-
schuldigte Person unanfechtbar abgelehnt wurde
oder
c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt
wurde
sowie
2. die tragenden Gründe der Entscheidung nach Num-
mer 1.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Poli-
zeien des Bundes, soweit die Informationen Vorgänge
betreffen, die sie in eigener Zuständigkeit bearbeiten.
Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung nur für den
Grenzzolldienst, soweit dieser aufgrund einer Rechts-
verordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes
grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt. Im Übrigen
richtet sich die Informationsübermittlung der Zollbehör-
den an das Bundeskriminalamt nach den Vorschriften
der Abgabenordnung, des Zollverwaltungsgesetzes
und des Zollfahndungsdienstgesetzes.
(4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den
§§ 3 bis 8 gewonnenen Informationen gelten für das
Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach
Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der
Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 trägt die über-
mittelnde Stelle.
§ 33
Ausschreibungen bei der
Zusammenarbeit im internationalen Bereich
(1) Das Bundeskriminalamt kann auf ein der Verfol-
gung von Straftaten oder der Strafvollstreckung die-

nendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines
ausländischen Staates oder eines internationalen Straf-
gerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde,
1. eine Person, hinsichtlich derer die Anordnung von
Auslieferungshaft oder Überstellungshaft zulässig
erscheint, zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
ausschreiben,
2. andere Personen zur Aufenthaltsermittlung aus-
schreiben,
3. eine Person oder eine Sache ausschreiben zur poli-
zeilichen Beobachtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1)
oder zur gezielten Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Num-
mer 2) und
4. Verfahren zur Feststellung der Identität von Perso-
nen durchführen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4
sind nur zulässig, wenn sie bei dem zugrunde liegenden
Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig
wären.
(3) Das Bundeskriminalamt holt in Fällen des Absat-
zes 1, denen besondere Bedeutung in politischer, tat-
sächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, zuvor
die Bewilligung des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz ein.
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in
§ 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 genannten Behörden
1. vermisste Minderjährige, die der Obhut der oder des
Sorgeberechtigten entzogen worden sind oder sich
dieser entzogen haben, und Personen, bei denen
eine Ingewahrsamnahme zum Schutz gegen eine
Gefahr für ihren Leib oder ihr Leben erforderlich ist,
insbesondere, weil die Person sich erkennbar in
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, zur
Ingewahrsamnahme ausschreiben,
2. Vermisste, soweit sie nicht in Gewahrsam genom-
men werden sollen, zur Aufenthaltsermittlung aus-
schreiben,
3. eine Person ausschreiben zur polizeilichen Beob-
achtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1) oder gezielten
Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 2), wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person
Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird
und dies zur Verhütung solcher Straftaten erforder-
lich ist,
4. das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale
eines Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnum-
mer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahr-
zeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers aus-
schreiben zur polizeilichen Beobachtung (§ 47 Ab-
satz 1 Nummer 1) oder gezielten Kontrolle (§ 47 Ab-
satz 1 Nummer 2), wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dies zur Ingewahrsamnahme
nach Nummer 1, zur Aufenthaltsermittlung nach
Nummer 2 oder zur Straftatenverhütung nach Num-
mer 3 erforderlich ist.
(5) Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
und Absatz 4 Nummer 3, soweit sie aufgrund des Er-
suchens eines Staates erfolgen, der nicht Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist, bedürfen der Anordnung
durch das Gericht. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1
Nummer 3 und Absatz 4 keiner gerichtlichen Anord-
nung bedürfen, werden sie durch die zuständige Ab-
teilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren
Vertretung angeordnet. Die Anordnung ist aktenkundig
zu machen.
(6) Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 3 und Ab-
satz 4 Nummer 3 sind auf höchstens ein Jahr zu befris-
ten. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung
noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist akten-
kundig zu machen. Die Verlängerung der Laufzeit über
insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der erneuten Anord-
nung.
(7) Besondere Regelungen aufgrund von Rechts-
akten der Europäischen Union und völkerrechtlicher
Verträge bleiben unberührt.
(8) Das Bundeskriminalamt kann für den Fall, dass
die Zuständigkeit eines Landes nicht festgestellt wer-
den kann, bei Warnmeldungen von Sicherheitsbehör-
den anderer Staaten
1. eine Person zur Ingewahrsamnahme ausschreiben,
wenn und solange die Ingewahrsamnahme unerläss-
lich ist, um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr
für Leib, Leben, Freiheit oder wesentliche Vermö-
genswerte abzuwehren,
2. eine Person zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
von ihr eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder
wesentliche Vermögenswerte ausgeht, oder
3. eine Person sowie das amtliche Kennzeichen und
sonstige Merkmale des von ihr genutzten oder ein-
gesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungs-
nummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr
genutzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder ei-
nes Containers ausschreiben zur polizeilichen Beob-
achtung (§ 47 Absatz 1 Nummer 1) oder gezielten
Kontrolle (§ 47 Absatz 1 Nummer 2), wenn Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen
wird und dies zur Verhütung dieser Straftat erforder-
lich ist.
Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Innen-
ministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder
sind unverzüglich zu unterrichten.
Abschnitt 4
Befugnisse
im Rahmen der Strafverfolgung
§ 34
Einsatz
technischer Mittel zur Eigensicherung
(1) Werden vom Bundeskriminalamt beauftragte Per-
sonen im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminal-
amtes aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen,
soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib,
Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der

betroffenen Personen im Beisein oder in unmittelbarem
zeitlichem Zusammenhang mit dem Einsatz der vom
Bundeskriminalamt beauftragten Person das innerhalb
oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gespro-
chene Wort mit technischen Mitteln abgehört und auf-
gezeichnet und Lichtbilder und Bildaufzeichnungen
hergestellt werden.
(2) Ergeben sich bei der Maßnahme während der
Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass
der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen
ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies
ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist.
Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor-
liegen, dass durch eine Maßnahme allein Kenntnisse
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt
würden, ist die Maßnahme unzulässig. Aufzeichnungen
über Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebens-
gestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Er-
kenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet
werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer
Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation
darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkon-
trolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach
der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate
nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das
endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu lö-
schen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1
noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem
Abschluss aufzubewahren.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminal-
amtes oder ihre oder seine Vertretung angeordnet. Bei
Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Absatz 1
auch durch die Leitung einer Abteilung des Bundes-
kriminalamtes oder ihre Vertretung angeordnet werden.
(4) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz
technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,
dürfen außer für den in Absatz 1 genannten Zweck nur
zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die
personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung
erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genann-
ten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Recht-
mäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr
im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-
lich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgeset-
zes). Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten für
Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der Straf-
prozessordnung.
(5) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach
Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich
zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4
genannten Zwecke noch benötigt.
§ 35
Unterstützung der
Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
(1) Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnah-
men kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den
Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die
zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn
dies den Ermittlungen dienlich sein kann. Die Zustän-
digkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unbe-
rührt.
(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu
benachrichtigen.
§ 36
Koordinierung
bei der Strafverfolgung
(1) Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Län-
der oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen
Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, dass
die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Straf-
verfolgung einheitlich wahrgenommen werden, so un-
terrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landes-
behörden und die Generalstaatsanwaltschaften, in de-
ren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Das Bun-
deskriminalamt weist im Einvernehmen mit einer Gene-
ralstaatsanwaltschaft und einer obersten Landesbe-
hörde eines Landes diesem Land die polizeilichen Auf-
gaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit der Maß-
gabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.
(2) Zuständig für die Durchführung der einem Land
nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landes-
kriminalamt. Die oberste Landesbehörde kann an Stelle
des Landeskriminalamtes eine andere Polizeibehörde
im Land für zuständig erklären.
§ 37
Amtshandlungen,
Unterstützungspflichten der Länder
(1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des
Bundes und der Länder können in den Fällen des § 4
Absatz 1 und 2 und des § 36 Absatz 1 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen.
Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der zuständigen
Staatsanwaltschaft, wenn sie mindestens vier Jahre
dem Polizeivollzugsdienst angehören. Sie unterrichten
die örtlichen Polizeidienststellen rechtzeitig über Er-
mittlungen in deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht
schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Zu den Er-
mittlungshandlungen sollen, soweit es zweckmäßig ist,
Beamtinnen und Beamte der örtlich zuständigen Poli-
zeidienststellen hinzugezogen werden.
(2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und
der Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen, in
denen es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, so-
wie den von ihm nach § 35 Absatz 1 entsandten Beam-
tinnen und Beamten Auskunft und gewähren Aktenein-
sicht. Das Gleiche gilt für die nach § 36 Absatz 1 tätig
werdenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der
Länder.
(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen ge-
währen Beamtinnen und Beamten des Bundeskriminal-
amtes oder, im Falle einer Zuweisung nach § 36 Ab-
satz 1, eines anderen Landes, die Ermittlungen durch-
führen, personelle und sachliche Unterstützung.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamte des Bundeskriminalamtes können im Zustän-
digkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das
jeweilige Landesrecht es vorsieht.

Abschnitt 5
Befugnisse zur Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 38
Allgemeine Befugnisse
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Satz 1 die notwendigen
Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, so-
weit nicht dieses Gesetz die Befugnisse des Bundes-
kriminalamtes besonders regelt. Die §§ 15 bis 20 des
Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im
Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2.
§ 39
Erhebung
personenbezogener Daten
(1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem
Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezo-
gene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm
nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
(2) Zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener
Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass
1. die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2
begehen will und die erhobenen Daten zur Ver-
hütung dieser Straftat erforderlich sind oder
2. die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht
nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung
steht und
a) von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 Kenntnis hat,
b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte
oder
c) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Be-
gehung der Straftat bedienen könnte
und die Verhütung dieser Straftaten auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 40
Bestandsdatenauskunft
(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer Person
nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 und 2 erforderlich ist,
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommu-
nikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-
tionsgesetzes erhobenen Daten verlangt werden (§ 113
Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes).
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt
wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikations-
gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Daten vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen
nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertre-
tung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr
im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder
ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem
Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwen-
dung, wenn die betroffene Person vom Auskunfts-
verlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss
oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine
gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu
machen.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Ab-
satzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 über die Beaus-
kunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung er-
folgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Aus-
kunft nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über-
wiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der be-
troffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Be-
nachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach
Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig
zu machen.
(5) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten
unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung
der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen-
den.
§ 41
Befragung und Auskunftspflicht
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person befra-
gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der
dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ob-
liegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Be-
fragung kann die Person angehalten werden. Auf Ver-
langen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur
Prüfung auszuhändigen.
(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vor-
namen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und
Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Er-
füllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Eine
weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die
entsprechend den §§ 17 und 18 des Bundespolizeige-
setzes Verantwortlichen und entsprechend den Voraus-
setzungen des § 20 Absatz 1 des Bundespolizeigeset-
zes für die dort bezeichneten Personen sowie für die
Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten be-
stehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr
erforderlich ist.

(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozess-
ordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betrof-
fene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.
Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer
Person erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessord-
nung genannte Person ist auch in den Fällen des Sat-
zes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die
betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 2
erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten
Zweck verwendet werden. Für Personen nach § 53 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gilt
Satz 3 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte und Kam-
merrechtsbeistände handelt.
(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entspre-
chend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
findet keine Anwendung.
§ 42
Identitätsfeststellung
und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen wer-
den soll, kann das Bundeskriminalamt entsprechend
§ 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des Bundespolizei-
gesetzes die Identität einer Person feststellen,
1. um eine Gefahr abzuwehren,
2. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, in Bezug
auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 verab-
redet, vorbereitet oder verübt werden sollen oder
b) sich dort Personen ohne erforderlichen Aufent-
haltstitel treffen oder
3. wenn die Person sich in einer Verkehrs- oder Versor-
gungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen
Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen
besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer
Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 begangen werden sollen, durch die in
oder an diesen Objekten befindliche Personen oder
diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und
die Feststellung der Identität aufgrund von auf die
Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
(2) Das Bundeskriminalamt kann, soweit es zur Er-
füllung der ihm nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden
Aufgabe erforderlich ist, verlangen, dass Berech-
tigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder
sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden,
wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvor-
schrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
§ 43
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Ist eine nach § 42 Absatz 1 zulässige Identitäts-
feststellung auf andere Weise nicht oder nur unter er-
heblichen Schwierigkeiten möglich, kann das Bundes-
kriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen ent-
sprechend § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes
vornehmen.
(2) Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusam-
menhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen
zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung
ist nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die
Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind
diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
§ 44
Vorladung
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schrift-
lich oder mündlich vorladen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-
son sachdienliche Angaben machen kann, die für die
Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind,
oder
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-
nahmen erforderlich ist.
(2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes
gilt entsprechend.
§ 45
Besondere
Mittel der Datenerhebung
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 er-
heben über
1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespoli-
zeigesetzes Verantwortlichen oder entsprechend
den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 des Bun-
despolizeigesetzes über die dort bezeichnete Per-
son zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im
öffentlichen Interesse geboten ist,
2. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines über-
sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5
Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
3. eine Person, deren individuelles Verhalten die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie inner-
halb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder
4. eine Person nach § 39 Absatz 2 Nummer 2,
wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der
Straftaten auf andere Weise aussichtslos ist oder we-
sentlich erschwert wäre. Die Maßnahme kann auch
durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betrof-
fen werden.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,
die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige
Observation),
2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Woh-
nungen in einer für die betroffene Person nicht er-
kennbaren Weise

a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf-
zeichnungen von Personen oder Sachen, die sich
außerhalb von Wohnungen befinden, oder
b) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb
von Wohnungen nicht öffentlich gesprochenen
Wortes,
3. sonstige besondere für Observationszwecke be-
stimmte technische Mittel zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthalts-
ortes einer in Absatz 1 genannten Person,
4. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-
arbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht be-
kannt ist (Vertrauensperson), und
5. der Einsatz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines
Polizeivollzugsbeamten unter einer ihr oder ihm
verliehenen und auf Dauer angelegten Legende
(Verdeckter Ermittler).
(3) Maßnahmen nach
1. Absatz 2 Nummer 1,
2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durch-
gehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei
Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen an-
gefertigt werden sollen,
3. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
4. Absatz 2 Nummer 3, bei denen für Observations-
zwecke bestimmte technische Mittel durchgehend
länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen
zum Einsatz kommen und
5. Absatz 2 Nummer 4 und 5, die sich gegen eine
bestimmte Person richten oder bei denen die Ver-
trauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine
Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungs-
leitung oder deren Vertretung durch das Gericht ange-
ordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-
nung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die zustän-
dige Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen
werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach
Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht be-
stätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnah-
men nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen, außer bei
Gefahr im Verzug, nur durch die zuständige Abteilungs-
leitung oder deren Vertretung angeordnet werden.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. der Sachverhalt sowie
4. eine Begründung.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
zugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu be-
fristen; im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 und 5 ist die
Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Die
Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anord-
nung. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende
1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teil-
nehmen und
2. mit Einverständnis der berechtigten Person deren
Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht
durch ein über die Nutzung der Legende hinaus-
gehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbei-
geführt werden.
Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der
Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2
Nummer 5 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Ur-
kunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeck-
ten Ermittlers nach diesem Abschnitt. Für den Einsatz
technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von
Wohnungen gilt § 34 entsprechend.
(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 2
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Le-
bensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme un-
zulässig. Ergeben sich bei Maßnahmen nach Absatz 2
Nummer 4 und 5 während der Durchführung tatsäch-
liche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich betrof-
fen ist, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies
ohne Gefährdung der beauftragten Person möglich ist.
Soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 2
Nummer 1 bis 3 eine unmittelbare Kenntnisnahme,
auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt,
ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit
sich während der Überwachung tatsächliche Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbe-
reich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, er-
fasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Maß-
nahme in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buch-
stabe a und b als automatische Aufzeichnung weiter
fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind
unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen.
Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwert-
barkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme
nach Satz 3 unterbrochen worden, so darf sie für den
Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortge-
führt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva-
ter Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet
werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu
löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und
der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumenta-
tion darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutz-
kontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach
der Benachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate
nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das
endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu lö-
schen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1
noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem
Abschluss aufzubewahren.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder
der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder
seine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-
schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der
Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich
der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-

diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von
denen einer die Befähigung zum Richteramt haben
muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind
zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-
den Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,
verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-
satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.
§ 46
Besondere
Bestimmungen über den
Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeuten-
dem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse ge-
boten ist, durch den verdeckten Einsatz technischer
Mittel in oder aus Wohnungen
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort einer Person
abhören und aufzeichnen,
a) die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes-
polizeigesetzes verantwortlich ist oder
b) bei der konkrete Vorbereitungshandlungen für
sich oder zusammen mit weiteren bestimmten
Tatsachen die begründete Annahme rechtferti-
gen, dass sie Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2
begehen wird, und
2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen über diese Per-
son herstellen,
wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aus-
sichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Ab-
satz 1 genannte Person richten und nur in deren Woh-
nung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Per-
sonen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn aufgrund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. sich eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b
genannte Person dort aufhält und
2. die Maßnahme in der Wohnung dieser Person allein
nicht zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 führen
wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn
andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag
der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi-
nalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
die Anordnung auch durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder
seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist
die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzu-
holen. Soweit die Anordnung der Präsidentin oder des
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder
seiner Vertretung nicht binnen drei Tagen durch das
Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. die zu überwachende Wohnung oder die zu über-
wachenden Wohnräume,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt sowie
5. eine Begründung.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
zugeben:
1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die
sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,
2. die zu überwachende Wohnung oder die zu über-
wachenden Wohnräume,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu
befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
als einen Monat ist zulässig, soweit die in den Absät-
zen 1, 6 und 7 bezeichneten Voraussetzungen unter
Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fort-
bestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
nicht mehr vor, so sind die aufgrund der Anordnung
ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(6) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeord-
net und durchgeführt werden, soweit aufgrund tatsäch-
licher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu
überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis
der zu überwachenden Personen zueinander, anzuneh-
men ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurech-
nen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Beob-
achten nach Satz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen,
soweit sich während der Überwachung tatsächliche
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen
sind, erfasst werden. Sind das Abhören und Beobach-
ten nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf es unter
den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt
werden.
(7) Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach Ab-
satz 1 erlangt worden sind, sind dem anordnenden Ge-
richt unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet
unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung.
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-
staltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 er-
langt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Auf-
zeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die
Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung
sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf aus-
schließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle ver-
wendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Be-
nachrichtigung nach § 74 oder sechs Monate nach Er-
teilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgül-
tige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist
die Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht
beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
aufzubewahren.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder
der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder
seine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-
schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der
Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich
der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-
diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von
denen einer die Befähigung zum Richteramt haben
muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind

zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-
den Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,
verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-
satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.
§ 47
Ausschreibung zur
polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten, insbesondere die Personalien einer Person und
das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder
eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungs-
nummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr ein-
gesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Con-
tainers, in Fahndungssystemen zur polizeilichen Beob-
achtung oder gezielten Kontrolle speichern, damit an-
dere Polizeibehörden
1. Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der
Person, etwaiger Begleiter, des Fahrzeugs und sei-
nes Führers, mitgeführte Sachen oder des Contai-
ners und Umstände des Antreffens bei Gelegenheit
einer Überprüfung aus anderem Anlass melden
(Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung), oder
2. die Person, etwaige Begleiter, das Fahrzeug und sei-
nen Führer, mitgeführte Sachen oder den Container
nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften
durchsuchen (Ausschreibung zur gezielten Kontrolle).
(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-
tung oder gezielten Kontrolle nach Absatz 1 ist nur zu-
lässig, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher
begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie
künftig Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen
wird,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-
son Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen
wird, oder
3. die Person mit einer Person nach den Nummern 1
und 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in
Verbindung steht und tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass sie von der Vorberei-
tung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis
hat
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
(3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobach-
tung oder gezielten Kontrolle darf nur durch die zustän-
dige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeord-
net werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maß-
geblichen Gründe zu dokumentieren.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu be-
fristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung
noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu
dokumentieren. Die Verlängerung der Laufzeit über ins-
gesamt ein Jahr hinaus bedarf der gerichtlichen Anord-
nung.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung
nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht
oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist
die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder
gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.
§ 48
Rasterfahndung
(1) Das Bundeskriminalamt kann von öffentlichen
oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von per-
sonenbezogenen Daten von bestimmten Personen-
gruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs
mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies
zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Si-
cherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von be-
deutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse
geboten ist, erforderlich ist; eine solche Gefahr liegt in
der Regel auch dann vor, wenn konkrete Vorbereitungs-
handlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden
soll. Vom Bundesamt für Verfassungsschutz und von
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, dem
Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnach-
richtendienst kann die Übermittlung nach Satz 1 nicht
verlangt werden.
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, An-
schrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf andere im
Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken; es
darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstre-
cken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheim-
nis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht er-
fasste personenbezogene Daten dürfen übermittelt
werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwie-
rigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder
Kostenaufwands eine Beschränkung auf die angefor-
derten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen
vom Bundeskriminalamt nicht verwendet werden.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt
sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die über-
mittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme
zusätzlich angefallenen Daten zu löschen und die Akten
zu vernichten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachver-
halt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind.
Die getroffene Maßnahme ist zu dokumentieren. Diese
Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch
organisatorische und technische Maßnahmen zu si-
chern. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung
nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der ge-
richtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen
von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Daten-
schutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet,
ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzube-
wahren.
(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag der Präsiden-
tin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamtes
oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht an-
geordnet werden.
§ 49
Verdeckter Eingriff
in informationstechnische Systeme
(1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen der
betroffenen Person mit technischen Mitteln in von der
betroffenen Person genutzte informationstechnische
Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Gefahr vorliegt für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

2. solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung
die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder
eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der
Menschen berührt.
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf
eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
eine Schädigung der in Satz 1 genannten Rechtsgü-
ter eintritt oder
2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums die in Satz 1 genann-
ten Rechtsgüter schädigen wird.
Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn
sie für die Aufgabenerfüllung nach § 5 erforderlich ist
und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre.
(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass
1. an dem informationstechnischen System nur Verän-
derungen vorgenommen werden, die für die Daten-
erhebung unerlässlich sind, und
2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung
der Maßnahme soweit technisch möglich automa-
tisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik
gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten
sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung,
unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu
schützen.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person
richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundes-
polizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf
auch durchgeführt werden, wenn andere Personen un-
vermeidbar betroffen werden.
(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag
der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi-
nalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden.
(5) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informa-
tionstechnischen Systems, in das zur Datenerhe-
bung eingegriffen werden soll,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt sowie
5. eine Begründung.
(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
zugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. eine möglichst genaue Bezeichnung des informa-
tionstechnischen Systems, in das zur Datenerhe-
bung eingegriffen werden soll,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Be-
nennung des Endzeitpunktes sowie
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu be-
fristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungs-
voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonne-
nen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraus-
setzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf-
grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unver-
züglich zu beenden.
(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkennt-
nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit
möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die
den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen,
nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maß-
nahmen nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind dem
anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen. Das Ge-
richt entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit
oder Löschung. Daten, die den Kernbereich privater
Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet wer-
den und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen
der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu
dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich
für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet wer-
den. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung
nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung der ge-
richtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen
von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Daten-
schutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet,
ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzu-
bewahren.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder
der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder
seine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-
schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der
Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich
der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-
diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von
denen einer die Befähigung zum Richteramt haben
muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind
zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-
den Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,
verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-
satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.
§ 50
Postbeschlagnahme
(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der
betroffenen Person Postsendungen und Telegramme
beschlagnahmen, die sich im Gewahrsam von Perso-
nen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder
daran mitwirken und die an eine Person gerichtet sind,
1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizei-
gesetzes verantwortlich ist und dies zur Abwehr
einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen
von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-
lichen Interesse liegt, geboten ist,
2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeit-
raums auf eine zumindest ihrer Art nach konkreti-

sierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2
begehen wird,
3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahr-
scheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 begehen wird oder
4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfer-
tigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 be-
stimmte oder von dieser herrührende Postsendun-
gen oder Telegramme entgegennimmt oder weiter-
gibt
und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straf-
taten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag
der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi-
nalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann
die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsi-
denten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine
Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die
gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch
das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch
wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt
hat.
(3) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. eine möglichst genaue Bezeichnung der Postsen-
dungen, die der Beschlagnahme unterliegen sollen,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. der Sachverhalt sowie
5. eine Begründung.
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
zugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeit-
punktes,
3. eine möglichst genaue Bezeichnung der der Be-
schlagnahme unterliegenden Postsendungen sowie
4. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befris-
ten. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzun-
gen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewon-
nenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraus-
setzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maß-
nahme unverzüglich zu beenden.
(5) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendung und
die Entscheidung über die Verwertbarkeit der erlangten
Erkenntnisse stehen dem Gericht zu. Es kann die Be-
fugnis zur Öffnung sowie die Entscheidung über die
Verwertbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsiden-
ten des Bundeskriminalamtes oder auf ihre oder seine
Vertretung übertragen, soweit dies erforderlich ist, um
die Abwehr der Gefahr nicht durch Verzögerung zu ge-
fährden. In diesen Fällen hat die Entscheidung über die
Verwertbarkeit im Benehmen mit der oder dem Daten-
schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes zu erfol-
gen. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 1 ist un-
verzüglich nachzuholen. Die Übertragung kann jeder-
zeit widerrufen werden.
(6) Ist eine Übertragung nach Absatz 5 nicht erfolgt,
legt das Bundeskriminalamt die ausgelieferten Post-
sendungen unverzüglich und, soweit sie verschlossen
sind, ungeöffnet dem Gericht vor. Das Gericht entschei-
det unverzüglich über die Öffnung.
(7) § 100 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung
gilt entsprechend.
(8) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkennt-
nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkennt-
nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
dürfen nicht verwertet werden.
§ 51
Überwachung
der Telekommunikation
(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der
betroffenen Person die Telekommunikation einer Per-
son überwachen und aufzeichnen,
1. die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizei-
gesetzes verantwortlich ist und dies zur Abwehr
einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen
von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent-
lichen Interesse liegt, geboten ist,
2. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeit-
raums auf eine zumindest ihrer Art nach konkreti-
sierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2
begehen wird,
3. deren individuelles Verhalten die konkrete Wahr-
scheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 begehen wird,
4. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1
bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen
entgegennimmt oder weitergibt oder
5. bei der bestimmte Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren
Telekommunikationsanschluss oder Endgerät be-
nutzen wird
und die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straf-
taten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt
werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen
werden.
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-
kommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Per-
son in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln
in von der betroffenen Person genutzte informations-
technische Systeme eingegriffen wird, wenn
1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist,
dass ausschließlich laufende Telekommunikation
überwacht und aufgezeichnet wird und
2. der Eingriff in das informationstechnische System
notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeich-

nung der Telekommunikation insbesondere auch in
unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
§ 49 Absatz 2 gilt entsprechend. § 49 bleibt im Übrigen
unberührt.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertre-
tung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr
im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder
ihre oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem
Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht binnen
drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie
außer Kraft.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu
überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts,
sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,
dass diese zugleich einem anderen Endgerät zu-
geordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue
Bezeichnung des informationstechnischen Systems,
in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
5. der Sachverhalt sowie
6. eine Begründung.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
zugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu
überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts,
sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt,
dass diese zugleich einem anderen Endgerät zu-
geordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benen-
nung des Endzeitpunktes,
4. im Falle des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue
Bezeichnung des informationstechnischen Systems,
in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
sowie
5. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befris-
ten. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei
weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzun-
gen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewon-
nenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraus-
setzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf-
grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unver-
züglich zu beenden.
(6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekom-
munikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diens-
teanbieter), dem Bundeskriminalamt die Maßnahmen
nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen
Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem
Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt
sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Tele-
kommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Ent-
schädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizver-
gütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den Ab-
sätzen 1 und 2 allein Erkenntnisse aus dem Kern-
bereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist
die Maßnahme unzulässig. Soweit im Rahmen von
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 neben einer
automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kennt-
nisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu
unterbrechen, soweit sich während der Überwachung
tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte,
die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu-
zurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit
Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fort-
gesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind
unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen.
Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwert-
barkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme
nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den
Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortge-
führt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva-
ter Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
den Absätzen 1 und 2 erlangt worden sind, dürfen nicht
verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-
züglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der
Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die
Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Da-
tenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs
Monate nach der Benachrichtigung nach § 74 oder
sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustim-
mung über das endgültige Absehen von der Benach-
richtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle
nach § 69 Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Doku-
mentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder
der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder
seine Vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-
schutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes über die
Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der
Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich
der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-
diensteten des Bundeskriminalamtes bedienen, von
denen einer die Befähigung zum Richteramt haben
muss. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes sind
zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-
den Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,
verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-
satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.
§ 52
Erhebung von
Telekommunikations-
verkehrsdaten und Nutzungsdaten
(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der
betroffenen Person Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des
Telekommunikationsgesetzes) erheben zu
1. den entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespoli-
zeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer drin-
genden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeu-

tendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Inte-
resse geboten ist,
2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines über-
sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 begehen wird,
3. der Person, deren individuelles Verhalten die kon-
krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie inner-
halb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
4. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach
Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende
Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder
5. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass eine Person nach Num-
mer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder
Endgerät benutzen wird,
wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straf-
taten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
das Bundeskriminalamt von denjenigen, die geschäfts-
mäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be-
reithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Tele-
mediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch
über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.
Der Diensteanbieter hat die Daten dem Bundeskrimi-
nalamt unverzüglich auf dem vom Bundeskriminalamt
bestimmten Weg zu übermitteln.
(3) § 51 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin oder des
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder
seiner Vertretung die zuständige Abteilungsleitung oder
deren Vertretung tritt. Abweichend von § 51 Absatz 4
Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genügt eine
räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung
des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesent-
lich erschwert wäre.
§ 53
Identifizierung und Lokalisierung
von Mobilfunkkarten und -endgeräten
(1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraus-
setzungen des § 51 Absatz 1 durch technische Mittel
ermitteln:
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und
die Kartennummer der darin verwendeten Karte so-
wie
2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss-
lich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben wer-
den, wenn dies aus technischen Gründen zur Errei-
chung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist.
Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten
Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht ver-
wendet werden und sind nach Beendigung der Maß-
nahme unverzüglich zu löschen.
(3) § 51 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 5 gilt entspre-
chend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate
zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach
Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskrimi-
nalamt die für die Ermittlung des Standortes des Mobil-
funkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennum-
mer unverzüglich mitzuteilen.
§ 54
Platzverweisung
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Ge-
fahr eine Person vorübergehend von einem Ort verwei-
sen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes
verbieten.
§ 55
Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 einer Person untersagen, sich ohne Er-
laubnis des Bundeskriminalamtes von ihrem Wohn-
oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Be-
reich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten auf-
zuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die betroffene Person innerhalb eines überseh-
baren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 begehen wird oder
2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straf-
tat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Gefahr oder
zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2
einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Perso-
nen oder Personen einer bestimmten Gruppe unter-
sagen (Kontaktverbot).
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder
deren Vertretung durch das Gericht angeordnet wer-
den. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung
getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Ent-
scheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die An-
ordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließ-
lich
a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1
einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1, von
denen sich die Person ohne Erlaubnis des Bun-
deskriminalamtes nicht entfernen oder an denen

sich die Person ohne Erlaubnis des Bundeskrimi-
nalamtes nicht aufhalten darf,
b) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der
Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der
der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
3. der Sachverhalt sowie
4. eine Begründung.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
zugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet mit
Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließ-
lich
a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1
einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1, von
denen sich die Person ohne Erlaubnis des Bun-
deskriminalamtes nicht entfernen oder an denen
sich die Person ohne Erlaubnis des Bundeskrimi-
nalamtes nicht aufhalten darf,
b) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der
Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der
der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist,
soweit möglich, mit Name und Anschrift,
3. die wesentlichen Gründe.
(6) Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sind
auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung
von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen
Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei
Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils
nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre
Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Vorausset-
zungen für die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontakt-
verbot nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich
zu beenden.
(7) Die Vorschriften des Versammlungsrechts blei-
ben unberührt.
§ 56
Elektronische
Aufenthaltsüberwachung
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person dazu
verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Auf-
enthaltsort dieser Person elektronisch überwacht wer-
den kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Kör-
per bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit
nicht zu beeinträchtigen, wenn
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass diese Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkre-
tisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2
begehen wird oder
2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahr-
scheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
um diese Person durch die Überwachung und die
Datenverwendung von der Begehung dieser Straftat
abzuhalten.
(2) Das Bundeskriminalamt verarbeitet mit Hilfe der
von der betroffenen Person mitgeführten technischen
Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort
sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhe-
bung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustel-
len, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Per-
son keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinaus-
gehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten
dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur
verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die
folgenden Zwecke:
1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten
nach § 5 Absatz 1 Satz 2,
2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthalts-
vorgaben nach § 55 Absatz 1 und Kontaktverbote
nach § 55 Absatz 2,
3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 87,
4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten Person,
5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
technischen Mittel.
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die
Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen, und
es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme be-
sonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten sind
spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu lö-
schen, soweit sie nicht für die in Satz 3 genannten Zwe-
cke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung
der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwe-
senheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dür-
fen diese nicht verwendet werden und sind unverzüg-
lich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer
Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der
Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach
Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1
zu löschen.
(3) Die zuständigen Polizeibehörden des Bundes
und der Länder sowie sonstige öffentliche Stellen über-
mitteln dem Bundeskriminalamt personenbezogene
Daten über die betroffene Person, soweit dies zur
Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1
und 2 erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt kann zu
diesem Zweck auch bei anderen Stellen personenbezo-
gene Daten über die betroffene Person erheben.
(4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1
hat das Bundeskriminalamt
1. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person
an die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbe-
hörden weiterzugeben, wenn dies zur Verhütung
oder zur Verfolgung einer Straftat nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 erforderlich ist,
2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person
an die zuständigen Polizeibehörden weiterzugeben,
sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erforderlich ist,
3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person
an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Ver-
folgung einer Straftat nach § 87 weiterzugeben,
4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person
an zuständige Polizeibehörden weiterzugeben, so-
fern dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärti-
gen Gefahr im Sinne von Absatz 2 Satz 3 Nummer 4
erforderlich ist,

5. eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach
Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 entgegenzunehmen und
zu bewerten,
6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann
das Bundeskriminalamt Kontakt mit der betroffenen
Person aufnehmen, sie befragen, sie auf den Verstoß
hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendi-
gung bewirken kann,
7. eine Überprüfung der bei der betroffenen Person
vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funktions-
fähigkeit oder Manipulation und die zu der Behe-
bung einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen
Maßnahmen, insbesondere den Austausch der tech-
nischen Mittel oder von Teilen davon, einzuleiten,
8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit
den technischen Mitteln zu beantworten.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag
der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertre-
tung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr
im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige
Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen wer-
den. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht
binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt
sie außer Kraft.
(6) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die
sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsvorgabe
oder ein Kontaktverbot besteht,
4. der Sachverhalt sowie
5. eine Begründung.
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
zugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3. die wesentlichen Gründe.
(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu
befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraus-
setzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen
der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unver-
züglich zu beenden.
§ 57
Gewahrsam
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in
Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
1. um eine Platzverweisung nach § 54 durchzusetzen
oder
2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder
Fortsetzung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2
zu verhindern.
(2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Ab-
satz 1 Satz 1, 3 und Absatz 2 des Bundespolizeigeset-
zes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der dort genannten Freiheitsentziehungen die
Maßnahme nach Absatz 1 tritt.
§ 58
Durchsuchung von Personen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person durch-
suchen, wenn
1. sie nach diesem Abschnitt festgehalten werden
kann,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
Sachen mit sich führt, die nach § 60 sichergestellt
werden dürfen,
3. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2
genannten Orte aufhält,
4. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3
genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
5. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person aufhält,
die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Be-
gehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2
gefährdet ist
und die Durchsuchung aufgrund von auf die zu durch-
suchende Person bezogenen Anhaltspunkten erforder-
lich ist. § 42 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Das Bundeskriminalamt kann eine Person, deren
Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvor-
schriften festgestellt werden soll, nach Waffen, Explo-
sionsmitteln oder anderen gefährlichen Gegenständen
durchsuchen, soweit dies nach den Umständen zum
Schutz der Bediensteten des Bundeskriminalamtes,
der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr
für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) § 43 Absatz 4 und 5 des Bundespolizeigesetzes
gilt entsprechend.
§ 59
Durchsuchung von Sachen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durch-
suchen, wenn
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 58
durchsucht werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt
werden darf,
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genom-
men werden darf,
4. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 2
genannten Orte aufhält,
5. sie sich an einem der in § 42 Absatz 1 Nummer 3
genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder
6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet,
die aufgrund bestimmter Tatsachen durch die Be-
gehung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2
gefährdet ist

und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache be-
zogenen Anhaltspunkten erforderlich ist. § 42 Absatz 1
bleibt unberührt.
(2) § 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt
entsprechend.
§ 60
Sicherstellung
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicher-
stellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach
diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache
verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermög-
lichen oder zu erleichtern.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend.
§ 61
Betreten und
Durchsuchen von Wohnungen
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung
ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durch-
suchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
ihr eine Person befindet, die nach § 44 Absatz 2 vor-
geführt oder nach § 57 in Gewahrsam genommen
werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
ihr eine Sache befindet, die nach § 60 Absatz 1
Nummer 1 sichergestellt werden darf oder
3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Be-
stand oder Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
des oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Er-
haltung in öffentlichem Interesse geboten ist, erfor-
derlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume,
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes
befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Straf-
prozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen
einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 3 zulässig.
(3) Zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegen-
den Aufgabe kann das Bundeskriminalamt Wohnungen
zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
erfahrungsgemäß Personen Straftaten nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 verabreden, vorbereiten oder verüben.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie
andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit
zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenab-
wehr im Rahmen der dem Bundeskriminalamt nach § 5
Absatz 1 obliegenden Aufgabe während der Arbeits-,
Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
(5) § 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entspre-
chend.
§ 62
Schutz
zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
(1) Maßnahmen nach diesem Abschnitt, die sich ge-
gen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder
Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person
richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen
würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern
dürfte, sind unzulässig. § 41 Absatz 3 bleibt unberührt.
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet
werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu
löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist
zu dokumentieren. Die Sätze 3 bis 5 gelten entspre-
chend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht ge-
gen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder
Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person
richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse
erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern
dürfte. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 bis 6
nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammer-
rechtsbeistände handelt.
(2) Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 3b oder Nummer 5
der Strafprozessordnung genannte Person betroffen
wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt
würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern
dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnis-
mäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses
an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben
und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser
Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tat-
sachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach
geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit
dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu be-
schränken. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1
und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder
Kammerrechtsbeistände handelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit
die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Per-
sonen das Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnis-
verweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verant-
wortlich ist.
Abschnitt 6
Befugnisse zum
Schutz von Mitgliedern der
Verfassungsorgane
und der Leitung des Bundeskriminalamtes
§ 63
Allgemeine Befugnisse
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 kann das
Bundeskriminalamt die notwendigen Maßnahmen tref-
fen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht dieses
Gesetz die Befugnisse des Bundeskriminalamtes be-

sonders regelt. Die zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 6 geregelten Befugnisse gelten in Bezug auf Perso-
nen nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von
ihnen Gefährdungen für die zu schützende Person aus-
gehen können. Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizei-
gesetzes gelten entsprechend.
(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu
schützenden Personen oder Räumlichkeiten unmittel-
bar gefährdet sind, kann das Bundeskriminalamt
1. die Identität einer Person feststellen, wenn die Fest-
stellung der Identität aufgrund der Gefährdungslage
oder von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten
erforderlich ist; § 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des
Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheini-
gungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur
Prüfung ausgehändigt werden, soweit es zur Erfül-
lung seiner Aufgabe erforderlich ist und die betrof-
fene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift ver-
pflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen,
3. eine Person oder eine Sache durchsuchen, wenn die
Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage oder
von auf die Person oder Sache bezogenen Anhalts-
punkten erforderlich ist; § 43 Absatz 3 bis 5 und § 44
Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gelten entspre-
chend.
(3) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Straftaten begangen werden sollen, durch die die zu
schützenden Personen unmittelbar gefährdet sind,
kann das Bundeskriminalamt eine Person schriftlich
oder mündlich vorladen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Person sachdienliche Angaben machen kann, die für
die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 6
Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind,
oder
2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß-
nahmen erforderlich ist.
§ 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt ent-
sprechend.
(4) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienst-
liche Maßnahmen entsprechend § 24 Absatz 3 des
Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach
Absatz 2 Nummer 1 zulässige Identitätsfeststellung
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten möglich ist. Ist die Identität festge-
stellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung
angefallenen Unterlagen zu vernichten. Dies gilt nicht,
wenn ihre weitere Aufbewahrung zur Verhütung von
Straftaten gegen die zu schützenden Personen oder
Räumlichkeiten erforderlich ist, weil die betroffene Per-
son verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu
haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die
Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn die
weitere Aufbewahrung nach anderen Rechtsvorschrif-
ten zulässig ist. Sind die Unterlagen an andere Stellen
übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Ver-
nichtung zu unterrichten.
(5) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
Gefahr für die zu schützenden Personen oder Räum-
lichkeiten eine Person vorübergehend von einem Ort
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines
Ortes verbieten.
(6) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für die zu schützenden Personen
oder Räumlichkeiten eine Sache sicherstellen. Die §§ 48
bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entspre-
chend.
(7) Das Bundeskriminalamt kann eine Wohnung
ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsu-
chen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Ge-
fahr für Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden
Person unerlässlich ist. Die Wohnung umfasst die
Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Ge-
schäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
§ 46 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.
(8) Das Bundeskriminalamt kann eine Person in Ge-
wahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die
unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat ge-
gen die zu schützenden Personen oder Räumlichkeiten
zu verhindern. § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 und 42
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigeset-
zes gelten entsprechend.
§ 64
Besondere
Mittel der Datenerhebung
(1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene
Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 er-
heben über
1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass von ihnen eine Straftat gegen Leib,
Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person
oder eine gemeingefährliche Straftat gegen eine
der in § 6 genannten Räumlichkeiten verübt werden
soll, oder
2. Personen nach § 39 Absatz 2 Nummer 2
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der
Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesent-
lich erschwert würde. Die Erhebung kann auch durch-
geführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen
werden.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:
1. die längerfristige Observation,
2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb der Woh-
nung in einer für die betroffene Person nicht erkenn-
baren Weise
a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf-
zeichnungen,
b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffent-
lich gesprochenen Wortes und
3. der Einsatz von Vertrauenspersonen.
(3) Maßnahmen nach
1. Absatz 2 Nummer 1,
2. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durch-
gehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei
Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen an-
gefertigt werden sollen,
3. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
4. Absatz 2 Nummer 3, die sich gegen eine bestimmte
Person richten oder bei denen die Vertrauensperson

eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich
ist,
dürfen nur auf Antrag der Leitung der für den Personen-
schutz zuständigen Abteilung des Bundeskriminalam-
tes oder deren Vertretung durch das Gericht angeord-
net werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
einer Maßnahme nach Satz 1 durch die Leitung der für
den Personenschutz zuständigen Abteilung des Bun-
deskriminalamtes oder deren Vertretung getroffen wer-
den. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung
unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht
binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt
sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2
Nummer 1 bis 3 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur
durch die Leitung der für den Personenschutz zustän-
digen Abteilung des Bundeskriminalamtes oder deren
Vertretung angeordnet werden.
(4) § 45 Absatz 4, 5, 7 und 8 gilt entsprechend.
(5) Personenbezogene Daten, die durch Maßnah-
men nach Absatz 2 erlangt worden sind, sind unverzüg-
lich zu löschen, soweit sie für den der Anordnung zu-
grunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Straf-
prozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder
nicht mehr erforderlich sind.
§ 65
Ausschreibung zur
polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Ausschrei-
bung zur polizeilichen Beobachtung oder eine Aus-
schreibung zur gezielten Kontrolle vornehmen, wenn
1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisher
begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie
künftig Straftaten, durch die die zu schützenden Per-
sonen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Per-
son Straftaten, durch die die zu schützenden Perso-
nen unmittelbar gefährdet sind, begehen wird oder
3. die Person mit einer Person nach den Nummern 1
und 2 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in
Verbindung steht und tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass sie von der Vorberei-
tung einer Straftat, durch die die zu schützenden
Personen unmittelbar gefährdet sind, Kenntnis hat
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
(2) § 47 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 7
Zeugenschutz
§ 66
Befugnisse
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 kann das
Bundeskriminalamt, soweit nicht dieses Gesetz oder
das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befug-
nisse besonders regelt, die erforderlichen Maßnahmen
treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für
Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschlie-
ßung und -betätigung oder wesentliche Vermögens-
werte der in § 7 genannten Personen abzuwehren. Die
Maßnahmen können auch nach rechtskräftigem Ab-
schluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt
ist, fortgeführt werden; für den Fall, dass noch die
Strafvollstreckung betrieben wird, sind die Maßnahmen
im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde
und im Falle fortdauernder Inhaftierung auch im Einver-
nehmen mit der Justizvollzugsbehörde durchzuführen.
§ 63 Absatz 2 und 4 bis 8 und § 64 sowie die §§ 15
bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
(2) Von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes, die
nach Absatz 1 getroffen werden, sind die zuständigen
Landeskriminalämter und die für die Strafverfolgung zu-
ständige Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrich-
ten. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Ge-
richt unverzüglich zu unterrichten, ob das Bundeskrimi-
nalamt Maßnahmen nach Absatz 1 durchführt. Sollen
die Maßnahmen eingestellt werden, ist die Staatsan-
waltschaft zu unterrichten.
Abschnitt 8
Befugnisse zur
Sicherung des Bundeskriminal-
amtes und zum behördlichen Eigenschutz
§ 67
Befugnisse zur
Sicherung des Bundeskriminalamtes
Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgabe nach § 8 Absatz 1 die erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um Gefahren für seine behördlichen
Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und Veran-
staltungen abzuwehren. § 63 Absatz 2, 4 bis 6 und 8
sowie die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend.
§ 68
Sicherheitsüberprüfung
Für Personen, die für das Bundeskriminalamt tätig
werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung
nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzu-
führen. § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüber-
prüfungsgesetzes gilt entsprechend.
Abschnitt 9
Datenschutz und
Datensicherheit, Rechte der betroffenen Person
Unterabschnitt 1
Datenschutzaufsicht
§ 69
Aufgaben und Befugnisse
der oder des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit führt, unbeschadet
ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgeset-
zes genannten Aufgaben, auch im Hinblick auf die
Datenverarbeitung im Informationssystem nach § 13
und im Informationsverbund nach § 29 Kontrollen be-
züglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach
Abschnitt 5, nach § 34 oder nach § 64 und von Über-
mittlungen nach § 27 mindestens alle zwei Jahre durch.
Sie oder er kontrolliert darüber hinaus mindestens alle

zwei Jahre, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten
im Informationssystem und, im Rahmen ihrer oder
seiner Zuständigkeit, im Informationsverbund nur inner-
halb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 1
erfolgen.
(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach
§ 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes be-
anstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen
anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen
Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften er-
forderlich ist.
Unterabschnitt 2
Datenschutzbeauftragte
oder Datenschutzbeauftragter
§ 70
Benennung der oder des
Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
Unbeschadet des § 5 Absatz 1 des Bundesdaten-
schutzgesetzes benennt das Bundeskriminalamt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
schriftlich eine oder einen Beauftragten für den Daten-
schutz (Datenschutzbeauftragte oder Datenschutz-
beauftragter des Bundeskriminalamtes). Die Abberufung
kann nur in entsprechender Anwendung des § 626
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Über die Ab-
berufung ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern herzustellen.
§ 71
Aufgaben der oder des
Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
(1) Unbeschadet seiner in § 7 des Bundesdaten-
schutzgesetzes genannten Aufgaben arbeitet die oder
der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes
mit den Datenschutzbeauftragten der Landeskriminal-
ämter, der Bundespolizei und des Zollkriminalamts zu-
sammen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbeson-
dere den Informations- und Erfahrungsaustausch über
Fragen zur Datenverarbeitung grundsätzlicher Art.
(2) Die Tätigkeit der oder des Datenschutzbe-
auftragten des Bundeskriminalamtes erstreckt sich
auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs-
oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, un-
terliegen.
§ 72
Stellung der oder des
Datenschutzbeauftragten des
Bundeskriminalamtes und Zusammen-
arbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Bun-
deskriminalamtes ist der Leitung des Bundeskriminal-
amtes unmittelbar zu unterstellen.
(2) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgabe kann sich
die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskrimi-
nalamtes in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte
oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit wenden, nachdem sie
oder er das Benehmen mit der Leitung des Bundes-
kriminalamtes hergestellt hat; bei Unstimmigkeiten
zwischen der oder dem Datenschutzbeauftragten des
Bundeskriminalamtes und der Leitung des Bundes-
kriminalamtes entscheidet das Bundesministerium des
Innern.
Unterabschnitt 3
Datenschutzrechtliche
Ve r a n t w o r t u n g f ü r d i e
Tätigkeit der an deutsche
Auslandsvertretungen
a b g e o r d n e t e n Ve r b i n d u n g s -
b e a m t i n n e n u n d Ve r b i n d u n g s -
beamten des Bundeskriminalamtes
§ 73
Datenschutzrechtliche
Verantwortung der Verbindungsbeamtinnen
und Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätig-
keit der an deutsche Auslandsvertretungen abgeordne-
ten Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten
des Bundeskriminalamtes verbleibt beim Bundeskrimi-
nalamt.
Unterabschnitt 4
Pflichten des
Bundeskriminalamtes
§ 74
Benachrichtigung
bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
(1) Über eine Maßnahme nach den §§ 34, 45
bis 53 und 64 sind zu benachrichtigen im Falle
1. des § 34, bei der Vorgänge außerhalb von Wohnun-
gen erfasst wurden, des § 45 Absatz 2 Num-
mer 1 bis 3 (längerfristige Observation, Bildauf-
nahmen, Tonaufnahmen, technische Observations-
mittel) und des § 64 Absatz 2 Nummer 1 und 2
(längerfristige Observation, Bildaufnahmen, Tonauf-
nahmen) die Zielperson sowie die erheblich mit-
betroffenen Personen,
2. des § 34, bei der Vorgänge innerhalb von Wohnun-
gen erfasst wurden, des § 45 Absatz 2 Num-
mer 4 und 5 (Einsatz Vertrauensperson und Ver-
deckter Ermittler) und des § 64 Absatz 2 Nummer 3
(Einsatz Vertrauensperson)
a) die Zielperson,
b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche
Wohnung die beauftragte Person, die Vertrau-
ensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten
hat,
3. des § 46 (Wohnraumüberwachung)
a) die Person, gegen die sich die Maßnahme
richtete,
b) sonstige überwachte Personen,
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit
der Durchführung der Maßnahme innehatten
oder bewohnten,

4. des § 47 (Ausschreibung) die Zielperson und die
Personen, deren personenbezogene Daten ge-
meldet worden sind,
5. des § 48 (Rasterfahndung) die betroffenen Perso-
nen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere
Maßnahmen getroffen wurden,
6. des § 49 (Verdeckter Eingriff in informationstech-
nische Systeme) die Zielperson sowie die mit-
betroffenen Personen,
7. des § 50 (Postbeschlagnahme) der Absender und
der Adressat der Postsendung,
8. des § 51 (Telekommunikationsüberwachung) die
Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
9. des § 52 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten)
die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
10. des § 52 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten)
der Nutzer,
11. des § 53 (IMSI-Catcher) die Zielperson.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie-
gende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person
entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung
einer in Satz 1 Nummer 6 bis 9 bezeichneten Person,
gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unter-
bleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheb-
lich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein
Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachfor-
schungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1
bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies
unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß-
nahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die
Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese
oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen
geboten ist.
(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne
Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestan-
des des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Er-
haltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich
ist. Im Falle der §§ 34, 45 Absatz 2 Nummer 4 und 5 und
des § 64 Absatz 2 Nummer 3 erfolgt die Benachrichti-
gung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Mög-
lichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Er-
mittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Wird
wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein straf-
rechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet
die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vor-
schriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benach-
richtigung vorgenommen wird. Die Benachrichtigung
erfolgt durch das Bundeskriminalamt. Wird die Benach-
richtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurück-
gestellt, ist dies zu dokumentieren.
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Be-
nachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Be-
endigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurück-
stellung der gerichtlichen Zustimmung. Im Falle der
§§ 46 und 49 beträgt die Frist sechs Monate. Das Ge-
richt bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung,
im Falle der §§ 46 und 49 jedoch nicht länger als sechs
Monate. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind
zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme
kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der
Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraus-
setzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten
gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die
Daten gelöscht wurden. Sind mehrere Maßnahmen in
einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt
worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der
Beendigung der letzten Maßnahme.
§ 75
Benachrichtigung
über die Speicherung
personenbezogener Daten von Kindern
Werden personenbezogene Daten von Kindern, die
ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden
sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu be-
nachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch
nicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung
kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass
die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das
Kind führt. Im Rahmen des polizeilichen Informations-
verbundes obliegt diese Verpflichtung der datenein-
gebenden Stelle.
§ 76
Nachträgliche Benachrichtigung
über Ausschreibungen zur polizeilichen
Beobachtung im Schengener Informationssystem
(1) Ist eine Ausschreibung zur polizeilichen Beob-
achtung nach Artikel 36 Absatz 1 des Beschlusses
2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Ein-
richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
(ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) durch eine Stelle der
Bundesrepublik Deutschland in das Schengener Infor-
mationssystem eingegeben worden, hat das Bundes-
kriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die
Ausschreibung veranlasst hat, die betroffene Person
nach Beendigung der Ausschreibung über diese Aus-
schreibung zu benachrichtigen, soweit die Benachrich-
tigung nicht aufgrund anderer besonderer gesetzlicher
Bestimmungen vorgesehen ist.
(2) Die Benachrichtigung unterbleibt, solange da-
durch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe
im Zusammenhang mit der Ausschreibung gefährdet
würde. Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat,
unterrichtet das Bundeskriminalamt über die Löschung
und darüber, ob die betroffene Person benachrichtigt
werden kann.
(3) Erfolgt die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgestellte
Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Be-
endigung der Ausschreibung, bedürfen weitere Zurück-
stellungen auf Antrag der Stelle, die die Ausschreibung
veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung. Das Ge-
richt bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen.
Fünf Jahre nach Beendigung der Ausschreibung kann
es dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung
zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Be-
nachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.
Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach
dem jeweils für die Stelle, die die Ausschreibung veran-
lasst hat, geltenden Bundes- oder Landesrecht. Ist in-
soweit keine Regelung getroffen, ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die die Aus-

schreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. In diesem Fall
gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechend.
(4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 17 Absatz 3
des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfolgt die Be-
nachrichtigung abweichend von Absatz 1 durch die
Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Be-
endigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung
des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen wer-
den kann.
§ 77
Aussonderungsprüffrist;
Mitteilung von Löschungsverpflichtungen
(1) Das Bundeskriminalamt prüft nach § 75 des Bun-
desdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung
und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte perso-
nenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen
sind. Die Aussonderungsprüffristen nach § 75 Absatz 3
des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen bei im Infor-
mationssystem des Bundeskriminalamtes verarbeiteten
personenbezogenen Daten bei Erwachsenen zehn Jahre,
bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speiche-
rung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu un-
terscheiden ist. Die Beachtung der Aussonderungs-
prüffristen ist durch geeignete technische Maßnahmen
zu gewährleisten.
(2) In den Fällen von § 19 Absatz 1 dürfen die Aus-
sonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und
bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Perso-
nenbezogene Daten der in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 4 bezeichneten Personen können ohne Zu-
stimmung der betroffenen Person nur für die Dauer
eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für
jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraus-
setzungen des § 19 Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die
maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der
Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.
Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt
drei Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b
Absatz 1, des Strafgesetzbuchs sowie nach den §§ 6
bis 13 des Völkerstrafgesetzbuchs fünf Jahre nicht
überschreiten.
(3) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das
letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung
der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der
betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speiche-
rung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fris-
ten hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwal-
tung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich
ist; in diesem Falle können die Daten nur noch für die-
sen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Be-
weisnot verwendet werden.
(4) Bei der Übermittlung von personenbezogenen
Daten an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle
außerhalb des polizeilichen Informationsverbundes teilt
die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden
Löschungsverpflichtungen mit. Das Bundeskriminalamt
hat diese einzuhalten. Die Löschung unterbleibt, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die
Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes als Zen-
tralstelle, namentlich bei Vorliegen weitergehender Er-
kenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch das
Bundeskriminalamt wäre zur Löschung verpflichtet.
(5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1
legt das Bundeskriminalamt bei Speicherung der per-
sonenbezogenen Daten im Informationssystem außer-
halb des polizeilichen Informationsverbundes im Be-
nehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonde-
rungsprüffrist nach Absatz 1 oder Absatz 2 fest. Die
anliefernde Stelle hat das Bundeskriminalamt zu unter-
richten, wenn sie feststellt, dass zu löschende oder in
ihrer Verarbeitung einzuschränkende Daten übermittelt
worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die anliefernde
Stelle feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt wur-
den und die Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen der betroffenen Person oder zur Erfüllung
der Aufgaben der anliefernden Stelle oder des Bundes-
kriminalamtes erforderlich ist.
(6) Bei im polizeilichen Informationsverbund gespei-
cherten personenbezogenen Daten obliegen die in § 75
des Bundesdatenschutzgesetzes und den Absätzen 1
bis 3 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die da-
tenschutzrechtliche Verantwortung nach § 31 Absatz 2
trägt. Absatz 4 Satz 3 gilt für die zur Löschung ver-
pflichtete Landesbehörde entsprechend. In diesem Fall
überlässt die Landesbehörde dem Bundeskriminalamt
die entsprechenden schriftlichen Unterlagen.
§ 78
Berichtigung
personenbezogener Daten
sowie die Einschränkung der
Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten
(1) Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit
personenbezogener Daten in Akten fest, ist die in § 75
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannte
Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in
der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten
wird. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie
betreffender personenbezogener Daten und lässt sich
weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen,
sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine
Verarbeitungseinschränkung nach § 58 Absatz 1 Satz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes zu ermöglichen.
(2) Das Bundeskriminalamt hat die Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn
1. die Verarbeitung unzulässig ist oder
2. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt
wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung
der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben
nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungs-
verpflichtung nach § 77 Absatz 3 bis 5 besteht.
Die Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Er-
füllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes nicht
mehr erforderlich ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt würden oder

2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines
gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden
müssen.
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzu-
schränken und sind die Unterlagen mit einem entspre-
chenden Einschränkungsvermerk zu versehen.
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dür-
fen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die
Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch
verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer be-
stehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betrof-
fene Person einwilligt.
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2
sind die Akten an das zuständige Archiv abzugeben,
sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne
des § 3 des Bundesarchivgesetzes zukommt.
(5) § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
sowie § 77 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 79
Löschung von durch
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus oder vergleichbaren
Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
(1) Sind die durch eine in Abschnitt 5 genannte Maß-
nahme oder durch Maßnahmen nach § 34 oder § 64
erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen
sind, zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegen-
den Zwecks und für eine etwaige gerichtliche Überprü-
fung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, sind sie
unverzüglich zu löschen, soweit keine Weiterverarbei-
tung der Daten nach den Vorschriften des Abschnitts 1
Unterabschnitt 2 erfolgt. Die Tatsache der Löschung ist
zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließ-
lich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet
werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrich-
tigung nach § 74 oder sechs Monate nach Erteilung
der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Ab-
sehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die
Datenschutzkontrolle nach § 69 Absatz 1 noch nicht
beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss
aufzubewahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für personenbezo-
gene Daten, die
1. dem Bundeskriminalamt übermittelt worden sind
und
2. durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnah-
men nach § 34, Abschnitt 5 oder § 64 entsprechen.
§ 80
Verzeichnis von
Verarbeitungstätigkeiten
(1) Das Bundeskriminalamt nimmt in das Verzeichnis
nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes Angaben
auf zu
1. Kategorien von innerhalb seines Informationssys-
tems durchgeführten Tätigkeiten der Datenverarbei-
tungen, einschließlich derer, die es im Rahmen sei-
ner Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund
nach § 29 Absatz 3 durchführt,
2. Kategorien von Tätigkeiten der Datenverarbeitun-
gen, die es in Erfüllung seiner Aufgabe nach § 2
Absatz 3 durchführt.
(2) Die nach § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes geforderte Darstellung der
Zwecke der im Informationssystem des Bundeskrimi-
nalamtes und in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Ab-
satz 3 durchgeführten Kategorien an Verarbeitungen
richtet sich nach den in den §§ 2 bis 8 genannten Auf-
gaben des Bundeskriminalamtes.
(3) Die nach § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes geforderte Darstellung der
Kategorien von Empfängern enthält auch Angaben
dazu, ob die Übermittlung im Wege eines nach § 25
Absatz 7 eingerichteten automatisierten Abrufverfah-
rens erfolgt.
(4) Die nach § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes geforderte Beschreibung
1. der Kategorien betroffener Personen richtet sich ins-
besondere nach den in den §§ 18 und 19 genannten
Personen,
2. der Kategorien personenbezogener Daten richtet
sich insbesondere nach den in der Rechtsverord-
nung nach § 20 aufgeführten Datenarten.
(5) Die im Verzeichnis enthaltenen Angaben zu Kate-
gorien von Datenverarbeitungen nach Absatz 1 Num-
mer 2 enthalten Aussagen zu den Kriterien nach § 30.
(6) Das Bundeskriminalamt stellt das Verzeichnis
und dessen Aktualisierungen der oder dem Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit zur Verfügung.
§ 81
Protokollierung
(1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdaten-
schutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im
Informationssystem ergänzend zu den dort genannten
Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle
1. der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bun-
deskriminalamtes und der oder dem Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit in elektronisch auswertbarer Form für die
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbei-
tung zur Verfügung stehen und
2. eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf
personenbezogene Daten im Informationssystem
innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Ab-
satz 1 und 2 erfolgen.
(2) Absatz 1 gilt für Zugriffe der Teilnehmer am poli-
zeilichen Informationsverbund entsprechend. Das Bun-
deskriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt, die
Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Daten-
sätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verant-
wortliche Dienststelle zu protokollieren.
(3) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes
und unter Beachtung der Absätze 1 und 2 generierten
Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.

§ 82
Protokollierung bei
verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 34, 45
bis 53 und 64 sind zu protokollieren:
1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
2. der Zeitpunkt des Einsatzes,
3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten
ermöglichen, sowie
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durch-
führt.
(2) Zu protokollieren sind auch
1. bei Maßnahmen nach § 34, bei denen Vorgänge
außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, nach
§ 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (längerfristige Obser-
vation, Bildaufnahmen, Tonaufnahmen, technische
Observationsmittel) und nach § 64 Absatz 2 Num-
mer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnah-
men, Tonaufnahmen) die Zielperson sowie die er-
heblich mitbetroffenen Personen,
2. bei Maßnahmen nach § 34, bei denen Vorgänge
innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, nach
§ 45 Absatz 2 Nummer 4 und 5 (Einsatz einer
Vertrauensperson und eines Verdeckten Ermittlers)
und nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 (Einsatz einer
Vertrauensperson)
a) die Zielperson,
b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche
Wohnung die beauftragte Person, die Vertrauens-
person oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,
3. bei Maßnahmen nach § 46 (Wohnraumüberwachung)
a) die Person, gegen die sich die Maßnahme rich-
tete,
b) sonstige überwachte Personen sowie
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit
der Durchführung der Maßnahme innehatten
oder bewohnten,
4. bei Maßnahmen nach § 47 (Ausschreibung) die
Zielperson und die Personen, deren personenbezo-
gene Daten gemeldet worden sind,
5. bei Maßnahmen nach § 48 (Rasterfahndung)
a) die im Übermittlungsersuchen nach § 48 Ab-
satz 2 enthaltenen Merkmale sowie
b) die betroffenen Personen, gegen die nach Aus-
wertung der Daten weitere Maßnahmen getrof-
fen wurden,
6. bei Maßnahmen nach § 49 (Verdeckter Eingriff in
informationstechnische Systeme)
a) die Zielperson sowie die mitbetroffenen Perso-
nen sowie
b) die Angaben zur Identifizierung des informa-
tionstechnischen Systems und die daran vorge-
nommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
7. bei Maßnahmen nach § 50 (Postbeschlagnahme)
der Absender und der Adressat der Postsendung
sowie die Art und die Anzahl der beschlagnahmten
Postsendungen,
8. bei Maßnahmen nach § 51 (Telekommunikations-
überwachung)
a) die Beteiligten der überwachten Telekommuni-
kation sowie
b) im Falle, dass Überwachung mit einem Eingriff in
von der betroffenen Person genutzte informa-
tionstechnische Systeme verbunden ist, die An-
gaben zur Identifizierung des informationstech-
nischen Systems und die daran vorgenomme-
nen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
9. bei Maßnahmen nach § 52 Absatz 1 (Erhebung von
Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Tele-
kommunikation,
10. bei Maßnahmen nach § 52 Absatz 2 (Erhebung von
Nutzungsdaten) der Nutzer,
11. bei Maßnahmen nach § 53 (IMSI-Catcher) die Ziel-
person.
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität
einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzu-
nehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Ein-
griffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Per-
son, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität
sowie der daraus für diese oder andere Personen fol-
genden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der
Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist
im Protokoll anzugeben.
(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden
für Zwecke der Benachrichtigung nach § 74 und um der
betroffenen Person oder einer dazu befugten öffent-
lichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maß-
nahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind
bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 69 Absatz 1
aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen,
es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten
Zweck noch erforderlich sind.
§ 83
Benachrichtigung
der oder des Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit bei Verletzungen
des Schutzes personenbezogener Daten
Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezoge-
ner Daten sind die teilnehmenden Behörden im Rah-
men des polizeilichen Informationsverbunds entspre-
chend § 65 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes
zu benachrichtigen, wenn von ihnen eingegebene Da-
ten betroffen sind.
Unterabschnitt 5
Rechte der
betroffenen Person
§ 84
Rechte der
betroffenen Person
(1) Über die in den §§ 57 und 58 des Bundesdaten-
schutzgesetzes enthaltenen Rechte der betroffenen
Person hinaus gilt für die Verarbeitung im polizeilichen
Informationsverbund die Besonderheit, dass bei Daten,
die im polizeilichen Informationsverbund verarbeitet
werden, das Bundeskriminalamt die Auskunft nach

§ 57 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einverneh-
men mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Ver-
antwortung nach § 31 Absatz 2 trägt, erteilt. Erteilt ein
Landeskriminalamt Auskunft aus seinem Landessys-
tem, kann es hiermit einen Hinweis auf einen vom Land
in den polizeilichen Informationsverbund eingegebenen
Datensatz verbinden. Bei der Berichtigung, Löschung
und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener
Daten findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei
Daten, die im polizeilichen Informationsverbund ver-
arbeitet werden.
(2) Bei Ausschreibungen zur polizeilichen Beobach-
tung durch ausländische Stellen nach Artikel 36 Ab-
satz 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom
12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (SIS II) hat das Bundeskriminalamt
eine Auskunft, die nach Artikel 58 Absatz 3 und 4 des
Beschlusses 2007/533/JI unterblieben ist, nachträglich
zu erteilen, wenn die der Auskunftserteilung entgegen-
stehenden Umstände entfallen sind. Es hat dies im Zu-
sammenwirken mit der Stelle, die die Ausschreibung
veranlasst hat, spätestens zum vorgesehenen Zeit-
punkt der Löschung im nationalen Teil des Schengener
Informationssystems zu prüfen.
§ 85
Ausübung der
Betroffenenrechte
im polizeilichen Informationsverbund
sowie bei projektbezogenen gemeinsamen Dateien
Sind die Daten der betroffenen Person beim Bundes-
kriminalamt automatisiert in der Weise gespeichert,
dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind,
und ist die betroffene Person nicht in der Lage fest-
zustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat,
so kann sie sich zur Geltendmachung ihrer Rechte an
jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das
Vorbringen der betroffenen Person an die Stelle, die die
Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene
Person ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu
unterrichten. Das Bundeskriminalamt kann statt der
betroffenen Person die oder den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
unterrichten. Das weitere Verfahren richtet sich nach
§ 57 Absatz 7 Satz 3 und 6 des Bundesdatenschutz-
gesetzes.
Unterabschnitt 6
Schadensersatz
§ 86
Schadensersatz im
polizeilichen Informationsverbund
(1) Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Infor-
mationsverbund gilt das Bundeskriminalamt gegenüber
einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im
Sinne von § 83 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
zes. § 83 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ist
nicht anzuwenden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im
Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der daten-
schutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle
zuzurechnen ist.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 87
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach
§ 55 Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anord-
nung nach § 55 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und
dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder
2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach
§ 56 Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anord-
nung nach § 56 Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und
dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Auf-
enthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhin-
dert.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminal-
amtes verfolgt.
§ 88
Berichtspflicht
gegenüber dem Deutschen Bundestag
Das Bundeskriminalamt berichtet dem Bundesminis-
terium des Innern alle zwei Jahre, erstmals bis zum
1. Oktober 2019, über die Ausübung seiner in Ab-
schnitt 5 und in den §§ 34 und 64 genannten Befug-
nisse sowie über Übermittlungen nach § 27. In dieser
Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in wel-
chem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass
welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht
wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber
benachrichtigt wurden. Das Bundesministerium des
Innern leitet diese Unterrichtung der Bundesregierung
und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei
Monaten zu. Der Deutsche Bundestag macht die Unter-
richtung öffentlich zugänglich.
§ 89
Einschränkung
von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis-
ses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-
verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
geschränkt.
§ 90
Gerichtliche
Zuständigkeit, Verfahren
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 10, 33, 34, Ab-
schnitt 5 und § 64 sowie für gerichtliche Entscheidun-
gen nach § 74 gelten, soweit nichts anderes bestimmt
ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) Für gerichtliche Entscheidungen ist das Amtsge-
richt zuständig, in dessen Bezirk das Bundeskriminal-
amt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Be-
stimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Fami-

liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder
Löschung von Erkenntnissen, die bei Maßnahmen nach
den §§ 34, 45, 46, 49, 51 und 64 erhoben worden sind,
kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Bundes-
kriminalamtes zur Berücksichtigung von ermittlungs-
spezifischem Fachverstand anhören. Bei der Sichtung
der erhobenen Daten kann sich das Gericht der tech-
nischen Unterstützung des Bundeskriminalamtes be-
dienen. Die Bediensteten des Bundeskriminalamtes
sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt wer-
dende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht an-
ordnet, verpflichtet.
§ 91
Übergangsvorschrift
Abweichend von § 14 Absatz 2 ist eine Weiterver-
arbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten
auch zulässig nach den Bestimmungen der für die
Daten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungs-
anordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes
in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.
Artikel 2
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 20x werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 20y Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot
§ 20z Elektronische Aufenthaltsüberwachung“.
b) Nach § 38 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:
„Abschnitt 4
Strafvorschriften
§ 39 Strafvorschriften“.
2. In § 15a Absatz 1 Satz 9 und in § 20v Absatz 2 Satz 2
werden jeweils die Wörter „Gesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch
die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
3. Nach § 20x werden die folgenden §§ 20y und 20z
eingefügt:
„§ 20y
Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer
Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a
Absatz 1 Satz 2 einer Person untersagen, sich ohne
Erlaubnis des Bundeskriminalamtes von ihrem Wohn-
oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Be-
reich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten
aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die betroffene Person innerhalb eines über-
sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 4a
Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder
2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine
Straftat nach § 4a Absatz 1 Satz 2 begehen wird.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Ge-
fahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a
Absatz 1 Satz 2 einer Person auch den Kontakt mit
bestimmten Personen oder Personen einer be-
stimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dür-
fen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung
oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung
durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren
Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die
gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuho-
len. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen
durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, ein-
schließlich
a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1
einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1,
von denen sich die Person ohne Erlaubnis
des Bundeskriminalamtes nicht entfernen oder
an denen sich die Person ohne Erlaubnis des
Bundeskriminalamtes nicht aufhalten darf,
b) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der
Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der
der betroffenen Person der Kontakt untersagt
ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
3. der Sachverhalt sowie
4. eine Begründung.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind
anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, ein-
schließlich
a) im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1
einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1,
von denen sich die Person ohne Erlaubnis
des Bundeskriminalamtes nicht entfernen oder
an denen sich die Person ohne Erlaubnis des
Bundeskriminalamtes nicht aufhalten darf,
b) im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der
Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der
der betroffenen Person der Kontakt untersagt
ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
3. die wesentlichen Gründe.
(6) Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sind
auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung
von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2 erforder-
lichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchs-
tens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um

jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, so-
weit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die
Voraussetzungen für die Aufenthaltsvorgabe oder
das Kontaktverbot nicht mehr vor, ist die Maßnahme
unverzüglich zu beenden.
(7) Die Vorschriften des Versammlungsrechts
bleiben unberührt.
§ 20z
Elektronische
Aufenthaltsüberwachung
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person
dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem
der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch über-
wacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zu-
stand am Körper bei sich zu führen und dessen
Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass diese Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach kon-
kretisierte Weise eine Straftat nach § 4a Absatz 1
Satz 2 begehen wird, oder
2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahr-
scheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach
§ 4a Absatz 1 Satz 2 begehen wird,
um diese Person durch die Überwachung und die
Datenverwendung von der Begehung dieser Straf-
taten abzuhalten.
(2) Das Bundeskriminalamt verarbeitet mit Hilfe
der von der betroffenen Person mitgeführten techni-
schen Mittel automatisiert Daten über deren Aufent-
haltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der
Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist
sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der be-
troffenen Person keine über den Umstand ihrer An-
wesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erho-
ben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung
der betroffenen Person nur verwendet werden, so-
weit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten
nach § 4a Absatz 1 Satz 2,
2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufent-
haltsvorgaben nach § 20y Absatz 1 und Kontakt-
verbote nach § 20y Absatz 2,
3. zur Verfolgung einer Straftat nach § 39,
4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten
Person,
5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
technischen Mittel.
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat
die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen
und es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnis-
nahme besonders zu sichern. Die in Satz 1 genann-
ten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer
Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in
Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Bei
jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeit-
punkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für
die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet
werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen.
Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Per-
son über den Umstand ihrer Anwesenheit hinaus-
gehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese
nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach
Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer
Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke
der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist
nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen.
(3) Die zuständigen Polizeibehörden des Bundes
und der Länder sowie sonstige öffentliche Stellen
übermitteln dem Bundeskriminalamt personenbezo-
gene Daten über die betroffene Person, soweit dies
zur Durchführung der Maßnahme nach den Absät-
zen 1 und 2 erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt
kann zu diesem Zwecke auch bei anderen Stellen
personenbezogene Daten über die betroffene Per-
son erheben.
(4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Ab-
satz 1 hat das Bundeskriminalamt
1. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-
son an die zuständigen Polizei- und Strafverfol-
gungsbehörden weiterzugeben, wenn dies zur
Verhütung oder zur Verfolgung einer Straftat nach
§ 4a Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist,
2. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-
son an die zuständigen Polizeibehörden weiterzu-
geben, sofern dies zur Durchsetzung von Maß-
nahmen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erfor-
derlich ist,
3. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-
son an die zuständige Strafverfolgungsbehörde
zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 weiterzu-
geben,
4. Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Per-
son an zuständige Polizeibehörden weiterzuge-
ben, sofern dies zur Abwehr einer erheblichen
gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 2
Satz 3 Nummer 4 erforderlich ist,
5. eingehende Systemmeldungen über Verstöße
nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 entgegenzuneh-
men und zu bewerten,
6. die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu
kann das Bundeskriminalamt Kontakt mit der be-
troffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie auf
den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie sie
dessen Beendigung bewirken kann,
7. eine Überprüfung der bei der betroffenen Person
vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funkti-
onsfähigkeit oder Manipulation und die zu der
Behebung einer Funktionsbeeinträchtigung erfor-
derlichen Maßnahmen, insbesondere den Aus-
tausch der technischen Mittel oder von Teilen da-
von, einzuleiten,
8. Anfragen der betroffenen Person zum Umgang
mit den technischen Mitteln zu beantworten.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf An-
trag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren
Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch
die zuständige Abteilungsleitung oder deren Ver-
tretung getroffen werden. In diesem Fall ist die ge-

richtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch
das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
(6) Im Antrag sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die
sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthalts-
vorgabe oder ein Kontaktverbot besteht,
4. der Sachverhalt sowie
5. eine Begründung.
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind
anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3. die wesentlichen Gründe.
(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate
zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht
mehr als drei Monate ist möglich, soweit die An-
ordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die
Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist
die Maßnahme unverzüglich zu beenden.“
4. Nach § 38 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:
„Abschnitt 4
Strafvorschriften
§ 39
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung
nach § 20y Absatz 3 Satz 1 oder einer vollzieh-
baren Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 2 zu-
widerhandelt und dadurch den Zweck der Anord-
nung gefährdet oder
2. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung
nach § 20z Absatz 5 Satz 1 oder einer vollzieh-
baren Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 2 zu-
widerhandelt und dadurch die kontinuierliche
Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das
Bundeskriminalamt verhindert.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskrimi-
nalamtes verfolgt.“
Artikel 3
Änderung des
Antiterrordateigesetzes
§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Antiterrordateigesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 20l“ durch die
Angabe „§ 51“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20h“ durch die
Angabe „§ 46“ ersetzt.
3. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20k“ durch die
Angabe „§ 49“ ersetzt.
4. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die
Angabe „§ 34“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsextremismus-Datei-
Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 20l“ durch die
Angabe „§ 51“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20h“ durch die
Angabe „§ 46“ ersetzt.
3. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20k“ durch die
Angabe „§ 49“ ersetzt.
4. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 16“ durch die
Angabe „§ 34“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-
letzt durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15
Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum
Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
Das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und
zum Ratsbeschluss Prüm vom 10. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1458; 2007 II S. 857), das durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch
die Angabe „§ 27“ ersetzt.
2. In § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der
Errichtungsanordnung nach § 34“ durch die Wörter
„dem Verzeichnis nach § 78“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
IStGH-Gesetzes
In § 68 Absatz 4 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 21 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14“
durch die Angabe „§ 27“ und die Angabe „§ 15 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des
Abkommens zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und
Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die
Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung
und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität vom
11. September 2009 (BGBl. I S. 2998; 2012 II S. 499)
wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
In § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikations-
gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zu-
letzt durch Artikel 6 Absatz 41 des Gesetzes vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 20l Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 Ab-
satz 6“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der
Telekommunikations-
Überwachungsverordnung
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Telekom-
munikations-Überwachungsverordnung vom 3. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3136), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20l“ durch die
Angabe „§ 51“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Zweiten Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
In § 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113), die durch Artikel 3
der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I
S. 3920) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
§ 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom
7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) ge-
ändert worden ist,“ durch die Wörter „nach § 6 des
Bundeskriminalamtgesetzes“ ersetzt.
Artikel 12
Einschränkung
von Grundrechten
Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 2
Nummer 3 dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundes-
kriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650),
das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, gleichzeitig tritt in Artikel 1 § 20 des Bundes-
kriminalamtgesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 1. Juni 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1354. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 78df509e3222c1a9….