Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 74 Zuständigkeit des Bundes
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 19.10.2023 – 13 ME 183/23Zitiert von 1
- VG Köln, 07.12.2010 – 5 K 7161/08
- OLG Hamm, 01.08.2019 – 2 Ws 96/19Zitiert von 4
- AG Dortmund, 09.07.2019 – 730 AR 11/19
- OLG Zweibrücken, 11.07.2019 – 1 Ws 203/19Zitiert von 6
- BVerfG, 13.08.2009 – 2 BvR 471/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.04.2026 – 13 K 4883/20
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 1350/20
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 11.03.2022 – 1/22 EA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/74#abs-1 (1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/74#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und an ausländische Staaten Rechtshilfeersuchen zu stellen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/74#abs-3 (3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/74#abs-4 (4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92i. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.