Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 19.10.2023 – 13 ME 183/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.