Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 74a IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 19.10.2023 – 13 ME 183/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.10.2009 Ausfertigung
§ 74a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2009 I S. 3214
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 74a umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1748)
BGBl. 2004 I S. 1748
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 74a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2144 310)
BGBl. 2002 I S. 2144
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