§ 22b
Stand: 01.08.2024
Wird zitiert von 5
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- VG Bayreuth, 02.10.2025 – B 8 E 25.1027
- OVG NRW, 26.02.2010 – 4 A 1499/06Zitiert von 5
- OVG NRW, 26.02.2010 – 4 A 2008/05Zitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 22.02.2010 – 3 K 1414/09.NW
- VG Gelsenkirchen, 23.10.2007 – 9 K 3112/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22b#abs-1 (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22b#abs-2 (2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer
und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22b#abs-3 (3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gemäß Satz 1 Nummer 5 gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22b#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung gilt als Nachweis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/22b#abs-5 (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.