Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 7a

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/7a#abs-1 (1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/7a#abs-2 (2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 7 § 7b