§ 7b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/7b#abs-1 (1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/HwO/7b#abs-1a (1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/7b#abs-2 (2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 7b HwO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.05.2015 – 8 C 12/14Anspruch auf Ausübungsberechtigung nach unzulässiger selbständiger HandwerksausübungZitiert von 25
- OVG Niedersachsen, 04.07.2011 – 8 LA 288/10Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO; Anforderungen an den Nachweis einer Tätigkeit in leitender Stellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Gelsenkirchen, 23.10.2007 – 9 K 3112/06
- VG Koblenz, 04.08.2020 – 5 K 52/20.KOZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 31.01.2012 – 19 K 1479/10Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2025 – 6 A 10529/25.OVG
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.07.2026 – 4 B 1263/25Erfolglose Beschwerde gegen die Untersagung der Ausübung des Friseurhandwerks bei nur in Teilzeit angestelltem Betriebsleiter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2025 – 6 A 10586/25.OVG
- VG Bayreuth, 02.10.2025 – B 8 E 25.1027
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7b HwO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 7b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.