§ 118
Stand: 01.08.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LG Hagen, 12.11.2009 – 46 Qs 30/09Zitiert von 2
- BVerfG, 14.02.2008 – 2 BvR 153/04
- BVerfG, 26.03.2007 – 2 BvR 1006/01Zitiert von 6
- BVerfG, 13.10.1971 – 1 BvR 280/66Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG sind auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume; Auslegung der Begriffe "Eingriffe und Beschränkungen" in Art. 13 Abs. 3 GGZitiert von 46
- VG Hannover, 04.07.2008 – 11 A 4598/07Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.04.2006 – 8 LA 63/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/118#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2 Satz 11, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet,
3.
Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 22a Nr. 1 persönlich oder nach § 22b Abs. 1 fachlich nicht geeignet ist,
4.
entgegen § 22 Abs. 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt,
5.
Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist,
6.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/118#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.